Aus den Entscheidungsgründen:
Eine Haftung des Beklagten könnte sich, wie schon das Berufungsgericht zutreffend erkannte, nur daraus ergeben, daß er im Geschäftsverkehr mit dem Kläger als Komplementär einer Personengesellschaft aufgetreten wäre. Es ist in Lehre und Rechtsprechung anerkannt, daß derjenige, der im Geschäftsverkehr in zurechenbarer Weise den Anschein erweckt, Kaufmann, insbesondere persönlich haftender Gesellschafter einer Handelsgesellschaft zu sein, sich gegenüber gutgläubigen Dritten, die ihr Verhalten von diesem Anschein bestimmen ließen, nach Maßgabe dieses Anscheins behandeln lassen muß (GesRZ 1973, 50; vgl. BGHZ 17, 13; Brüggemann in Großkomm. HGB[3] 1184; Schlegelberger - Hildebrandt - Steckhan, HGB[5] 163). Gemäß § 15 Abs. 2 HGB muß ein Dritter aber eine im Handelsregister eingetragene und bekanntgemachte Tatsache gegen sich gelten lassen, es sei denn, daß er sie weder kannte noch kennen mußte. Im Regelfall wird daher eine den Vertrauensschutz ausschließende Fahrlässigkeit des Dritten anzunehmen sein, wenn die wahren Verhältnisse im Handelsregister eingetragen und bekanntgemacht waren (Schlegelberger - Hildebrandt - Steckhan aaO 66). Ein Vertrauensschutz gegen das Register ist nur nicht geradezu ausgeschlossen (vgl. EvBl. 1976/272; JBl. 1958, 405; HS 1062/36; SZ 26/57); so kann etwa bei gleichbleibendem Auftreten eines bisher persönlich haftenden Gesellschafters der Rechtsschein des unveränderten Fortbestehens der bisherigen Unternehmensverhältnisse so stark sein, daß das Nichteinsehen des Handelsregisters nicht als fahrlässig zu werten und die Berufung auf den Registerstand rechtsmißbräuchlich ist (Schlegelberger - Hildebrandt - Steckhan aaO 66; BGH NJW 1972, 1418). Umstände, die ein solches zu schützendes Vertrauen des Klägers in einen vom Beklagten geschaffenen Rechtsschein zu begrunden vermögen, wurden, wie dem Berufungsgericht beizupflichten ist, nicht behauptet. Daß die Angestellten des Klägers im Beklagten den "Firmeninhaber" erblickten, ist ebensowenig maßgebend wie der Umstand, daß der Kläger in Peter W einen persönlich haftenden Gesellschafter erblickt haben will, wenn nicht Peter W durch ein ihm zurechenbares Verhalten einen Tatbestand gesetzt hätte, der den Schutz des Klägers gegen den Registerstand rechtfertigte. Peter W trat aber stets im Namen der Firma "Beleuchtungsgesellschaft Peter W & Co" auf und stellte dadurch klar, daß er für eine Handelsgesellschaft Verpflichtungen eingehen wollte. Durch die Fortführung einer Firma allein ohne Hinzutreten weiterer Umstände wird aber kein Tatbestand geschaffen, der dem Dritten die Berufung auf ein Handeln im Vertrauen auf einen äußeren Tatbestand ermöglichte oder Aufklärungspflichten begrundete. Der OGH hat allerdings in der Entscheidung SZ 51/40, aber in Abgehen von früherer Rechtsprechung (SZ 47/90), für den Fall der abgeleiteten Firma einer GesmbH & Co. KG im engeren Sinn, bei der also eine GesmbH der einzige Komplementär ist, eine Einschränkung des Prinzips der Firmenkontinuität (§§ 22, 24 HGB) durch analoge Anwendung des § 5 Abs. 2 GmbHG für geboten erachtet. Bei Firmenfortführung muß daher zum Ausdruck gebracht werden, daß der einzige Komplementär der Kommanditgesellschaft eine GesmbH ist. Diesem neuerem Grundsatz entsprach die Firma "Beleuchtungsgesellschaft Peter W & Co" nach Ausscheiden des Beklagten und Eintritt der Firma "Licht-Decke-Form Gesellschaft m. b. H." als einziger Komplementär nicht. Ihm wurde auch keineswegs schon in allen Handelsregistereintragungen Rechnung getragen. Allein die Verwendung einer Firma, die der nun herrschenden Auffassung über die Firmenbildung nicht entspricht, ist daher noch kein Tatbestand, auf den ein Dritter vertrauen kann. Im vorliegenden Fall muß der Kläger also die aus dem Handelsregister zu entnehmende Tatsache gegen sich gelten lassen, daß Komplementär der Firma "Beleuchtungsgesellschaft Peter W & Co" nicht Peter W selbst, sondern seit 1978 eine Kapitalgesellschaft, die Firma "Licht-Decke-Form Gesellschaft m. b. H.", ist.Eine Haftung des Beklagten könnte sich, wie schon das Berufungsgericht zutreffend erkannte, nur daraus ergeben, daß er im Geschäftsverkehr mit dem Kläger als Komplementär einer Personengesellschaft aufgetreten wäre. Es ist in Lehre und Rechtsprechung anerkannt, daß derjenige, der im Geschäftsverkehr in zurechenbarer Weise den Anschein erweckt, Kaufmann, insbesondere persönlich haftender Gesellschafter einer Handelsgesellschaft zu sein, sich gegenüber gutgläubigen Dritten, die ihr Verhalten von diesem Anschein bestimmen ließen, nach Maßgabe dieses Anscheins behandeln lassen muß (GesRZ 1973, 50; vergleiche BGHZ 17, 13; Brüggemann in Großkomm. HGB[3] 1184; Schlegelberger - Hildebrandt - Steckhan, HGB[5] 163). Gemäß Paragraph 15, Absatz 2, HGB muß ein Dritter aber eine im Handelsregister eingetragene und bekanntgemachte Tatsache gegen sich gelten lassen, es sei denn, daß er sie weder kannte noch kennen mußte. Im Regelfall wird daher eine den Vertrauensschutz ausschließende Fahrlässigkeit des Dritten anzunehmen sein, wenn die wahren Verhältnisse im Handelsregister eingetragen und bekanntgemacht waren (Schlegelberger - Hildebrandt - Steckhan aaO 66). Ein Vertrauensschutz gegen das Register ist nur nicht geradezu ausgeschlossen vergleiche EvBl. 1976/272; JBl. 1958, 405; HS 1062/36; SZ 26/57); so kann etwa bei gleichbleibendem Auftreten eines bisher persönlich haftenden Gesellschafters der Rechtsschein des unveränderten Fortbestehens der bisherigen Unternehmensverhältnisse so stark sein, daß das Nichteinsehen des Handelsregisters nicht als fahrlässig zu werten und die Berufung auf den Registerstand rechtsmißbräuchlich ist (Schlegelberger - Hildebrandt - Steckhan aaO 66; BGH NJW 1972, 1418). Umstände, die ein solches zu schützendes Vertrauen des Klägers in einen vom Beklagten geschaffenen Rechtsschein zu begrunden vermögen, wurden, wie dem Berufungsgericht beizupflichten ist, nicht behauptet. Daß die Angestellten des Klägers im Beklagten den "Firmeninhaber" erblickten, ist ebensowenig maßgebend wie der Umstand, daß der Kläger in Peter W einen persönlich haftenden Gesellschafter erblickt haben will, wenn nicht Peter W durch ein ihm zurechenbares Verhalten einen Tatbestand gesetzt hätte, der den Schutz des Klägers gegen den Registerstand rechtfertigte. Peter W trat aber stets im Namen der Firma "Beleuchtungsgesellschaft Peter W & Co" auf und stellte dadurch klar, daß er für eine Handelsgesellschaft Verpflichtungen eingehen wollte. Durch die Fortführung einer Firma allein ohne Hinzutreten weiterer Umstände wird aber kein Tatbestand geschaffen, der dem Dritten die Berufung auf ein Handeln im Vertrauen auf einen äußeren Tatbestand ermöglichte oder Aufklärungspflichten begrundete. Der OGH hat allerdings in der Entscheidung SZ 51/40, aber in Abgehen von früherer Rechtsprechung (SZ 47/90), für den Fall der abgeleiteten Firma einer GesmbH & Co. KG im engeren Sinn, bei der also eine GesmbH der einzige Komplementär ist, eine Einschränkung des Prinzips der Firmenkontinuität (Paragraphen 22, 24, HGB) durch analoge Anwendung des Paragraph 5, Absatz 2, GmbHG für geboten erachtet. Bei Firmenfortführung muß daher zum Ausdruck gebracht werden, daß der einzige Komplementär der Kommanditgesellschaft eine GesmbH ist. Diesem neuerem Grundsatz entsprach die Firma "Beleuchtungsgesellschaft Peter W & Co" nach Ausscheiden des Beklagten und Eintritt der Firma "Licht-Decke-Form Gesellschaft m. b. H." als einziger Komplementär nicht. Ihm wurde auch keineswegs schon in allen Handelsregistereintragungen Rechnung getragen. Allein die Verwendung einer Firma, die der nun herrschenden Auffassung über die Firmenbildung nicht entspricht, ist daher noch kein Tatbestand, auf den ein Dritter vertrauen kann. Im vorliegenden Fall muß der Kläger also die aus dem Handelsregister zu entnehmende Tatsache gegen sich gelten lassen, daß Komplementär der Firma "Beleuchtungsgesellschaft Peter W & Co" nicht Peter W selbst, sondern seit 1978 eine Kapitalgesellschaft, die Firma "Licht-Decke-Form Gesellschaft m. b. H.", ist.