Aus den Entscheidungsgründen:
Der Beklagte hält es für irreführend, im vorliegenden Fall und im Zusammenhang mit der in § 15 Abs. 2 HGB geregelten Publizität des Handelsregisters von einem Rechtsschein zu sprechen. Die Rechtsansicht des Berufungsgerichtes führe im Ergebnis dazu, daß jeder, der - wie die 1974 gegrundete GesmbH & Co. KG - eine abgeleitete Firma führt, einen solchen Rechtsschein erzeugen würde und dafür persönlich haftbar gemacht werden könnte. Von einer Aufklärungspflicht, wie sie hier verlangt werde, könnte allenfalls dann gesprochen werden, wenn sich die mit einer Haftungsbeschränkung verbundene Gesellschaftsgrundung zeitlich in einen aktuellen Kontakt mit einem Geschäftspartner einschiebt; sie könne aber nicht so weit ausgedehnt werden, daß die Publizitätswirkung des Handelsregisters mehr als sechs Jahre lang völlig ignoriert werde. Wenngleich von keinem interessierten Geschäftsmann verlangt werden könne, daß er sich laufend durch Einsichtnahme in das Register Informationen beschafft, müsse er doch wenigstens die Bekanntmachungen der Registereintragungen in den verschiedenen Medien verfolgen. Gerade der Klägerin, welche mit dem Beklagten als dem Alleininhaber der Einzelfirma Peter S schon vorher in Geschäftsverbindung gestanden war, hätte die Bekanntmachung jener Registereintragungen auffallen müssen, die zur Gründung der Kommanditgesellschaft unter Weiterführung der bisherigen (abgeleiteten) Firma geführt hatten.Der Beklagte hält es für irreführend, im vorliegenden Fall und im Zusammenhang mit der in Paragraph 15, Absatz 2, HGB geregelten Publizität des Handelsregisters von einem Rechtsschein zu sprechen. Die Rechtsansicht des Berufungsgerichtes führe im Ergebnis dazu, daß jeder, der - wie die 1974 gegrundete GesmbH & Co. KG - eine abgeleitete Firma führt, einen solchen Rechtsschein erzeugen würde und dafür persönlich haftbar gemacht werden könnte. Von einer Aufklärungspflicht, wie sie hier verlangt werde, könnte allenfalls dann gesprochen werden, wenn sich die mit einer Haftungsbeschränkung verbundene Gesellschaftsgrundung zeitlich in einen aktuellen Kontakt mit einem Geschäftspartner einschiebt; sie könne aber nicht so weit ausgedehnt werden, daß die Publizitätswirkung des Handelsregisters mehr als sechs Jahre lang völlig ignoriert werde. Wenngleich von keinem interessierten Geschäftsmann verlangt werden könne, daß er sich laufend durch Einsichtnahme in das Register Informationen beschafft, müsse er doch wenigstens die Bekanntmachungen der Registereintragungen in den verschiedenen Medien verfolgen. Gerade der Klägerin, welche mit dem Beklagten als dem Alleininhaber der Einzelfirma Peter S schon vorher in Geschäftsverbindung gestanden war, hätte die Bekanntmachung jener Registereintragungen auffallen müssen, die zur Gründung der Kommanditgesellschaft unter Weiterführung der bisherigen (abgeleiteten) Firma geführt hatten.
Diesen Ausführungen kann nicht gefolgt werden. Wie das Berufungsgericht im Einklang mit der herrschenden Lehre und Rechtsprechung zutreffend ausgeführt hat, kann die Berufung auf eine im Handelsregister eingetragene Haftungsbeschränkung im Zusammenhang mit § 15 Abs. 2 HGB im Einzelfall aus besonderen Gründen rechtsmißbräuchlich sein, dies insbesondere dann, wenn bei gleichbleibendem Auftreten eines bisher persönlich haftenden Gesellschafters innerhalb einer bestehenden Geschäftsverbindung der Rechtsschein des unveränderten Fortbestehens der bisherigen Unternehmensverhältnisse so stark ist, daß das Nichteinsehen des Handelsregisters nicht als Fahrlässigkeit iS des § 15 Abs. 2 HGB angesehen werden kann (in diesem Sinn bereits SZ 55/88; vgl. dazu insbesondere Baumbach-Duden-Hopt, HGB[25], 71 § 15 Anm. 3 D; Hüffer im GroßKommentar zum HGB[4] I § 15 RN 39; Schlegelberger-Hildebrandt HGB[5] I 66 § 5 RN 16 b, 164 § 15 RN 17 c; BGHZ 62, 216 ff.; BGHZ 71, 354 ff., 357 f.); wer selbst im Laufe einer ständigen Geschäftsverbindung seine Haftung beschränkt, trotzdem aber seinem Geschäftspartner gegenüber auch weiterhin so auftritt, als habe sich auf seiner Seite nichts geändert, verhindert es geradezu, daß der Geschäftspartner auf den Gedanken kommt, es bedürfe zum Schutz seiner Interessen auch hier noch einer Nachprüfung im Handelsregister (NJW 1972, 1418). Ein solcher Fall liegt auch diesmal vor. Die Klägerin war mit dem Beklagten - als dem Inhaber der zunächst nicht protokollierten, dann aber 1968 in das Handelsregister eingetragenen Einzelfirma Peter S, Handel mit Bürobedarf, Büromaschinen und Buchhaltungseinrichtung - schon seit 1962, also bis zur Gründung der KG im Jahr 1974 nicht weniger als 12 Jahre lang, in ständiger Geschäftsverbindung gestanden. Als dann im Jahr 1974 aus der angeführten Einzelfirma eine GesmbH & Co. KG wurde, ohne daß sich am bisherigen Firmenwortlaut etwas geändert hätte oder die eingetretene Rechtsänderung aus sonstigen Umständen nach außen erkennbar gewesen war, wäre es Sache des Beklagten gewesen, diese neue Rechtslage auch gegenüber der Klägerin offenzulegen, um auf diese Weise ein Fortbestehen seiner bisher von der Klägerin (zu Recht) in Anspruch genommenen persönlichen Haftung im Rahmen der ständigen geschäftlichen Beziehungen mit ihr zu vermeiden. Das Unterbleiben einer derartigen Offenlegung, verbunden mit der jahrelangen Aufrechterhaltung des durch die unveränderte Firmenfortführung geschaffenen Rechtsscheins, schließt die Annahme, die Klägerin habe durch die jahrelange Nichtbeachtung der Registereintragungen fahrlässig gehandelt, aus und läßt die Berufung des Beklagten auf § 15 Abs. 2 HGB iS der zutreffenden Ausführungen des angefochtenen Urteils rechtsmißbräuchlich erscheinen. Für den gegenteiligen Prozeßstandpunkt des Beklagten ist entgegen der Meinung der Revision auch daraus nichts zu gewinnen, daß § 15 Abs. 2 HGB in der seit 1969 in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Fassung einen Gegenbeweis des Dritten, daß er die eingetragene Tatsache weder gekannt habe noch habe kennen müssen, nur noch für eine Übergangszeit von 15 Tagen zuläßt; gerade auch die deutsche Lehre und Rechtsprechung haben, wie bereits erwähnt, in besonderen Ausnahmefällen einen speziellen Vertrauensschutz gegenüber dem Inhalt des Handelsregisters bejaht und eine Berufung auf die Registereintragung nach § 15 Abs. 2 HGB als rechtsmißbräuchlich und deshalb unbeachtlich erklärt.Diesen Ausführungen kann nicht gefolgt werden. Wie das Berufungsgericht im Einklang mit der herrschenden Lehre und Rechtsprechung zutreffend ausgeführt hat, kann die Berufung auf eine im Handelsregister eingetragene Haftungsbeschränkung im Zusammenhang mit Paragraph 15, Absatz 2, HGB im Einzelfall aus besonderen Gründen rechtsmißbräuchlich sein, dies insbesondere dann, wenn bei gleichbleibendem Auftreten eines bisher persönlich haftenden Gesellschafters innerhalb einer bestehenden Geschäftsverbindung der Rechtsschein des unveränderten Fortbestehens der bisherigen Unternehmensverhältnisse so stark ist, daß das Nichteinsehen des Handelsregisters nicht als Fahrlässigkeit iS des Paragraph 15, Absatz 2, HGB angesehen werden kann (in diesem Sinn bereits SZ 55/88; vergleiche dazu insbesondere Baumbach-Duden-Hopt, HGB[25], 71 Paragraph 15, Anmerkung 3 D; Hüffer im GroßKommentar zum HGB[4] römisch eins Paragraph 15, RN 39; Schlegelberger-Hildebrandt HGB[5] römisch eins 66 Paragraph 5, RN 16 b, 164 Paragraph 15, RN 17 c; BGHZ 62, 216 ff.; BGHZ 71, 354 ff., 357 f.); wer selbst im Laufe einer ständigen Geschäftsverbindung seine Haftung beschränkt, trotzdem aber seinem Geschäftspartner gegenüber auch weiterhin so auftritt, als habe sich auf seiner Seite nichts geändert, verhindert es geradezu, daß der Geschäftspartner auf den Gedanken kommt, es bedürfe zum Schutz seiner Interessen auch hier noch einer Nachprüfung im Handelsregister (NJW 1972, 1418). Ein solcher Fall liegt auch diesmal vor. Die Klägerin war mit dem Beklagten - als dem Inhaber der zunächst nicht protokollierten, dann aber 1968 in das Handelsregister eingetragenen Einzelfirma Peter S, Handel mit Bürobedarf, Büromaschinen und Buchhaltungseinrichtung - schon seit 1962, also bis zur Gründung der KG im Jahr 1974 nicht weniger als 12 Jahre lang, in ständiger Geschäftsverbindung gestanden. Als dann im Jahr 1974 aus der angeführten Einzelfirma eine GesmbH & Co. KG wurde, ohne daß sich am bisherigen Firmenwortlaut etwas geändert hätte oder die eingetretene Rechtsänderung aus sonstigen Umständen nach außen erkennbar gewesen war, wäre es Sache des Beklagten gewesen, diese neue Rechtslage auch gegenüber der Klägerin offenzulegen, um auf diese Weise ein Fortbestehen seiner bisher von der Klägerin (zu Recht) in Anspruch genommenen persönlichen Haftung im Rahmen der ständigen geschäftlichen Beziehungen mit ihr zu vermeiden. Das Unterbleiben einer derartigen Offenlegung, verbunden mit der jahrelangen Aufrechterhaltung des durch die unveränderte Firmenfortführung geschaffenen Rechtsscheins, schließt die Annahme, die Klägerin habe durch die jahrelange Nichtbeachtung der Registereintragungen fahrlässig gehandelt, aus und läßt die Berufung des Beklagten auf Paragraph 15, Absatz 2, HGB iS der zutreffenden Ausführungen des angefochtenen Urteils rechtsmißbräuchlich erscheinen. Für den gegenteiligen Prozeßstandpunkt des Beklagten ist entgegen der Meinung der Revision auch daraus nichts zu gewinnen, daß Paragraph 15, Absatz 2, HGB in der seit 1969 in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Fassung einen Gegenbeweis des Dritten, daß er die eingetragene Tatsache weder gekannt habe noch habe kennen müssen, nur noch für eine Übergangszeit von 15 Tagen zuläßt; gerade auch die deutsche Lehre und Rechtsprechung haben, wie bereits erwähnt, in besonderen Ausnahmefällen einen speziellen Vertrauensschutz gegenüber dem Inhalt des Handelsregisters bejaht und eine Berufung auf die Registereintragung nach Paragraph 15, Absatz 2, HGB als rechtsmißbräuchlich und deshalb unbeachtlich erklärt.