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Rechtssatz RS0061455×

Rechtssatz RS0061455

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0061455

Entscheidungsdatum

10.08.2006

Rechtssatz

Derjenige, der im Geschäftsverkehr in zurechenbarer Weise den Anschein erweckt, Kaufmann, insbesondere persönlich haftender Gesellschafter einer Handelsgesellschaft, zu sein, muß sich gegenüber gutgläubigen Dritten, die ihr Verhalten von diesem Anschein bestimmen lassen, nach Maßgabe des Anscheines behandeln lassen. Im Regelfall wird aber eine den Vertrauensschutz ausschließende Fahrlässigkeit des Dritten anzunehmen sein, wenn die wahren Verhältnisse im Handelsregister eingetragen und bekanntgemacht sind. Ein Vertrauensschutz gegen das Register ist nur nicht geradezu ausgeschlossen. Durch die Fortführung einer Firma allein - sei es auch in nicht der herrschenden Rechtsprechung folgenden Weise - wird ohne Hinzutreten weiterer Umstände aber kein Tatbestand geschaffen, der dem Dritten die Berufung auf ein Handeln im Vertrauen auf einen äußeren Tatbestand ermöglicht oder Aufklärungspflichten begründet.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 615/82
    Entscheidungstext OGH 16.06.1982 1 Ob 615/82
    Veröff: SZ 55/88
  • 4 Ob 543/83
    Entscheidungstext OGH 26.06.1984 4 Ob 543/83
    Auch; Veröff: SZ 57/116 = GesRZ 1984,168 = RdW 1985,11 (hiezu Hügel, 34)
  • 7 Ob 573/88
    Entscheidungstext OGH 30.06.1988 7 Ob 573/88
    Beisatz: Allein daraus, daß der Kläger dem Beklagten erklärte, er wolle den Lastkraftwagen für sein Unternehmen kaufen und dem Beklagten erzählte, womit sich sein Unternehmen befasse (Gartengestaltung), konnte der Beklagte noch nicht den Eindruck gewinnen, der Kläger führe einen kaufmännischen Betrieb. (T1) Veröff: SZ 61/162
  • 2 Ob 141/06h
    Entscheidungstext OGH 10.08.2006 2 Ob 141/06h
    Vgl auch; Beisatz: Die Behandlung als Kaufleute aufgrund des in §5 HGB garantierten Vertrauensschutzes muss an der fehlenden Eintragung im Firmenbuch scheitern. (T2)

Schlagworte

SW: Auto

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0061455

Dokumentnummer

JJR_19820616_OGH0002_0010OB00615_8200000_001