Rechtssatz RS0061486
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0061486
Entscheidungsdatum
16.06.1982
Rechtssatz
Eine den Vertrauensschutz ausschließende Fahrlässigkeit des Dritten wird vor allem dann regelmäßig vorliegen, wenn die wahren Verhältnisse in das Handelsregister einzutragen waren und in der Tat auch zutreffend eingetragen und bekanntgemacht worden sind. Jedenfalls einem Kaufmann kann man in aller Regel zumuten, das Handelsregister einzusehen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0061486
Dokumentnummer
JJR_19820616_OGH0002_0010OB00615_8200000_002