Die Revision ist zulässig und im Sinne des Aufhebungsantrages auch berechtigt, weil das Berufungsgericht zu Unrecht die Kaufmannseigenschaft der Kläger und damit die Anwendbarkeit der Bestimmungen über die Rügeobliegenheit angenommen hat. Die unter den Anfechtungsgründen aufgezählten Revisionsgründe der Nichtigkeit, Mangelhaftigkeit des Verfahrens und der Aktenwidrigkeit aufgezählten Revisionsgründe werden inhaltlich nicht ausgeführt, weshalb sie nicht zu behandeln waren.
Zutreffend verweist die Revision zunächst auf den nach der geltenden Rechtslage relevanten Unterschied zwischen einem Kaufmann nach § 1 HGB und einem solchen nach § 2 HGB. Diese Differenzierung ist derzeit noch aktuell, wird aber in naher Zeit durch das mit dem Handelsrechtänderungsgesetz (HaRÄG), BGBl I Nr 120/2005, geschaffene Unternehmensgesetzbuch (UGB) obsolet, dessen Bestimmungen über die Unternehmereigenschaft (§§ 1 bis 3) und über die unternehmensbezogene Rügepflicht (§ 377) nach der Übergangsbestimmung des § 906 Abs 14 mit 1. Jänner 2007 in Kraft treten, während auf Sachverhalte, die sich vor diesem Zeitpunkt ereignen haben, die bisher geltenden Bestimmungen weiter anzuwenden sind.Zutreffend verweist die Revision zunächst auf den nach der geltenden Rechtslage relevanten Unterschied zwischen einem Kaufmann nach Paragraph eins, HGB und einem solchen nach Paragraph 2, HGB. Diese Differenzierung ist derzeit noch aktuell, wird aber in naher Zeit durch das mit dem Handelsrechtänderungsgesetz (HaRÄG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 120 aus 2005,, geschaffene Unternehmensgesetzbuch (UGB) obsolet, dessen Bestimmungen über die Unternehmereigenschaft (Paragraphen eins bis 3) und über die unternehmensbezogene Rügepflicht (Paragraph 377,) nach der Übergangsbestimmung des Paragraph 906, Absatz 14, mit 1. Jänner 2007 in Kraft treten, während auf Sachverhalte, die sich vor diesem Zeitpunkt ereignen haben, die bisher geltenden Bestimmungen weiter anzuwenden sind.
Die Eigenschaft eines Kaufmanns nach § 1 HGB („Ist-Kaufmann") setzt den Betrieb der in Abs 2 leg cit taxativ aufgezählten (Straube in Straube HGB³ § 1 Rz 1a, 30) Grundhandelsgewerbe voraus; eine Voraussetzung, die bei einer Werbeagentur nicht zutrifft (vgl RIS-Justiz RS0061389) - wie auch das Berufungsgericht grundsätzlich zu Recht erkennt. Die Eigenschaft einer Werbeagentur als Kaufmann iSd § 2 HGB würde die in diesem Fall konstitutiv wirkende (Straube aaO § 2 Rz 7) Eintragung der Firma des Unternehmens in das Firmenbuch erfordern (vgl etwa 6 Ob 259/04p). Eine derartige Eintragung wurde von der für das Vorliegen der Kaufmannseigenschaft beweispflichtigen (RIS-Justiz RS0040052) Beklagten nicht behauptet, sie ist auch aus dem Firmenbuch nicht ersichtlich. Die Behandlung der Kläger als Kaufleute aufgrund des in § 5 HGB garantierten Vertrauensschutzes (Straube aaO § 5 Rz 3a f) muss ebenfalls an der fehlenden Eintragung scheitern.Die Eigenschaft eines Kaufmanns nach Paragraph eins, HGB („Ist-Kaufmann") setzt den Betrieb der in Absatz 2, leg cit taxativ aufgezählten (Straube in Straube HGB³ Paragraph eins, Rz 1a, 30) Grundhandelsgewerbe voraus; eine Voraussetzung, die bei einer Werbeagentur nicht zutrifft vergleiche RIS-Justiz RS0061389) - wie auch das Berufungsgericht grundsätzlich zu Recht erkennt. Die Eigenschaft einer Werbeagentur als Kaufmann iSd Paragraph 2, HGB würde die in diesem Fall konstitutiv wirkende (Straube aaO Paragraph 2, Rz 7) Eintragung der Firma des Unternehmens in das Firmenbuch erfordern vergleiche etwa 6 Ob 259/04p). Eine derartige Eintragung wurde von der für das Vorliegen der Kaufmannseigenschaft beweispflichtigen (RIS-Justiz RS0040052) Beklagten nicht behauptet, sie ist auch aus dem Firmenbuch nicht ersichtlich. Die Behandlung der Kläger als Kaufleute aufgrund des in Paragraph 5, HGB garantierten Vertrauensschutzes (Straube aaO Paragraph 5, Rz 3a f) muss ebenfalls an der fehlenden Eintragung scheitern.
Wie die Revision zu Recht geltend macht, steht einer Prüfung, ob die Kläger durch ihr Auftréten im Geschäftsverkehr bei ihrem Vertragspartner den für das Zustandekommen des Rechtsgeschäftes kausalen Rechtsschein ihrer Kaufmannseigenschaft (dazu Straube aaO § 5 Rz 15 f mit zahlreichen Nachweisen aus Lehre und Judikatur) geschaffen haben, das fehlende Vorbringen der Beklagten entgegen. Diese begnügte sich nämlich - soweit es die im Revisionsverfahren allein strittige Rechtstellung der Klägerin betrifft - mit dem lapidaren Hinweis, die Kläger seien Kaufleute (ON 3, ON 9 S 9) und begegnete dem ergänzenden, die Kaufmannseigenschaft verneinenden Vorbringen der Kläger, die bereits in der Klage auf ihre Stellung als Gesellschafter einer GesBR verwiesen hatten, mit einer substanzlosen Bestreitung. Die Ausführungen in der Revisionsbeantwortung, laut zweier vorgelegter Urkunden hätten die Kläger bereits 2003 eine kaufmännische Bezeichnung verwendet, zwei Mitarbeiter beschäftigt und über eine Homepage sowie großzügige Geschäftsräumlichkeiten verfügt, sind unzulässige Neuerungen, weil die Vorlage von Urkunden fehlende Tatsachenbehauptungen nicht ersetzen kann (RIS-Justiz RS0037915; RS0017844 [T2]).Wie die Revision zu Recht geltend macht, steht einer Prüfung, ob die Kläger durch ihr Auftréten im Geschäftsverkehr bei ihrem Vertragspartner den für das Zustandekommen des Rechtsgeschäftes kausalen Rechtsschein ihrer Kaufmannseigenschaft (dazu Straube aaO Paragraph 5, Rz 15 f mit zahlreichen Nachweisen aus Lehre und Judikatur) geschaffen haben, das fehlende Vorbringen der Beklagten entgegen. Diese begnügte sich nämlich - soweit es die im Revisionsverfahren allein strittige Rechtstellung der Klägerin betrifft - mit dem lapidaren Hinweis, die Kläger seien Kaufleute (ON 3, ON 9 S 9) und begegnete dem ergänzenden, die Kaufmannseigenschaft verneinenden Vorbringen der Kläger, die bereits in der Klage auf ihre Stellung als Gesellschafter einer GesBR verwiesen hatten, mit einer substanzlosen Bestreitung. Die Ausführungen in der Revisionsbeantwortung, laut zweier vorgelegter Urkunden hätten die Kläger bereits 2003 eine kaufmännische Bezeichnung verwendet, zwei Mitarbeiter beschäftigt und über eine Homepage sowie großzügige Geschäftsräumlichkeiten verfügt, sind unzulässige Neuerungen, weil die Vorlage von Urkunden fehlende Tatsachenbehauptungen nicht ersetzen kann (RIS-Justiz RS0037915; RS0017844 [T2]).
Die - nach § 381 HGB auch für Werklieferungsverträge geltende - unverzügliche Rügeobliegenheit (§ 377 Abs 1 HGB) fordert das Vorliegen eines beiderseitigen Handelsgeschäftes, was hier mangels Kaufmannseigenschaft der Kläger eindeutig zu verneinen ist. Somit reduziert sich die rechtliche Beurteilung auf die Frage einer analogen Anwendung der Bestimmungen der §§ 377 f HGB auf Nichtkaufleute. Während in der Lehre diese Frage kontroversiell beantwortet wird (Nachweise bei Kramer in Straube aaO §§ 377, 378 Rz 7), lehnt die bisherige dieses Problem behandelnde höchstgerichtliche Judikatur eine analoge Anwendung auf einseitige Handelsgeschäfte mit dem Argument ab, bei einer vom Gesetzgeber nur für zweiseitige Handelsgeschäfte getroffenen Sonderregelung wäre es nicht gerechtfertigt, den Schutz des Verkäufers auf Nichtkaufleute auszudehnen (3 Ob 48/73 = JBl 1974, 264 = RZ 1973/515; 3 Ob 532/76 = JBl 1977, 543; RIS-Justiz RS0008936). Dieses Argument hat nach der Ansicht des erkennenden Senates nicht an Aktualität verloren, zumal auch die zukünftigen Regelungen des UGB als Sonderrecht konzipiert sind und nur der persönliche Anwendungsbereich nicht mehr auf den Kaufmannsbegriff, sondern auf die Unternehmereigenschaft abstellt. Da eine Rügepflicht somit nach derzeitiger Rechtslage ausscheidet, erweist sich der von den Vorinstanzen herangezogene Abweisungsgrund als nicht tragfähig. Das Erstgericht wird daher im fortgesetzten Verfahren die Berechtigung der geltend gemachten Ansprüche zu überprüfen haben.Die - nach Paragraph 381, HGB auch für Werklieferungsverträge geltende - unverzügliche Rügeobliegenheit (Paragraph 377, Absatz eins, HGB) fordert das Vorliegen eines beiderseitigen Handelsgeschäftes, was hier mangels Kaufmannseigenschaft der Kläger eindeutig zu verneinen ist. Somit reduziert sich die rechtliche Beurteilung auf die Frage einer analogen Anwendung der Bestimmungen der Paragraphen 377, f HGB auf Nichtkaufleute. Während in der Lehre diese Frage kontroversiell beantwortet wird (Nachweise bei Kramer in Straube aaO Paragraphen 377, 378, Rz 7), lehnt die bisherige dieses Problem behandelnde höchstgerichtliche Judikatur eine analoge Anwendung auf einseitige Handelsgeschäfte mit dem Argument ab, bei einer vom Gesetzgeber nur für zweiseitige Handelsgeschäfte getroffenen Sonderregelung wäre es nicht gerechtfertigt, den Schutz des Verkäufers auf Nichtkaufleute auszudehnen (3 Ob 48/73 = JBl 1974, 264 = RZ 1973/515; 3 Ob 532/76 = JBl 1977, 543; RIS-Justiz RS0008936). Dieses Argument hat nach der Ansicht des erkennenden Senates nicht an Aktualität verloren, zumal auch die zukünftigen Regelungen des UGB als Sonderrecht konzipiert sind und nur der persönliche Anwendungsbereich nicht mehr auf den Kaufmannsbegriff, sondern auf die Unternehmereigenschaft abstellt. Da eine Rügepflicht somit nach derzeitiger Rechtslage ausscheidet, erweist sich der von den Vorinstanzen herangezogene Abweisungsgrund als nicht tragfähig. Das Erstgericht wird daher im fortgesetzten Verfahren die Berechtigung der geltend gemachten Ansprüche zu überprüfen haben.
Der Kostenvorbehalt gründet sich auf § 52 ZPO.Der Kostenvorbehalt gründet sich auf Paragraph 52, ZPO.