Rechtssatz RS0018460
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0018460
Entscheidungsdatum
23.10.2018
Rechtssatz
Gewährleistungsansprüche und auf Gewährleistung gegründete Einwendungen können erst nach Übergabe des Kaufobjektes oder dann erhoben werden, wenn der Käufer in Annahmeverzug geraten, wenn die Gefahr auf ihn übergegangen ist. Ist die Ware noch nicht übergeben, und fällt dem Käufer auch nicht Annahmeverzug zur Last, weil eben der Kaufgegenstand die zugesicherten Eigenschaften nicht hat, dann hat der Käufer gegen den auf Zahlung des Kaufpreises klagenden Verkäufer die Einrede der nicht gehörigen Erfüllung, gleichviel, ob die nicht gehörige Erfüllung auf dem Mangel einer Eigenschaft beruht, die nach Gewährleistungsgrundsätzen einen Hauptmangel bilden würde oder nicht. Die Beweislast für die vertragsmäßige (zusagenmäßige) Beschaffenheit hat in einem solchen Fall der Kaufpreiskläger.
Entscheidungstexte
- 2 Ob 337/55
Entscheidungstext OGH 22.06.1955 2 Ob 337/55
Veröff: SZ 28/167
- 2 Ob 156/65
Entscheidungstext OGH 01.07.1965 2 Ob 156/65
Veröff: EvBl 1966/51 S 69
- 8 Ob 241/68
Entscheidungstext OGH 15.10.1968 8 Ob 241/68
nur: Ist die Ware noch nicht übergeben, und fällt dem Käufer auch nicht Annahmeverzug zur Last, weil eben der Kaufgegenstand die zugesicherten Eigenschaften nicht hat, dann hat der Käufer gegen den auf Zahlung des Kaufpreises klagenden Verkäufer die Einrede der nicht gehörigen Erfüllung, gleichviel, ob die nicht gehörige Erfüllung auf dem Mangel einer Eigenschaft beruht, die nach Gewährleistungsgrundsätzen einen Hauptmangel bilden würde oder nicht. (T1)
- 8 Ob 564/86
Entscheidungstext OGH 26.05.1986 8 Ob 564/86
Auch; nur T1
- 7 Ob 2356/96p
Entscheidungstext OGH 29.01.1997 7 Ob 2356/96p
nur T1
- 4 Ob 147/10m
Entscheidungstext OGH 15.02.2011 4 Ob 147/10m
Vgl auch; Beisatz: Hier: Zum Beginn des Laufs der Frist des § 924 zweiter Satz ABGB bei Annahmeverzug. (T2); Veröff: SZ 2011/16
- 4 Ob 64/12h
Entscheidungstext OGH 12.06.2012 4 Ob 64/12h
Vgl auch
- 4 Ob 183/18t
Entscheidungstext OGH 23.10.2018 4 Ob 183/18t
Auch
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1955:RS0018460
Zuletzt aktualisiert am
10.12.2018
Dokumentnummer
JJR_19550622_OGH0002_0020OB00337_5500000_001