Die Revision ist nicht begründet, soweit darin die Abweisung des Begehrens auf Zahlung des Teilbetrages von 4.575 S 32 g (Hälfte des Baukostenbeitrages und der Kosten der Installation der Neuzuleitung samt Montage) angefochten wird, im übrigen, also hinsichtlich der Abweisung des Begehrens auf Zahlung des Teilbetrages von 9.168 S 85 g, jedoch begründet.
Was zunächst die Abweisung des Begehrens auf Zahlung des erwähnten Betrages von 4.575 S 32 g betrifft, so kann diesem Begehren schon auf Grund des Vorbringens des Klägers kein Erfolg beschieden sein, so daß sich die Sache insoweit als spruchreif darstellt. Denn der Kläger leitet diesen Teilanspruch aus dem Umstande ab, daß ihm der Beklagte leichtfertig zugesagt habe, daß zum Antriebe der Holzwollemaschine ein Elektromotor von 10 PS genüge. Tatsächlich sei aber mit dem durch den Kläger bei einer dritten Person erworbenen Motor von 10 PS der Betrieb der Maschine nicht möglich gewesen, auch nach Umwicklung des Motors auf 18 PS sei er für den Antrieb zu schwach gewesen, erst nach Inbetriebnahme eines vom Kläger angeschafften 28 PS - Motors laufe die Maschine ordentlich. Wird dieser Sachverhalt laut dem Vorbringen des Klägers der Entscheidung zugrunde gelegt (das Erstgericht hat Feststellungen in diesem Sinne getroffen, die der Beklagte in seiner Berufung allerdings bekämpft hat), dann muß die Eigenschaft der vom Beklagten an den Kläger verkauften und gelieferten Holzwollemaschine, einen Antriebsmotor von 28 PS zu benötigen, gegenüber der Zusage des Beklagten, daß zum Betriebe ein Motor von 10 PS genüge, als ein den ordentlichen Gebrauch der Sache verhindernder und zugleich unbehebbarer Mangel qualifiziert werden. Denn ein Motor von 10 PS hätte nach dem Vorbringen des Klägers, das diesen Erwägungen zugrunde gelegt werden soll, den Betrieb der Holzwollemaschine niemals bewerkstelligen können. Dieser Mangel hätte also den Kläger als Übernehmer der gekauften Maschine zur Aufhebung des Vertrages (Wandlung) und zur Geltendmachung des durch den Beklagten verschuldeten Schadens berechtigt, wie das Berufungsgericht insoweit zutreffend ausgeführt hat. Nach österreichischem Recht ist die Wandelung nur bei unbehebbaren Hauptmängeln zulässig; anderseits ist bei einem derartigen Hauptmangel die Minderungsklage ausgeschlossen (vgl. Ehrenzweig, Recht der Schuldverhältnisse, 1928, S.223). Nun hat aber der Kläger die Maschine behalten und alle Vorkehrungen getroffen, um sie betreiben zu können, wozu er die Kosten des Anschlusses der elektrischen Leitung für den Motor von 28 PS aufgewendet hat (4.575 S 32 g als Hälfte dieser Kosten hat ihm das Erstgericht zuerkannt, das Berufungsgericht hat dieses Begehren abgewiesen). Ein Wandelungsanspruch des Klägers steht nicht zur Erörterung, es muß vielmehr nach dem dargelegten Sachverhalte stillschweigender Verzicht des Klägers darauf angenommen werden (vgl. Pisko in Klangs Kommentar, 1.Aufl., II/2, S.561). Dem Kläger bleibt allerdings dabei - wie auch das Berufungsgericht ausgeführt hat - im Falle des Verschuldens des Verkäufers der Anspruch auf Ersatz des Vertrauensinteresses vorbehalten (vgl. Haemerle, Grundriß des Handelsrechtes, 2.Aufl., S.217). Gerade in dieser Hinsicht hat aber der Kläger keinen Anspruch geltend gemacht bzw. das diesbezüglich im erstgerichtlichen Verfahren gestellte Begehren nach dessen Abweisung durch das Erstgericht im Berufungsverfahren nicht mehr aufrecht erhalten. Denn der Aufwand an Baukostenbeitrag und an Installation der neuen Zuleitung samt Montage ist nicht dadurch erwachsen, daß der Kläger den Anschluß eines 10 PS - Motors vorbereiten wollte, sondern vielmehr dadurch, daß er sich bemühte, die Maschine durch einen Motor von 28 PS in Gang zu bringen, nachdem er erkannt hatte, daß die Zusage des Klägers, zum Antriebe genüge ein Elektromotor von 10 PS, unhaltbar sei. Die Aufwendungen, die er etwa gemacht hatte, um die Holzwollemaschine mit einem Motor von 10 PS zu betreiben, und die infolge des Nichtzutreffens der Zusagen des Beklagten frustriert wurden, könnte er bei Verschulden des Beklagten allerdings fordern (§ 932 Abs.1 Satz 2 ABGB.). Ein derartiger Anspruch ist aber, wie bereits bemerkt, nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens gewesen. Denn die Beträge von 1.000 S und 1.300 S laut Punkt II der Klage (S.5 der Prozeßakten) sind schon im Klagebegehren laut S.7 nicht enthalten gewesen (vgl. die Zusammenstellung der Ansprüche des Klägers auf S.6) und das Begehren auf Zahlung der Hälfte der Anschaffungskosten für den Motor von 10 PS (laut Punkt 10 der Klage auf S.5) ist in erster Instanz rechtskräftig abgewiesen worden. Die Abweisung des Teilbegehrens von 4.575 S 32 g durch das Berufungsgericht erweist sich also schon nach dem Vorbringen des Klägers als gerechtfertigt. Unter dem Gesichtspunkte einer angemessenen Minderung des Entgelts oder der Verbesserung kann aber im Zusammenhange mit der Notwendigkeit des Anschlusses eines Motors von 28 PS dem Kläger nichts zuerkannt werden, weil, wie bereits oben bemerkt, beim unbehebbaren Hauptmangel die Minderungsklage ausgeschlossen ist. Hinsichtlich der Abweisung dieses Teilbegehrens von 4.575 S 32 g ist also die Revision bereits aus rechtlichen Erwägungen unbegründet, selbst wenn der Entscheidung in dieser Beziehung das Vorbringen des Klägers zugrunde gelegt wird, so daß sich das Eingehen auf die weiters geltend gemachten Revisionsgründe des § 503 Z.2 und 3 ZPO. diesbezüglich erübrigt hat.Was zunächst die Abweisung des Begehrens auf Zahlung des erwähnten Betrages von 4.575 S 32 g betrifft, so kann diesem Begehren schon auf Grund des Vorbringens des Klägers kein Erfolg beschieden sein, so daß sich die Sache insoweit als spruchreif darstellt. Denn der Kläger leitet diesen Teilanspruch aus dem Umstande ab, daß ihm der Beklagte leichtfertig zugesagt habe, daß zum Antriebe der Holzwollemaschine ein Elektromotor von 10 PS genüge. Tatsächlich sei aber mit dem durch den Kläger bei einer dritten Person erworbenen Motor von 10 PS der Betrieb der Maschine nicht möglich gewesen, auch nach Umwicklung des Motors auf 18 PS sei er für den Antrieb zu schwach gewesen, erst nach Inbetriebnahme eines vom Kläger angeschafften 28 PS - Motors laufe die Maschine ordentlich. Wird dieser Sachverhalt laut dem Vorbringen des Klägers der Entscheidung zugrunde gelegt (das Erstgericht hat Feststellungen in diesem Sinne getroffen, die der Beklagte in seiner Berufung allerdings bekämpft hat), dann muß die Eigenschaft der vom Beklagten an den Kläger verkauften und gelieferten Holzwollemaschine, einen Antriebsmotor von 28 PS zu benötigen, gegenüber der Zusage des Beklagten, daß zum Betriebe ein Motor von 10 PS genüge, als ein den ordentlichen Gebrauch der Sache verhindernder und zugleich unbehebbarer Mangel qualifiziert werden. Denn ein Motor von 10 PS hätte nach dem Vorbringen des Klägers, das diesen Erwägungen zugrunde gelegt werden soll, den Betrieb der Holzwollemaschine niemals bewerkstelligen können. Dieser Mangel hätte also den Kläger als Übernehmer der gekauften Maschine zur Aufhebung des Vertrages (Wandlung) und zur Geltendmachung des durch den Beklagten verschuldeten Schadens berechtigt, wie das Berufungsgericht insoweit zutreffend ausgeführt hat. Nach österreichischem Recht ist die Wandelung nur bei unbehebbaren Hauptmängeln zulässig; anderseits ist bei einem derartigen Hauptmangel die Minderungsklage ausgeschlossen vergleiche Ehrenzweig, Recht der Schuldverhältnisse, 1928, S.223). Nun hat aber der Kläger die Maschine behalten und alle Vorkehrungen getroffen, um sie betreiben zu können, wozu er die Kosten des Anschlusses der elektrischen Leitung für den Motor von 28 PS aufgewendet hat (4.575 S 32 g als Hälfte dieser Kosten hat ihm das Erstgericht zuerkannt, das Berufungsgericht hat dieses Begehren abgewiesen). Ein Wandelungsanspruch des Klägers steht nicht zur Erörterung, es muß vielmehr nach dem dargelegten Sachverhalte stillschweigender Verzicht des Klägers darauf angenommen werden vergleiche Pisko in Klangs Kommentar, 1.Aufl., II/2, S.561). Dem Kläger bleibt allerdings dabei - wie auch das Berufungsgericht ausgeführt hat - im Falle des Verschuldens des Verkäufers der Anspruch auf Ersatz des Vertrauensinteresses vorbehalten vergleiche Haemerle, Grundriß des Handelsrechtes, 2.Aufl., S.217). Gerade in dieser Hinsicht hat aber der Kläger keinen Anspruch geltend gemacht bzw. das diesbezüglich im erstgerichtlichen Verfahren gestellte Begehren nach dessen Abweisung durch das Erstgericht im Berufungsverfahren nicht mehr aufrecht erhalten. Denn der Aufwand an Baukostenbeitrag und an Installation der neuen Zuleitung samt Montage ist nicht dadurch erwachsen, daß der Kläger den Anschluß eines 10 PS - Motors vorbereiten wollte, sondern vielmehr dadurch, daß er sich bemühte, die Maschine durch einen Motor von 28 PS in Gang zu bringen, nachdem er erkannt hatte, daß die Zusage des Klägers, zum Antriebe genüge ein Elektromotor von 10 PS, unhaltbar sei. Die Aufwendungen, die er etwa gemacht hatte, um die Holzwollemaschine mit einem Motor von 10 PS zu betreiben, und die infolge des Nichtzutreffens der Zusagen des Beklagten frustriert wurden, könnte er bei Verschulden des Beklagten allerdings fordern (Paragraph 932, Absatz eins, Satz 2 ABGB.). Ein derartiger Anspruch ist aber, wie bereits bemerkt, nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens gewesen. Denn die Beträge von 1.000 S und 1.300 S laut Punkt römisch zwei der Klage (S.5 der Prozeßakten) sind schon im Klagebegehren laut S.7 nicht enthalten gewesen vergleiche die Zusammenstellung der Ansprüche des Klägers auf S.6) und das Begehren auf Zahlung der Hälfte der Anschaffungskosten für den Motor von 10 PS (laut Punkt 10 der Klage auf S.5) ist in erster Instanz rechtskräftig abgewiesen worden. Die Abweisung des Teilbegehrens von 4.575 S 32 g durch das Berufungsgericht erweist sich also schon nach dem Vorbringen des Klägers als gerechtfertigt. Unter dem Gesichtspunkte einer angemessenen Minderung des Entgelts oder der Verbesserung kann aber im Zusammenhange mit der Notwendigkeit des Anschlusses eines Motors von 28 PS dem Kläger nichts zuerkannt werden, weil, wie bereits oben bemerkt, beim unbehebbaren Hauptmangel die Minderungsklage ausgeschlossen ist. Hinsichtlich der Abweisung dieses Teilbegehrens von 4.575 S 32 g ist also die Revision bereits aus rechtlichen Erwägungen unbegründet, selbst wenn der Entscheidung in dieser Beziehung das Vorbringen des Klägers zugrunde gelegt wird, so daß sich das Eingehen auf die weiters geltend gemachten Revisionsgründe des Paragraph 503, Ziffer 2 und 3 ZPO. diesbezüglich erübrigt hat.
Was aber die Abweisung der Ansprüche auf Zahlung der Reparaturkosten für die gegenständliche Holzwollemaschine in der Höhe von insgesamt 9.168 S 85 g, nämlich 5.621 S 85 g, 2.847 S und 700 S, betrifft, so kann der Revision die Berechtigung nicht abgesprochen werden. Die vom Berufungsgerichte in dieser Hinsicht gebrauchten Abweisungsgründe treffen nicht zu, so daß mit der Aufhebung der Entscheidung des Berufungsgerichtes in diesem Umfange und mit der Rückverweisung der Sache an das Berufungsgericht insoweit vorzugehen war, damit sich das Berufungsgericht mit den bei seiner Rechtsansicht absichtlich unerörtert gelassenen Ausführungen des Beklagten in seiner Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil, insbesondere hinsichtlich der Höhe der durch das Erstgericht zuerkannten Beträge, auseinandersetze. Im einzelnen ergibt sich dazu folgendes:
Den Betrag von 9.168 S 85 g begehrt der Kläger als Ersatz der Reparaturkosten der Holzwollemaschine (durchaus zu unterscheiden von den Kosten des Anschlusses des Motors von 28 PS) infolge der von ihm behaupteten schuldhaften vereinbarungswidrigen Lieferung des Beklagten. Es liegt also in dieser Hinsicht nach dem Tatsachenvorbringen des Klägers - seine rechtliche Qualifikation ist nicht entscheidend - zunächst ein Gewährleistungsanspruch, und zwar im Sinne der actio quanti minoris vor, die insoweit auch gegeben ist, weil zwar die Mängel den ordentlichen Gebrauch der Maschine verhindert haben, aber behoben werden konnten (vgl. Ehrenzweig, a. a.O., S.223). Bezüglich des vom Kläger anzuschaffenden Motors ist der Sachverhalt hievon verschieden zu beurteilen, da auf den diesbezüglich gegebenen Wandelungsanspruch stillschweigend verzichtet worden ist, wie oben dargelegt wurde. Neben dem Gewährleistungsanspruch hinsichtlich der Reparaturkosten hat der Kläger Schadenersatz auf Grund des Verschuldens des Beklagten gemäß § 932 Abs.1 Satz 2 ABGB. geltend gemacht. In Lehre und Rechtsprechung (vgl. Ehrenzweig, a.a.O., S.225, sowie Piska, a.a.O., S.570, und die von diesen Autoren bezogene Judikatur) ist anerkannt, daß der Schadenersatzanspruch unter seinen Voraussetzungen neben dem Gewährleistungsanspruch besteht. Es würde zu einem unbefriedigenden Ergebnis führen, dem Kläger, der doch den gesamten Sachverhalt zur Begründung seiner Ansprüche vorgetragen und irgend einen Vorbehalt dazu nicht erklärt hat (seine rechtliche Qualifikation ist, wie bereits bemerkt, nicht entscheidend, zumal sie nur im Zusammenhang mit der Frage der Rechtzeitigkeit der Geltendmachung der Ansprüche - zufolge des Fristengesetzes kann diesbezüglich überhaupt kein Zweifel bestehen - vorgenommen worden ist und zumal der Beklagte darauf hingewiesen hat (S.176 der Prozeßakten), daß "der Klage offenbar ein Gewährleistungsanspruch zu Grunde liege"), den Gewährleistungsanspruch hinsichtlich der Reparaturkosten zu versagen, weil er sich auch auf das Verschulden des Übergebers berufen hat. Bezüglich der gegenständlichen Reparaturkosten, die der Kläger nach seinem Vorbringen für die Holzwollemaschine aufgewendet hat, kann den Ausführungen des Berufungsgerichtes auch darin nicht beigepflichtet werden, daß als Schadenersatz nur das negative Vertragsinteresse in Frage käme. Die bezüglichen Ausführungen Piskos (Lehrbuch des österreichischen Handelsrechtes, 1923, S.200 f.) beziehen sich eindeutig auf die Lieferung einer individuell bestimmten Sache mit einem unbehebbaren Mangel (vgl. diese Ausführungen unter Abschnitt alpha auf S.200 f. gegenüber den späteren Darlegungen Piskos unter beta auf S.201) und finden deshalb auf den zur Erörterung stehenden Anspruch hinsichtlich der Reparaturkosten in der Höhe von 9.168 S 85 g keine Anwendung. Es ist auch nicht richtig, daß der Kläger keinen Anspruch in dieser Beziehung habe, weil er den Beklagten nicht zur Verbesserung aufgefordert und ihm nicht Gelegenheit zur Vornahme der Verbesserung gegeben habe. Gemäß § 932 Abs.1 ABGB. kann der Übernehmer, wenn der Mangel den ordentlichen Gebrauch nicht verhindern oder wenn er behoben werden kann, entweder eine angemessene Minderung des Entgelts oder die Verbesserung oder den Nachtrag des Fehlenden fordern. Bei behebbaren Mängeln - und diese stehen hinsichtlich des Anspruches von 9.168 S 85 g zur Erörterung - hat der Erwerber also die Wahl. Statt der Preisminderung kann er die Verbesserung verlangen (vgl. Ehrenzweig, a.a.O., S.224). Auch Pisko (in Klang Kommentar, a.a.O., S.559) führt aus, daß der Erwerber bei behebbaren Mängeln nach seiner Wahl Verbesserung oder Preisminderung verlangen könne; das Recht der Wahl zwischen Preisminderung und Verbesserung stehe dem Erwerber zu, nicht dem Veräußerer; dieser könne also nicht die verlangte Herabsetzung des Entgeltes dadurch abwenden, daß er sich zur Beseitigung des Mangels erbiete oder diese - soweit dies ohne Mitwirkung des Erwerbers möglich sei - tatsächlich vornehme.Den Betrag von 9.168 S 85 g begehrt der Kläger als Ersatz der Reparaturkosten der Holzwollemaschine (durchaus zu unterscheiden von den Kosten des Anschlusses des Motors von 28 PS) infolge der von ihm behaupteten schuldhaften vereinbarungswidrigen Lieferung des Beklagten. Es liegt also in dieser Hinsicht nach dem Tatsachenvorbringen des Klägers - seine rechtliche Qualifikation ist nicht entscheidend - zunächst ein Gewährleistungsanspruch, und zwar im Sinne der actio quanti minoris vor, die insoweit auch gegeben ist, weil zwar die Mängel den ordentlichen Gebrauch der Maschine verhindert haben, aber behoben werden konnten vergleiche Ehrenzweig, a. a.O., S.223). Bezüglich des vom Kläger anzuschaffenden Motors ist der Sachverhalt hievon verschieden zu beurteilen, da auf den diesbezüglich gegebenen Wandelungsanspruch stillschweigend verzichtet worden ist, wie oben dargelegt wurde. Neben dem Gewährleistungsanspruch hinsichtlich der Reparaturkosten hat der Kläger Schadenersatz auf Grund des Verschuldens des Beklagten gemäß Paragraph 932, Absatz eins, Satz 2 ABGB. geltend gemacht. In Lehre und Rechtsprechung vergleiche Ehrenzweig, a.a.O., S.225, sowie Piska, a.a.O., S.570, und die von diesen Autoren bezogene Judikatur) ist anerkannt, daß der Schadenersatzanspruch unter seinen Voraussetzungen neben dem Gewährleistungsanspruch besteht. Es würde zu einem unbefriedigenden Ergebnis führen, dem Kläger, der doch den gesamten Sachverhalt zur Begründung seiner Ansprüche vorgetragen und irgend einen Vorbehalt dazu nicht erklärt hat (seine rechtliche Qualifikation ist, wie bereits bemerkt, nicht entscheidend, zumal sie nur im Zusammenhang mit der Frage der Rechtzeitigkeit der Geltendmachung der Ansprüche - zufolge des Fristengesetzes kann diesbezüglich überhaupt kein Zweifel bestehen - vorgenommen worden ist und zumal der Beklagte darauf hingewiesen hat (S.176 der Prozeßakten), daß "der Klage offenbar ein Gewährleistungsanspruch zu Grunde liege"), den Gewährleistungsanspruch hinsichtlich der Reparaturkosten zu versagen, weil er sich auch auf das Verschulden des Übergebers berufen hat. Bezüglich der gegenständlichen Reparaturkosten, die der Kläger nach seinem Vorbringen für die Holzwollemaschine aufgewendet hat, kann den Ausführungen des Berufungsgerichtes auch darin nicht beigepflichtet werden, daß als Schadenersatz nur das negative Vertragsinteresse in Frage käme. Die bezüglichen Ausführungen Piskos (Lehrbuch des österreichischen Handelsrechtes, 1923, S.200 f.) beziehen sich eindeutig auf die Lieferung einer individuell bestimmten Sache mit einem unbehebbaren Mangel vergleiche diese Ausführungen unter Abschnitt alpha auf S.200 f. gegenüber den späteren Darlegungen Piskos unter beta auf S.201) und finden deshalb auf den zur Erörterung stehenden Anspruch hinsichtlich der Reparaturkosten in der Höhe von 9.168 S 85 g keine Anwendung. Es ist auch nicht richtig, daß der Kläger keinen Anspruch in dieser Beziehung habe, weil er den Beklagten nicht zur Verbesserung aufgefordert und ihm nicht Gelegenheit zur Vornahme der Verbesserung gegeben habe. Gemäß Paragraph 932, Absatz eins, ABGB. kann der Übernehmer, wenn der Mangel den ordentlichen Gebrauch nicht verhindern oder wenn er behoben werden kann, entweder eine angemessene Minderung des Entgelts oder die Verbesserung oder den Nachtrag des Fehlenden fordern. Bei behebbaren Mängeln - und diese stehen hinsichtlich des Anspruches von 9.168 S 85 g zur Erörterung - hat der Erwerber also die Wahl. Statt der Preisminderung kann er die Verbesserung verlangen vergleiche Ehrenzweig, a.a.O., S.224). Auch Pisko (in Klang Kommentar, a.a.O., S.559) führt aus, daß der Erwerber bei behebbaren Mängeln nach seiner Wahl Verbesserung oder Preisminderung verlangen könne; das Recht der Wahl zwischen Preisminderung und Verbesserung stehe dem Erwerber zu, nicht dem Veräußerer; dieser könne also nicht die verlangte Herabsetzung des Entgeltes dadurch abwenden, daß er sich zur Beseitigung des Mangels erbiete oder diese - soweit dies ohne Mitwirkung des Erwerbers möglich sei - tatsächlich vornehme.
Die vom Berufungsgericht für die Abweisung des Teilanspruches von 9.168 S 85 g angestellten rechtlichen Erwägungen werden also vom Revisionsgerichte nicht gebilligt. Dies hat aber insoweit die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung in diesem Umfange und die Rückverweisung der Rechtssache an das Berufungsgericht zur Folge, weil sich das Berufungsgericht mit den weiteren Ausführungen der Berufung des Beklagten gegen die Verurteilung zur Zahlung des Betrages von 9.168 S 85 g durch das Erstgericht nicht befaßt hat. Das Berufungsgericht wird nunmehr zu prüfen haben, ob und inwieweit diesem weiteren Vorbringen der Berufung des Beklagten, insbesondere hinsichtlich der Höhe dieses Teilbegehrens, Berechtigung zukomme. Diesbezüglich ist derzeit nur noch zu bemerken, daß die Verbesserungskosten nicht den Betrag des Minderwerts ausmachen müssen (vgl. Pisko in Klangs Kommentar, a.a.O., S.559 und 563 f., sowie die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 6.5.1930, ZBl.1930, Nr.320). Wenn der Käufer die Verbesserung gefordert hat, der Veräußerer die Verbesserung aber nicht selbst besorgen kann oder will, kann sie der Erwerber auf dessen Kosten durchführen. Dadurch verringert sich allerdings das Entgelt, aber nicht nach den Regeln der Preisminderung, vielmehr sind die Verbesserungskosten einfach abzuziehen (vgl. Ehrenzweig, a.a.O., S.224). Bei der künftigen Erledigung wird der Unterschied zwischen dem Betrage des Minderwerts und der Höhe der Verbesserungskosten ohne Bedeutung sein und die Entscheidung auf diese Verbesserungskosten abzustellen sein, weil der Beklagte die diesbezügliche erstgerichtliche Entscheidung in seiner Berufung nicht in der Richtung bekämpft hat, daß die Verbesserungskosten den Betrag des Minderwerts übersteigen würden. Aus diesen Erwägungen war der Revision teilweise Folge zu geben und wie im Spruch zu entscheiden.Die vom Berufungsgericht für die Abweisung des Teilanspruches von 9.168 S 85 g angestellten rechtlichen Erwägungen werden also vom Revisionsgerichte nicht gebilligt. Dies hat aber insoweit die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung in diesem Umfange und die Rückverweisung der Rechtssache an das Berufungsgericht zur Folge, weil sich das Berufungsgericht mit den weiteren Ausführungen der Berufung des Beklagten gegen die Verurteilung zur Zahlung des Betrages von 9.168 S 85 g durch das Erstgericht nicht befaßt hat. Das Berufungsgericht wird nunmehr zu prüfen haben, ob und inwieweit diesem weiteren Vorbringen der Berufung des Beklagten, insbesondere hinsichtlich der Höhe dieses Teilbegehrens, Berechtigung zukomme. Diesbezüglich ist derzeit nur noch zu bemerken, daß die Verbesserungskosten nicht den Betrag des Minderwerts ausmachen müssen vergleiche Pisko in Klangs Kommentar, a.a.O., S.559 und 563 f., sowie die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 6.5.1930, ZBl.1930, Nr.320). Wenn der Käufer die Verbesserung gefordert hat, der Veräußerer die Verbesserung aber nicht selbst besorgen kann oder will, kann sie der Erwerber auf dessen Kosten durchführen. Dadurch verringert sich allerdings das Entgelt, aber nicht nach den Regeln der Preisminderung, vielmehr sind die Verbesserungskosten einfach abzuziehen vergleiche Ehrenzweig, a.a.O., S.224). Bei der künftigen Erledigung wird der Unterschied zwischen dem Betrage des Minderwerts und der Höhe der Verbesserungskosten ohne Bedeutung sein und die Entscheidung auf diese Verbesserungskosten abzustellen sein, weil der Beklagte die diesbezügliche erstgerichtliche Entscheidung in seiner Berufung nicht in der Richtung bekämpft hat, daß die Verbesserungskosten den Betrag des Minderwerts übersteigen würden. Aus diesen Erwägungen war der Revision teilweise Folge zu geben und wie im Spruch zu entscheiden.
Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf § 52 ZPO.Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf Paragraph 52, ZPO.