Entscheidungsgründe:
Auf Grund des von der als Indossatarin ausgewiesenen klagenden Bank vorgelegten, von der drittbeklagten Partei Erika M***** an eigene Order ausgestellten, von der bezogenen erstbeklagten Partei R***** Ges. mbH & Co KG, K*****akzeptierten und von deren Geschäftsführer Hermann G*****, dem Zweitbeklagten, als Bürgen für die Akzeptantin unterzeichneten Wechsels vom 28.11.1991 über S 103.907,-- erließ das Erstgericht den Wechselzahlungsauftrag vom 20.3.1992. Dagegen erhob lediglich die Akzeptantin und nunmehr einzige beklagte Partei die Einwendung, der für sie den Wechsel unterfertigende Geschäftsführer Hermann G***** sei am 28.11.1991 nur gemeinsam mit Werner W***** vertretungsbefugt und somit nicht berechtigt gewesen, für sie die gegenständliche Wechselverpflichtung einzugehen; eine rechtsgültige Verpflichtung ihrerseits liege daher nicht vor.
Die klagende Bank erwiderte, sie sei mit der beklagten Partei schon mehrere Jahre lang derart in Geschäftsverbindung gestanden, daß diese bei ihr Wechsel eingelöst habe und dabei sei der Geschäftsführer Hermann G***** immer allein als deren Vertreter aufgetreten und habe solcherart den Eindruck seiner rechtmäßigen Vertretungsbefugnis erweckt. Von der späteren Einschränkung seiner Vertretungsbefugnis sei sie, die klagende Partei, nicht unterrichtet worden. Der gegenständliche Wechsel sei mehrfach prolongiert und solcherart bereits am 17.11.1990, 20.11.1990, 18.2.1991, 22.2.1991, 28.5.1991, 26.11.1991 und zuletzt am 28.11.1991 vom seinerzeit allein vertretungsbefugten Geschäftsführer Hermann G***** "für die beklagte Partei unterfertigt worden." Es handle sich stets um die gleiche Forderung, deren Fälligkeitszeitpunkt durch Stundung hinausgeschoben und wovon die beklagte Partei jeweils schriftlich von der klagenden Bank verständigt worden sei.
Die beklagte Partei behauptete demgegenüber, Hermann G***** und Erika M***** hätten sich offenbar zur Deckung ihres Finanzbedarfes gegenseitig Wechsel ausgestellt, der Letztgenannten sei bekannt gewesen, daß der Erstgenannte nur gemeinsam mit Werner W***** vertretungsbefugt war; die klagende Bank sei unter den gegebenen Umständen bei Anwendung gehöriger Sorgfalt verpflichtet gewesen, sich über die Vertretungsbefugnis durch Einsichtnahme in das Firmenbuch zu informieren.
Das Erstgericht hob den Wechselzahlungsauftrag auf und wies das Klagebegehren ab. Es stellte fest: Hermann G***** war bis zum 25.5.1991 alleiniger Geschäftsführer der beklagten Partei. Am 25.5.1991 wurde Werner W***** als weiterer Geschäftsführer in das Firmenbuch eingetragen. Ab diesem Zeitpunkt waren beide gemeinsam vertretungsbefugt und nur kollektiv zeichnungsberechtigt. Ungeachtet dessen unterfertigte Hermann G***** den streitgegenständlichen Wechsel vom 28.11.1991 über S 103.907 für die beklagte Partei als Bezogene und als Akzeptantin und bediente sich hiebei ihrer Firmenstampiglie. Beim vorliegenden Wechsel handelt es sich um einen mehrfach prolongierten Wechsel. Über die jeweils neu von Hermann G***** für die beklagte Partei unterfertigten Wechsel wurde diese als jeweilig Bezogene von der klagenden Bank schriftlich verständigt; diese Verständigungen gelangten Werner W***** allerdings nicht zur Kenntnis. Von der Existenz des gegenständlichen Wechsels erfuhr er erst im Zuge des nunmehrigen Verfahrens, auch die Geschäftsverbindung mit der klagenden Bank war ihm bisher nicht bekannt. Er hat der Unterfertigung des gegenständlichen Wechsels durch Hermann G***** allein nicht zugestimmt. Die klagende Bank stand seit dem Jahre 1986 mit der beklagten Partei in Geschäftskontakt, der sich ausschließlich auf die Einlösung von Wechseln beschränkte. In der Regel wurden die Wechsel der klagenden Bank durch die Post mit der Bitte um Verlängerung zugeschickt, gegenüber der klagenden Partei trat Hermann G***** stets als alleiniger Geschäftsführer der beklagten Partei auf. Die Angestellten der klagenden Bank erfuhren erstmals im Rahmen des gegenständlichen Prozesses, daß Hermann G***** seit Mai 1991 für die beklagte Partei nicht mehr allein zeichnungsbefugt war. Mit Wirkung vom 6.2.1992 hat Hermann G***** seine Geschäftsführertätigkeit für die beklagte Partei zurückgelegt.
In seiner rechtlichen Beurteilung vertrat das Erstgericht die Auffassung, allein die Unterschrift Hermann G***** auf dem Wechsel habe die beklagte Partei wechselmäßig nicht verpflichten können, weil er zum damaligen Zeitpunkt nur mehr kollektivzeichnungsberechtigt gewesen sei. Eine nachträgliche Genehmigung der Wechselfertigung durch die beklagte Partei sei weder behauptet noch erwiesen. Im Sinne des Art 8 WG hafte der angeblich Vertretene dem Dritten sogar dann nicht, wenn dieser das Fehlen der Vertretungsbefugnis weder kannte noch kennen mußte; diesfalls sei lediglich die Haftung als falsus procurator gegeben.In seiner rechtlichen Beurteilung vertrat das Erstgericht die Auffassung, allein die Unterschrift Hermann G***** auf dem Wechsel habe die beklagte Partei wechselmäßig nicht verpflichten können, weil er zum damaligen Zeitpunkt nur mehr kollektivzeichnungsberechtigt gewesen sei. Eine nachträgliche Genehmigung der Wechselfertigung durch die beklagte Partei sei weder behauptet noch erwiesen. Im Sinne des Artikel 8, WG hafte der angeblich Vertretene dem Dritten sogar dann nicht, wenn dieser das Fehlen der Vertretungsbefugnis weder kannte noch kennen mußte; diesfalls sei lediglich die Haftung als falsus procurator gegeben.
Das Berufungsgericht bestätigte das erstgerichtliche Urteil und erklärte die Revision nicht für zulässig. Es legte dar, daß es sich beim prolongierten Wechsel und beim Prolongationswechsel formell um zwei verschiedene, selbständig zu beurteilende Urkunden handle und hier auf die dem prolongierten und dem Prolongationswechsel zugrundeliegende Grundforderung nicht eingegangen werden müsse, weil lediglich die formelle Gültigkeit des Wechsels vom 28.11.1991 strittig sei. Die klagende Bank gebe in ihrer Berufung auch selbst eine Skontration der jeweiligen Wechsel, und damit die Zurückgabe der früheren Wechsel gegen Ausstellung jeweils eines Prolongationswechsels, demnach das Vorliegen eines formell selbständigen und in seiner Gültigkeit unabhängig von den früheren Wechseln zu beurteilenden Wechsels zu. Für die früheren Wechsel gälten die seinerzeitigen Vertretungsregelungen. Unbestritten sei, daß am 28.11.1991 Hermann G***** nur mehr mit Werner W***** gemeinsam kollektivzeichnungsberechtigt gewesen sei. Damit sei es aber irrelevant, ob im Sinne der bekämpften erstgerichtlichen Feststellung Hermann G***** bis zum 25.5.1991 oder im Sinne der Beweisrüge der klagenden Partei bis zum 28.5.1991 allein zeichnungsbefugt gewesen sei. Wenn sich einer von mehreren Gesamtvertretern als einzelvertretungsbefugt ausgebe, behaupte er eine Vollmacht, die er nicht habe. Es liege daher ein gewöhnlicher Fall der Vertretung ohne Vertretungsmacht vor. Nach ständiger Rechtsprechung sei eine Person im Vertrauen auf einen äußeren Tatbestand dann zu schützen, wenn ihr trotz Anwendung gehöriger Sorgfalt der wahre Sachverhalt verborgen geblieben und der äußere Tatbestand von dem gesetzt worden sei, gegen den er sich auswirken sollte. Im Falle einer kollektiven Vertretung müsse der äußere Tatbestand somit von den Kollektivvertretungsbefugten gesetzt werden, sonst könnte die lediglich kollektive Vertretungsbefugnis durch das Verhalten eines der nur Kollektivvertretungbefugten illusorisch gemacht werden. Die ständige Rechtsprechung lasse es schon genügen, daß die Erklärung zwar nur von einem Vertretungsbefugten herrühre und zugleich aber doch vom zweiten Vertretungsbefugten ein äußerer Tatbestand geschaffen worden sei, der die Annahme der Einzelvertretungsmacht rechtfertige. Im übrigen müßten an die Relevanz des äußeren Tatbestandes besondere Anforderungen gestellt werden. Die Benützung einer Firmenstampiglie durch Hermann G***** könne jedenfalls nicht als vertrauensbegründender äußerer Tatbestand betrachtet werden, weil es wohl allgemein üblich sei, daß ein Geschäftsführer, auch wenn er nicht allein zeichnungsberechtigt sei, über Briefpapier und Stampiglie seiner Firma verfüge. Die Annahme eines äußeren Tatbestandes, insbesondere einer Vertretungsmacht auch entgegen der Eintragung im Handelsregister oder sogar über diese hinaus sei zwar möglich; der äußere Tatbestand für die alleinige Vertretung einer Gesellschaft liege ungeachtet einer registermäßig lediglich kollektiven Vertretungsbefugnis insbesondere dann vor, wenn die alleinige Vertretung fortgesetzt erfolge und die Gesellschaft dies auch geschehen lasse. Auch bei einer Geschäftsführung im Sinne des § 18 GmbHG, wie sie hier vorliege, müsse ein äußerer Tatbestand grundsätzlich durch die kollektiv Vertretungsbefugten gemeinsam gesetzt werden. Der äußere Tatbestand einer alleinigen Vertretungsbefugnis liege vor, wenn die alleinige Vertretung fortgesetzt erfolgt sei und dies die Gesellschaft habe geschehen lassen. Der Dritte sei dann zu schützen, wenn hervorkomme, daß das ihm gegenüber handelnde Organ die ausdrückliche oder stillschweigende, vorher oder nachher erteilte Zustimmung des Mitvertretungsbefugten gehabt habe. Wenn auch den Wechselinhaber in der Regel keine besondere Erkundungspflicht treffe, müsse hier aber doch nichtsdestoweniger die klagende Bank das offene Handelsregister (Firmenbuch) und die in § 15 Abs 2 HGB normierte Publizitätswirkung gegen sich gelten lassen. Somit könne sich die klagende Bank nicht auf einen äußeren Tatbestand berufen, weil festgestelltermaßen Hermann G***** in Eigenregie und ohne Wissen und Kenntnis des zweiten Geschäftsführers der beklagten Partei jene Wechsel, die allenfalls von Belang wären, um einen solchen äußeren Tatbestand zu begründen, gefertigt habe. Damit könne von einem Mitwirken des zweiten kollektivzeichnungsberechtigten Geschäftsführers der beklagten Partei im Sinne der Begründung eines äußeren Tatbestandes nicht gesprochen werden; diesbezüglich falle der klagenden Bank hier die eigene Nachlässigkeit zur Last, wenn sie das Handelregister (Firmenbuch) nicht zu Rate gezogen habe. In diesem Falle hätte sie nämlich erkennen müssen, daß ab 25./28.5.1991 Hermann G***** nicht mehr allein zeichnungsbefugt gewesen sei.Das Berufungsgericht bestätigte das erstgerichtliche Urteil und erklärte die Revision nicht für zulässig. Es legte dar, daß es sich beim prolongierten Wechsel und beim Prolongationswechsel formell um zwei verschiedene, selbständig zu beurteilende Urkunden handle und hier auf die dem prolongierten und dem Prolongationswechsel zugrundeliegende Grundforderung nicht eingegangen werden müsse, weil lediglich die formelle Gültigkeit des Wechsels vom 28.11.1991 strittig sei. Die klagende Bank gebe in ihrer Berufung auch selbst eine Skontration der jeweiligen Wechsel, und damit die Zurückgabe der früheren Wechsel gegen Ausstellung jeweils eines Prolongationswechsels, demnach das Vorliegen eines formell selbständigen und in seiner Gültigkeit unabhängig von den früheren Wechseln zu beurteilenden Wechsels zu. Für die früheren Wechsel gälten die seinerzeitigen Vertretungsregelungen. Unbestritten sei, daß am 28.11.1991 Hermann G***** nur mehr mit Werner W***** gemeinsam kollektivzeichnungsberechtigt gewesen sei. Damit sei es aber irrelevant, ob im Sinne der bekämpften erstgerichtlichen Feststellung Hermann G***** bis zum 25.5.1991 oder im Sinne der Beweisrüge der klagenden Partei bis zum 28.5.1991 allein zeichnungsbefugt gewesen sei. Wenn sich einer von mehreren Gesamtvertretern als einzelvertretungsbefugt ausgebe, behaupte er eine Vollmacht, die er nicht habe. Es liege daher ein gewöhnlicher Fall der Vertretung ohne Vertretungsmacht vor. Nach ständiger Rechtsprechung sei eine Person im Vertrauen auf einen äußeren Tatbestand dann zu schützen, wenn ihr trotz Anwendung gehöriger Sorgfalt der wahre Sachverhalt verborgen geblieben und der äußere Tatbestand von dem gesetzt worden sei, gegen den er sich auswirken sollte. Im Falle einer kollektiven Vertretung müsse der äußere Tatbestand somit von den Kollektivvertretungsbefugten gesetzt werden, sonst könnte die lediglich kollektive Vertretungsbefugnis durch das Verhalten eines der nur Kollektivvertretungbefugten illusorisch gemacht werden. Die ständige Rechtsprechung lasse es schon genügen, daß die Erklärung zwar nur von einem Vertretungsbefugten herrühre und zugleich aber doch vom zweiten Vertretungsbefugten ein äußerer Tatbestand geschaffen worden sei, der die Annahme der Einzelvertretungsmacht rechtfertige. Im übrigen müßten an die Relevanz des äußeren Tatbestandes besondere Anforderungen gestellt werden. Die Benützung einer Firmenstampiglie durch Hermann G***** könne jedenfalls nicht als vertrauensbegründender äußerer Tatbestand betrachtet werden, weil es wohl allgemein üblich sei, daß ein Geschäftsführer, auch wenn er nicht allein zeichnungsberechtigt sei, über Briefpapier und Stampiglie seiner Firma verfüge. Die Annahme eines äußeren Tatbestandes, insbesondere einer Vertretungsmacht auch entgegen der Eintragung im Handelsregister oder sogar über diese hinaus sei zwar möglich; der äußere Tatbestand für die alleinige Vertretung einer Gesellschaft liege ungeachtet einer registermäßig lediglich kollektiven Vertretungsbefugnis insbesondere dann vor, wenn die alleinige Vertretung fortgesetzt erfolge und die Gesellschaft dies auch geschehen lasse. Auch bei einer Geschäftsführung im Sinne des Paragraph 18, GmbHG, wie sie hier vorliege, müsse ein äußerer Tatbestand grundsätzlich durch die kollektiv Vertretungsbefugten gemeinsam gesetzt werden. Der äußere Tatbestand einer alleinigen Vertretungsbefugnis liege vor, wenn die alleinige Vertretung fortgesetzt erfolgt sei und dies die Gesellschaft habe geschehen lassen. Der Dritte sei dann zu schützen, wenn hervorkomme, daß das ihm gegenüber handelnde Organ die ausdrückliche oder stillschweigende, vorher oder nachher erteilte Zustimmung des Mitvertretungsbefugten gehabt habe. Wenn auch den Wechselinhaber in der Regel keine besondere Erkundungspflicht treffe, müsse hier aber doch nichtsdestoweniger die klagende Bank das offene Handelsregister (Firmenbuch) und die in Paragraph 15, Absatz 2, HGB normierte Publizitätswirkung gegen sich gelten lassen. Somit könne sich die klagende Bank nicht auf einen äußeren Tatbestand berufen, weil festgestelltermaßen Hermann G***** in Eigenregie und ohne Wissen und Kenntnis des zweiten Geschäftsführers der beklagten Partei jene Wechsel, die allenfalls von Belang wären, um einen solchen äußeren Tatbestand zu begründen, gefertigt habe. Damit könne von einem Mitwirken des zweiten kollektivzeichnungsberechtigten Geschäftsführers der beklagten Partei im Sinne der Begründung eines äußeren Tatbestandes nicht gesprochen werden; diesbezüglich falle der klagenden Bank hier die eigene Nachlässigkeit zur Last, wenn sie das Handelregister (Firmenbuch) nicht zu Rate gezogen habe. In diesem Falle hätte sie nämlich erkennen müssen, daß ab 25./28.5.1991 Hermann G***** nicht mehr allein zeichnungsbefugt gewesen sei.
Gegen die berufungsgerichtliche Entscheidung erhebt die klagende Bank außerordentliche Revision mit dem Abänderungsantrag auf Stattgebung des Klagebegehrens. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Revisionswerberin bringt vor, hier sei über die grundsätzliche Frage der Abgrenzung der Erkundungspflicht eines Wechselberechtigten gegenüber der Aufklärungspflicht des Bezogenen in Ansehung des § 1026 ABGB über die Beschränkung oder Änderung der bisherigen Vertretungsverhältnisse zu entscheiden. Die Erkundungspflicht dürfe bei längerwährender Geschäftsbeziehung nicht überspannt werden. Es sei hinreichend, wenn sich der Wechselberechtigte durch Nachschau im Handelsregister einmal von der Vertretungsbefugnis eines Organes überzeugt habe und sodann seit längerer Zeit die Einlösung von Wechseln als durchaus übliche Geschäfte zwischen Berechtigten und Bezogenen bzw Akzeptanten anzusehen seien. Die Annahme einer Pflicht zur ununterbrochenen Erkundigung sei eine überspannte Anforderung. Der Oberste Gerichtshof habe zwar nicht zur Frage der Schutzwürdigkeit Dritter bei späterer Vollmachtsbeschränkung Stellung genommen, aber immerhin in der Entscheidung EvBl 1981/158 ausgeführt, daß § 1026 ABGB eine besondere Verkehrsschutzbestimmung zugunsten eines gutgläubigen Dritten darstelle; auch Strasser in Rummel ABGB nehme unter verschiedenen Voraussetzungen ein Durchgriffsrecht auf den ehemaligen Vollmachtgeber an. Hier stelle sich die vom Obersten Gerichtshof bisher nicht beantwortete Frage nach einer Aufklärungspflicht der juristischen Person gegenüber dem Geschäftspartner über geänderte Vertretungsverhältnisse. Es würde den Wechselzwecken widersprechen, wollte man diesbezüglich eine ständige Erkundungspflicht statuieren. Das Schweigen auf die Verständigung von der erfolgten Wechselprolongation müsse als stillschweigende Zustimmung gewertet werden. Die beklagte Partei habe ihre Organisation so einzurichten, daß die Verantwortlichen von einer solchen Verständigung Kenntnis erhielten. Auch den zweiten Geschäftsführer treffe insoweit ein Sorgfaltspflichtverstoß. Der klagenden Bank sei es keinesfalls zuzumuten, bei jeder Wechselprolongation Einsicht in das Firmenbuch zu nehmen. Vielmehr müsse eine Verständigung der beklagten Partei von der geänderten Vertretungsregelung erfolgen.Die Revisionswerberin bringt vor, hier sei über die grundsätzliche Frage der Abgrenzung der Erkundungspflicht eines Wechselberechtigten gegenüber der Aufklärungspflicht des Bezogenen in Ansehung des Paragraph 1026, ABGB über die Beschränkung oder Änderung der bisherigen Vertretungsverhältnisse zu entscheiden. Die Erkundungspflicht dürfe bei längerwährender Geschäftsbeziehung nicht überspannt werden. Es sei hinreichend, wenn sich der Wechselberechtigte durch Nachschau im Handelsregister einmal von der Vertretungsbefugnis eines Organes überzeugt habe und sodann seit längerer Zeit die Einlösung von Wechseln als durchaus übliche Geschäfte zwischen Berechtigten und Bezogenen bzw Akzeptanten anzusehen seien. Die Annahme einer Pflicht zur ununterbrochenen Erkundigung sei eine überspannte Anforderung. Der Oberste Gerichtshof habe zwar nicht zur Frage der Schutzwürdigkeit Dritter bei späterer Vollmachtsbeschränkung Stellung genommen, aber immerhin in der Entscheidung EvBl 1981/158 ausgeführt, daß Paragraph 1026, ABGB eine besondere Verkehrsschutzbestimmung zugunsten eines gutgläubigen Dritten darstelle; auch Strasser in Rummel ABGB nehme unter verschiedenen Voraussetzungen ein Durchgriffsrecht auf den ehemaligen Vollmachtgeber an. Hier stelle sich die vom Obersten Gerichtshof bisher nicht beantwortete Frage nach einer Aufklärungspflicht der juristischen Person gegenüber dem Geschäftspartner über geänderte Vertretungsverhältnisse. Es würde den Wechselzwecken widersprechen, wollte man diesbezüglich eine ständige Erkundungspflicht statuieren. Das Schweigen auf die Verständigung von der erfolgten Wechselprolongation müsse als stillschweigende Zustimmung gewertet werden. Die beklagte Partei habe ihre Organisation so einzurichten, daß die Verantwortlichen von einer solchen Verständigung Kenntnis erhielten. Auch den zweiten Geschäftsführer treffe insoweit ein Sorgfaltspflichtverstoß. Der klagenden Bank sei es keinesfalls zuzumuten, bei jeder Wechselprolongation Einsicht in das Firmenbuch zu nehmen. Vielmehr müsse eine Verständigung der beklagten Partei von der geänderten Vertretungsregelung erfolgen.
Die Revision ist im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO zulässig und auch gerechtfertigt.Die Revision ist im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zulässig und auch gerechtfertigt.