Rechtssatz RS0061844
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0061844
Entscheidungsdatum
18.02.1993
Rechtssatz
Die Berufung auf eine im Handelsregister eingetragene Haftungsbeschränkung im Zusammenhang mit § 15 Abs 2 HGB kann im Einzelfall aus besonderen Gründen rechtsmißbräuchlich sein, dies insbesondere dann, wenn bei gleichbleibenden Auftreten eines bisher persönlich haftenden Gesellschafters innerhalb einer bestehenden Geschäftsfverbindung der Rechtsschein des unveränderten Fortbestehens der bisherigen Unternehmensverhältnisse so stark ist, daß das Nichteinsehen des Handelsregisters nicht als Fahrlässigkeit im Sinne des § 15 Abs 2 HGB angesehen werden kann.Die Berufung auf eine im Handelsregister eingetragene Haftungsbeschränkung im Zusammenhang mit Paragraph 15, Absatz 2, HGB kann im Einzelfall aus besonderen Gründen rechtsmißbräuchlich sein, dies insbesondere dann, wenn bei gleichbleibenden Auftreten eines bisher persönlich haftenden Gesellschafters innerhalb einer bestehenden Geschäftsfverbindung der Rechtsschein des unveränderten Fortbestehens der bisherigen Unternehmensverhältnisse so stark ist, daß das Nichteinsehen des Handelsregisters nicht als Fahrlässigkeit im Sinne des Paragraph 15, Absatz 2, HGB angesehen werden kann.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 543/83
Entscheidungstext OGH 26.06.1984 4 Ob 543/83
Veröff: SZ 57/116 = GesRZ 1984,168 = RdW 1985,11 (Hügel, 34)
- 8 Ob 1/93
Entscheidungstext OGH 18.02.1993 8 Ob 1/93
Auch; Beisatz: Hier: Beschränkung der Vertretungsverhältnisse. (T1) Veröff: WBl 1993,227
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0061844
Dokumentnummer
JJR_19840626_OGH0002_0040OB00543_8300000_001