Rechtssatz RS0061497
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0061497
Geschäftszahl
7Ob35/72; 2Ob507/80; 5Ob621/81; 1Ob615/82; 5Ob345/87 (5Ob346/87)
Entscheidungsdatum
01.09.1987
Rechtssatz
Wer durch sein Auftreten im Geschäftsverkehr den Anschein erweckt, er sei persönlich haftender Gesellschafter einer Handelsgesellschaft, haftet für Verbindlichkeiten aus Geschäften, die ein Dritter im Vertrauen auf diesen Rechtsschein abschließt. Diese Wirkung des Rechtsscheins endet nicht schon dann, wenn der Scheingesellschafter sein den Rechtsschein erzeugendes Verhalten aufgibt, sondern erst dann, wenn der Dritte hiervon Kenntnis erhält oder wenn infolge Zeitablaufes das Fortbestehen des Rechtsscheines zweifelhaft ist und deshalb dem Dritten eine Nachprüfung der wahren Rechtslage zumutbar erscheint. Wer sich auf einen durch nicht öffentliche Erklärungen hervorgerufenen Rechtsschein als Haftungsgrundlage beruft, hat grundsätzlich zu beweisen, daß er durch den Rechtsschein zu dem Geschäftsabschluß veranlaßt wurde. Nach den Erfahrungen des täglichen Lebens ist es jedoch in der Regel naheliegend anzunehmen, daß das Geschäft im Vertrauen auf den Rechtsschein zustande gekommen ist.
BGH vom 11.03.1955, I ZR 82/53; Veröff: NJW 1955,985BGH vom 11.03.1955, römisch eins ZR 82/53; Veröff: NJW 1955,985
Entscheidungstexte
- 7 Ob 35/72
Entscheidungstext OGH 16.02.1972 7 Ob 35/72
nur: Wer durch sein Auftreten im Geschäftsverkehr den Anschein erweckt, er sei persönlich haftender Gesellschafter einer Handelsgesellschaft, haftet für Verbindlichkeiten aus Geschäften, die ein Dritter im Vertrauen auf diesen Rechtsschein abschließt. (T1) Veröff: GesRZ 1973,50
- 2 Ob 507/80
Entscheidungstext OGH 11.03.1980 2 Ob 507/80
nur T1; Beisatz: Auch derjenige Gesellschafter, der einem Unternehmer nur seinen Gewerbeschein zur Verfügung stellt und als gewerberechtlicher Geschäftsführer fungiert, mag er sich auch als "Scheingesellschafter" fühlen, haftet gemäß § 128 HGB für die Verbindlichkeiten der OHG. (T2) Veröff: GesRZ 1981,227 (dort falsch zitiert mit 2 Ob 207/80)
- 5 Ob 621/81
Entscheidungstext OGH 17.11.1981 5 Ob 621/81
Vgl auch; nur T1; Beisatz: Hier: ARGE (T3) Veröff: GesRZ 1982,48
- 1 Ob 615/82
Entscheidungstext OGH 16.06.1982 1 Ob 615/82
nur T1; Veröff: SZ 55/88
- 5 Ob 345/87
Entscheidungstext OGH 01.09.1987 5 Ob 345/87
Ähnlich; Veröff: SZ 60/154 = JBl 1988,49 = GesRZ 1989,99
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0061497
Dokumentnummer
JJR_19720216_OGH0002_0070OB00035_7200000_001