Rechtssatz RS0024347
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0024347
Entscheidungsdatum
10.06.1953
Rechtssatz
Die Eigenschaft einer verkauften Maschine, daß sie einen Antriebsmotor von achtundzwanzig PS benötigt, während der Verkäufer zusagte, daß zum Betrieb ein Motor von zehn PS genüge, stellt einen den ordentlichen Gebrauch der Sache verhindernden und zugleich unbehebbaren Mangel dar.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1953:RS0024347
Dokumentnummer
JJR_19530610_OGH0002_0010OB00421_5300000_003