Rechtssatz RS0061192
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0061192
Entscheidungsdatum
03.05.1994
Rechtssatz
Die selbstgewählte Berufsbezeichnung oder die von einer Partei in ihren Schriftsätzen (§ 75 Z 1 ZPO) oder bei der Parteienvernehmung (§§ 340 Abs 1, 375 Abs 1 ZPO) gewählte genügt für die Annahme der Kaufmannseigenschaft nicht.Die selbstgewählte Berufsbezeichnung oder die von einer Partei in ihren Schriftsätzen (Paragraph 75, Ziffer eins, ZPO) oder bei der Parteienvernehmung (Paragraphen 340, Absatz eins, 375, Absatz eins, ZPO) gewählte genügt für die Annahme der Kaufmannseigenschaft nicht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0061192
Dokumentnummer
JJR_19760629_OGH0002_0030OB00532_7600000_007