Die Revision ist berechtigt.
Als Verfahrensmangel rügt die Revision, daß das Berufungsgericht die Kaufmannseigenschaft lediglich auf Grund der Berufsbezeichnung in der Klagebeantwortung im Widerspruch zu dem von der Beklagten bei der Parteienvernehmung angegebenen Beruf eines Kraftfahrzeugmechanikermeisters festgestellt habe. Mit diesen Ausführungen wird keine Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens im Sinne des § 503 Z 2 ZPO. aufgezeigt, da die Kaufmannseigenschaft eine Frage der rechtlichen Beurteilung ist, auf die bei der Erledigung der Rechtsrüge einzugehen sein wird.Als Verfahrensmangel rügt die Revision, daß das Berufungsgericht die Kaufmannseigenschaft lediglich auf Grund der Berufsbezeichnung in der Klagebeantwortung im Widerspruch zu dem von der Beklagten bei der Parteienvernehmung angegebenen Beruf eines Kraftfahrzeugmechanikermeisters festgestellt habe. Mit diesen Ausführungen wird keine Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens im Sinne des Paragraph 503, Ziffer 2, ZPO. aufgezeigt, da die Kaufmannseigenschaft eine Frage der rechtlichen Beurteilung ist, auf die bei der Erledigung der Rechtsrüge einzugehen sein wird.
Eine Aktenwidrigkeit erblickt die Revision in der Feststellung, daß der Zeuge H* die Gratislieferung der Profilgummi, aber nicht die Übernahme der Kosten der Profilgummi zugesagt habe. Der Revisionswerber verkennt den Revisionsgrund der Aktenwidrigkeit, der nur dann vorliegt, wenn Feststellungen auf aktenwidriger Grundlage gezogen werden, also auf einem bei der Darstellung der Beweisergebnisse unterlaufenen Irrtum beruht, der aus den Prozeßakten selbst erkennbar und behebbar ist. Daß der Zeuge H*, nachdem ihm der Zeuge K* bestätigt hatte, die Gratislieferung der Profilgummi mündlich zugesagt zu haben, die Erklärung abgegeben habe, die Angelegenheit werde in Ordnung gebracht, wurde vom Berufungsgericht ohnehin festgestellt. Die von der zweiten Instanz daraus gezogenen Schlußfolgerungen tatsächlicher und rechtlicher Natur können nicht mit dem Revisionsgrund der Aktenwidrigkeit bekämpft werden.
In der Rechtsrüge bekämpft die Revision die Ansicht des Berufungsgerichtes, daß eine Rügepflicht des Beklagten hinsichtlich einer Minderlieferung bestanden habe. Da die Profilgummi kein notwendiger Bestandteil der Falttore seien und mit der Lieferung dieser Tore nichts zu tun haben, liege kein Mangel im Sinn des HGB, sondern eine Nichtlieferung vor. Zur Rüge habe der Beklagte schon deshalb keine Veranlassung gehabt, weil nicht eine Mitlieferung der Profilgummi, sondern die Übernahme der Kosten hiefür vereinbart worden sei.
Kaufmann im Sinne des HGB ist, wer ein Handelsgewerbe betreibt (§ 1 Abs 1 HGB). Um die Kaufmannseigenschaft einer Partei annehmen zu können, muß feststehen, daß sie ein Grundhandelsgewerbe betreibt oder Kaufmann nach § 2 HGB ist. Die Berufsbezeichnung, die eine Partei in ihren Schriftsätzen (§ 75 Z 1 ZPO) oder bei der Parteienvernehmung (§§ 340 Abs 1, 375 Abs 1 ZPO) wählt, genügt hiefür nicht. Auch die selbst gewählte Berufsbezeichnung „Kaufmann“ rechtfertigt nicht ohne weiteres die Annahme, daß die betreffende Person Kaufmann im Sinne des HGB ist. Im Hinblick auf die Berufsbezeichnung des Beklagten als Kraftfahrzeugmechanikermeister ist noch zu bemerken, daß das Mechanikergewerbe nur dann ein Grundhandelsgewerbe im Sinne des § 1 Abs 2 Z 2 HGB ist, wenn es nicht handwerksmäßig betrieben wird. Diese Voraussetzung hat derjenige zu beweisen, der sich auf die Kaufmannseigenschaft beruft und daraus Rechtsfolgen ableiten will (Brüggemann-Würdinger Groß-Komm. zum HGB3 I Anm. 38 zu § 1 S. 127, 130; vgl. auch Baumbach-Duden, HGB21 zu § 1 S. 30). Die Klägerin hat im Verfahren erster Instanz nicht einmal behauptet, daß der Beklagte Kaufmann im Sinne des HGB ist, und daß auf Seite des Beklagten ein Handelsgeschäft vorliegt. Was die Klägerin hiezu im Rechtsmittelverfahren, insbes. in der Revisionsbeantwortung vorbrachte, ist als Neuerung unbeachtlich (§§ 482, 504, 507 ZPO). Die Klägerin hat in erster Instanz dem Beklagten nicht einmal entgegengehalten, daß er die rechtzeitige Rüge unterlassen und deshalb die gelieferte Ware genehmigt habe. Das Berufungsgericht hat daher die Kaufmannseigenschaft des Beklagten und das Vorliegen eines zweiseitigen Handelsgeschäftes zu Unrecht angenommen. Die §§ 377, 378 HGB sind auf einseitige Handelsgeschäfte nicht anzuwenden. Abgesehen davon, daß die Voraussetzungen des § 378 HGB nicht gegeben sind, da weder ein Qualitäts- noch ein Quantitätsmangel vorliegt, ist diese Vorschrift auf einseitige Handelsgeschäfte auch nicht analog anwendbar (JBl 1974, 264).Kaufmann im Sinne des HGB ist, wer ein Handelsgewerbe betreibt (Paragraph eins, Absatz eins, HGB). Um die Kaufmannseigenschaft einer Partei annehmen zu können, muß feststehen, daß sie ein Grundhandelsgewerbe betreibt oder Kaufmann nach Paragraph 2, HGB ist. Die Berufsbezeichnung, die eine Partei in ihren Schriftsätzen (Paragraph 75, Ziffer eins, ZPO) oder bei der Parteienvernehmung (Paragraphen 340, Absatz eins, 375, Absatz eins, ZPO) wählt, genügt hiefür nicht. Auch die selbst gewählte Berufsbezeichnung „Kaufmann“ rechtfertigt nicht ohne weiteres die Annahme, daß die betreffende Person Kaufmann im Sinne des HGB ist. Im Hinblick auf die Berufsbezeichnung des Beklagten als Kraftfahrzeugmechanikermeister ist noch zu bemerken, daß das Mechanikergewerbe nur dann ein Grundhandelsgewerbe im Sinne des Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 2, HGB ist, wenn es nicht handwerksmäßig betrieben wird. Diese Voraussetzung hat derjenige zu beweisen, der sich auf die Kaufmannseigenschaft beruft und daraus Rechtsfolgen ableiten will (Brüggemann-Würdinger Groß-Komm. zum HGB3 römisch eins Anmerkung 38 zu Paragraph eins, S. 127, 130; vergleiche auch Baumbach-Duden, HGB21 zu Paragraph eins, S. 30). Die Klägerin hat im Verfahren erster Instanz nicht einmal behauptet, daß der Beklagte Kaufmann im Sinne des HGB ist, und daß auf Seite des Beklagten ein Handelsgeschäft vorliegt. Was die Klägerin hiezu im Rechtsmittelverfahren, insbes. in der Revisionsbeantwortung vorbrachte, ist als Neuerung unbeachtlich (Paragraphen 482, 504, 507, ZPO). Die Klägerin hat in erster Instanz dem Beklagten nicht einmal entgegengehalten, daß er die rechtzeitige Rüge unterlassen und deshalb die gelieferte Ware genehmigt habe. Das Berufungsgericht hat daher die Kaufmannseigenschaft des Beklagten und das Vorliegen eines zweiseitigen Handelsgeschäftes zu Unrecht angenommen. Die Paragraphen 377, 378, HGB sind auf einseitige Handelsgeschäfte nicht anzuwenden. Abgesehen davon, daß die Voraussetzungen des Paragraph 378, HGB nicht gegeben sind, da weder ein Qualitäts- noch ein Quantitätsmangel vorliegt, ist diese Vorschrift auf einseitige Handelsgeschäfte auch nicht analog anwendbar (JBl 1974, 264).
Das Berufungsgericht hat die Erklärung des Zeugen V* H*, die klagende Partei werde „das“ in Ordnung bringen, mit Rücksicht darauf, daß vor dieser Erklärung der Beklagte eine mündliche Zusage der Gratislieferung durch den Zeugen K* behauptet und dieser Zeuge auf Frage H* die Richtigkeit der Behauptung bestätigt hatte, zutreffend dahin ausgelegt, daß die klagende Partei damit die Gratislieferung der Profilgummi verbindlich zugesagt, aber nicht die Übernahme der Kosten für die Profilgummi versprochen habe.
Die Verpflichtung der klagenden Partei zur Lieferung von 6 Falttoren und des für deren Verglasung notwendigen Profilgummis, beruht auf einem einheitlichen Rechtsgeschäft; es liegen nicht, wie die Revision anzunehmen scheint, zwei voneinander unabhängige Rechtsgeschäfte vor. Es ist unbestritten, daß die klagende Partei die Profilgummi, die mit den Falttüren zu liefern gewesen wären, nicht beigestellt hat; die klagende Partei ist also mit dieser Teilleistung in Verzug geraten. Der Revision ist daher zuzugeben, daß ein Erfüllungsmangel und kein Gewährleistungsmangel vorliegt. Die Nichtlieferung der versprochenen Profilgummi stellt wie bereits erwähnt, weder einen Qualitäts-, noch einen Quantitätsmangel dar. Es kommen daher trotz Annahme der Falttüren durch den Beklagten hinsichtlich der nicht gelieferten Profilgummi nicht die Gewährleistungsvorschriften, sondern die Bestimmungen über den Teilverzug zur Anwendung. Die Rechtsfolgen des Teilverzuges, der nicht direkt durch die Bestimmung des § 918 Abs 2 ABGB betroffen ist, bestimmen sich darnach, ob die Erfüllung unteilbar oder teilbar ist. Die beiderseitige Teilbarkeit steht im vorliegenden Fall außer Zweifel. Dem Beklagten stand wegen des Verzuges der klagenden Partei mit der Lieferung der Profilgummi das Recht zu, hinsichtlich dieser Teilleistung vom Vertrag zurückzutreten und gemäß § 921 ABGB Schadenersatz wegen verschuldeter Nichterfüllung zu verlangen. Die Ersatzpflicht richtet sich nach den allgemeinen Regeln des Schadenersatzrechtes (Gschnitzer in Klang2 IV/1, 494). Daher kommt § 1298 ABGB zur Anwendung, wonach dem Schuldner der Beweis obliegt, daß er an der Erfüllung der vertragsmäßigen Verbindlichkeit ohne sein Verschulden verhindert war (HS 5328 ua). Der Schadenersatzanspruch des § 921 ABGB setzt den Rücktritt vom Vertrag voraus, der allerdings auch durch konkludente Handlungen erklärt werden kann. Das Begehren, Schadenersatz zu verlangen, schließt die Erklärung des Rücktrittes in sich (HS 5319). Ein solches Begehren hat der Beklagte im vorliegenden Fall dadurch gestellt, daß er seinen Anspruch auf Ersatz des Aufwandes für das Deckungsgeschäft aufrechnungsweise einwendete. Eine ausdrückliche Berufung auf die Vorschriften des ABGB über den Schadenersatz war zur Wirksamkeit der Rücktrittserklärung nicht erforderlich. Die im § 918 Abs 1 ABGB geforderte Nachfristsetzung war im vorliegenden Fall entbehrlich, da die klagende Partei ihre Lieferverpflichtung noch im Prozeß bestritt und zur Erfüllung offenkundig nicht bereit war. Es ist daher nur noch zu prüfen, ob der geltend gemachte Schadenersatzanspruch des Beklagten dadurch ausgeschlossen ist, daß der Beklagte das Deckungsgeschäft vor dem Rücktritt vom Vertrag getätigt und die Deckungsanzeige unterlassen hat. Diese Frage ist zu verneinen. Der Beklagte hatte wohl bei Abschluß des Deckungsgeschäftes mangels eines damals wirksamen Rücktritts vom Vertrag noch keinen Schadenersatzanspruch wegen Nichterfüllung einer Teilleistung. Daraus ergab sich jedoch für die klagende Partei nichts anderes, als daß sie berechtigt war, die vereinbarte Teilleistung weiterhin vorzunehmen. Da die klagende Partei von diesem Recht keinen Gebrauch machte und der Beklagte, wie bereits dargelegt wurde, später wirksam vom Vertrag zurücktrat, steht dem Beklagten ein Anspruch auf Ersatz des durch die von der klagenden Partei zu vertretende Nichterfüllung verursachten Schadens zu. Daß der Deckungskauf schon vorher getätigt wurde, ist nicht entscheidend (vgl. HS 213). Diesem Umstand käme nur dann Bedeutung zu, wenn der Deckungskauf im Zeitpunkt des wirksamen Rücktrittes vom Vertrage zu günstigeren Bedingungen hätte abgeschlossen werden können, was nicht behauptet wurde. Zusammenfassend ist daher zu sagen, daß der Beklagte Anspruch auf Ersatz des durch den Deckungskauf entstandenen Aufwandes hat und daher die restliche Kaufpreisforderung der klagenden Partei durch Aufrechnung getilgt ist.Die Verpflichtung der klagenden Partei zur Lieferung von 6 Falttoren und des für deren Verglasung notwendigen Profilgummis, beruht auf einem einheitlichen Rechtsgeschäft; es liegen nicht, wie die Revision anzunehmen scheint, zwei voneinander unabhängige Rechtsgeschäfte vor. Es ist unbestritten, daß die klagende Partei die Profilgummi, die mit den Falttüren zu liefern gewesen wären, nicht beigestellt hat; die klagende Partei ist also mit dieser Teilleistung in Verzug geraten. Der Revision ist daher zuzugeben, daß ein Erfüllungsmangel und kein Gewährleistungsmangel vorliegt. Die Nichtlieferung der versprochenen Profilgummi stellt wie bereits erwähnt, weder einen Qualitäts-, noch einen Quantitätsmangel dar. Es kommen daher trotz Annahme der Falttüren durch den Beklagten hinsichtlich der nicht gelieferten Profilgummi nicht die Gewährleistungsvorschriften, sondern die Bestimmungen über den Teilverzug zur Anwendung. Die Rechtsfolgen des Teilverzuges, der nicht direkt durch die Bestimmung des Paragraph 918, Absatz 2, ABGB betroffen ist, bestimmen sich darnach, ob die Erfüllung unteilbar oder teilbar ist. Die beiderseitige Teilbarkeit steht im vorliegenden Fall außer Zweifel. Dem Beklagten stand wegen des Verzuges der klagenden Partei mit der Lieferung der Profilgummi das Recht zu, hinsichtlich dieser Teilleistung vom Vertrag zurückzutreten und gemäß Paragraph 921, ABGB Schadenersatz wegen verschuldeter Nichterfüllung zu verlangen. Die Ersatzpflicht richtet sich nach den allgemeinen Regeln des Schadenersatzrechtes (Gschnitzer in Klang2 IV/1, 494). Daher kommt Paragraph 1298, ABGB zur Anwendung, wonach dem Schuldner der Beweis obliegt, daß er an der Erfüllung der vertragsmäßigen Verbindlichkeit ohne sein Verschulden verhindert war (HS 5328 ua). Der Schadenersatzanspruch des Paragraph 921, ABGB setzt den Rücktritt vom Vertrag voraus, der allerdings auch durch konkludente Handlungen erklärt werden kann. Das Begehren, Schadenersatz zu verlangen, schließt die Erklärung des Rücktrittes in sich (HS 5319). Ein solches Begehren hat der Beklagte im vorliegenden Fall dadurch gestellt, daß er seinen Anspruch auf Ersatz des Aufwandes für das Deckungsgeschäft aufrechnungsweise einwendete. Eine ausdrückliche Berufung auf die Vorschriften des ABGB über den Schadenersatz war zur Wirksamkeit der Rücktrittserklärung nicht erforderlich. Die im Paragraph 918, Absatz eins, ABGB geforderte Nachfristsetzung war im vorliegenden Fall entbehrlich, da die klagende Partei ihre Lieferverpflichtung noch im Prozeß bestritt und zur Erfüllung offenkundig nicht bereit war. Es ist daher nur noch zu prüfen, ob der geltend gemachte Schadenersatzanspruch des Beklagten dadurch ausgeschlossen ist, daß der Beklagte das Deckungsgeschäft vor dem Rücktritt vom Vertrag getätigt und die Deckungsanzeige unterlassen hat. Diese Frage ist zu verneinen. Der Beklagte hatte wohl bei Abschluß des Deckungsgeschäftes mangels eines damals wirksamen Rücktritts vom Vertrag noch keinen Schadenersatzanspruch wegen Nichterfüllung einer Teilleistung. Daraus ergab sich jedoch für die klagende Partei nichts anderes, als daß sie berechtigt war, die vereinbarte Teilleistung weiterhin vorzunehmen. Da die klagende Partei von diesem Recht keinen Gebrauch machte und der Beklagte, wie bereits dargelegt wurde, später wirksam vom Vertrag zurücktrat, steht dem Beklagten ein Anspruch auf Ersatz des durch die von der klagenden Partei zu vertretende Nichterfüllung verursachten Schadens zu. Daß der Deckungskauf schon vorher getätigt wurde, ist nicht entscheidend vergleiche HS 213). Diesem Umstand käme nur dann Bedeutung zu, wenn der Deckungskauf im Zeitpunkt des wirksamen Rücktrittes vom Vertrage zu günstigeren Bedingungen hätte abgeschlossen werden können, was nicht behauptet wurde. Zusammenfassend ist daher zu sagen, daß der Beklagte Anspruch auf Ersatz des durch den Deckungskauf entstandenen Aufwandes hat und daher die restliche Kaufpreisforderung der klagenden Partei durch Aufrechnung getilgt ist.
Der Revision war sohin Folge zu geben, das angefochtene Urteil spruchgemäß abzuändern.
Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens erster Instanz beruht auf § 43 Absatz 2 ZPO., jene über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens auf §§ 43 Abs 2, 50 ZPO., bzw. §§ 41, 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens erster Instanz beruht auf Paragraph 43, Absatz 2 ZPO., jene über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens auf Paragraphen 43, Absatz 2, 50, ZPO., bzw. Paragraphen 41, 50, ZPO.