Der Beklagte hat der Sache nach neben einer Reihe von Mängeln des gelieferten (und montierten) Geräts bzw fehlender zugesicherter Eigenschaften die Verletzung der (werkvertraglichen) Warnpflicht schon bei Abschluß des Vertrags geltend gemacht, weil der Vertreter der klagenden Partei nicht auf die dem Betrieb des Geräts vorausgesetzten besonderen Platzerfordernisse hingewiesen habe.
Keine Frage kann es sein, daß der zwischen den Streitteilen laut Bestellschein vom 16.6.1988 (Beilage A) zustande gekommene Vertrag, mit dem sich die klagende Partei zur Lieferung eines auf Vorrat gefertigten Geräts verpflichtet hat, als Kaufvertrag zu beurteilen ist; soweit die klagende Partei - unbestrittenermaßen - auch die Montage des Geräts in der Werkshalle des Beklagten übernommen hat, hatte sie dabei eine dem Werksvertragsrecht typische selbständige Nebenpflicht zu erfüllen, deren Inhalt durch - zumindest analoge - Anwendung der werkvertraglichen Normen zu bestimmen ist (vgl nur Rummel in Rummel, ABGB2 § 859 Rz 22). Da der für die im Sinne des § 57a KFG vorzunehmenden Bremsprüfungen notwendige Platzbedarf in der Halle und der Standort des Geräts gerade (auch) bei Erfüllung dieser Nebenpflicht besondere Beachtung erforderten, traf die klagende Partei in der Tat insoweit eine - weitreichende - Warnpflicht (§ 1168a ABGB). Für den Beklagten ist daraus aber angesichts der erstinstanzlichen Feststellungen nichts zu gewinnen, hat ihn doch der Vertreter der klagenden Partei danach ohnedies auf den besonderen Platzbedarf und vor allem auch darauf hingewiesen, daß vor dem Gerät genügend Auslaufraum zur Verfügung stehen müsse (Ersturteil, S. 7); der Beklagte habe entgegnet, er werde dafür sorgen. Tatsächlich wurde das Gerät in der Halle auch nach seinen Anweisungen aufgestellt (Ersturteil, S. 8). Soweit das Gerät bei der gegenwärtigen Aufstellung nicht ordnungsgemäß benützt werden kann, weil für den Fall des Versagens der Vorrichtung kein ausreichender Sicherheitsabstand gegeben ist (Ersturteil, S. 11), hat sich der Beklagte das selbst zuzuschreiben; im übrigen könnte diesem Mangel auch abgeholfen werden, wenn nur der Beklagte zwei Mitarbeiterstandorte in der Halle an eine andere Stelle verlegte bzw die Fahrzeuge in Fahrtrichtung zum Hallentor geprüft würden (Ersturteil, S. 11). Die aus der gegenwärtigen Anordnung des Bremsprüfstandes resultierenden Schwierigkeiten sind daher auf Entschlüsse des Beklagten zurückzuführen, der auf den erforderlichen Platzbedarf vorher aufmerksam gemacht wurde; der klagenden Partei fällt deshalb nach den erstinstanzlichen Feststellungen eine Verletzung der ihr aufgetragenen Warnpflicht nicht zur Last.Keine Frage kann es sein, daß der zwischen den Streitteilen laut Bestellschein vom 16.6.1988 (Beilage A) zustande gekommene Vertrag, mit dem sich die klagende Partei zur Lieferung eines auf Vorrat gefertigten Geräts verpflichtet hat, als Kaufvertrag zu beurteilen ist; soweit die klagende Partei - unbestrittenermaßen - auch die Montage des Geräts in der Werkshalle des Beklagten übernommen hat, hatte sie dabei eine dem Werksvertragsrecht typische selbständige Nebenpflicht zu erfüllen, deren Inhalt durch - zumindest analoge - Anwendung der werkvertraglichen Normen zu bestimmen ist vergleiche nur Rummel in Rummel, ABGB2 Paragraph 859, Rz 22). Da der für die im Sinne des Paragraph 57 a, KFG vorzunehmenden Bremsprüfungen notwendige Platzbedarf in der Halle und der Standort des Geräts gerade (auch) bei Erfüllung dieser Nebenpflicht besondere Beachtung erforderten, traf die klagende Partei in der Tat insoweit eine - weitreichende - Warnpflicht (Paragraph 1168 a, ABGB). Für den Beklagten ist daraus aber angesichts der erstinstanzlichen Feststellungen nichts zu gewinnen, hat ihn doch der Vertreter der klagenden Partei danach ohnedies auf den besonderen Platzbedarf und vor allem auch darauf hingewiesen, daß vor dem Gerät genügend Auslaufraum zur Verfügung stehen müsse (Ersturteil, S. 7); der Beklagte habe entgegnet, er werde dafür sorgen. Tatsächlich wurde das Gerät in der Halle auch nach seinen Anweisungen aufgestellt (Ersturteil, S. 8). Soweit das Gerät bei der gegenwärtigen Aufstellung nicht ordnungsgemäß benützt werden kann, weil für den Fall des Versagens der Vorrichtung kein ausreichender Sicherheitsabstand gegeben ist (Ersturteil, S. 11), hat sich der Beklagte das selbst zuzuschreiben; im übrigen könnte diesem Mangel auch abgeholfen werden, wenn nur der Beklagte zwei Mitarbeiterstandorte in der Halle an eine andere Stelle verlegte bzw die Fahrzeuge in Fahrtrichtung zum Hallentor geprüft würden (Ersturteil, S. 11). Die aus der gegenwärtigen Anordnung des Bremsprüfstandes resultierenden Schwierigkeiten sind daher auf Entschlüsse des Beklagten zurückzuführen, der auf den erforderlichen Platzbedarf vorher aufmerksam gemacht wurde; der klagenden Partei fällt deshalb nach den erstinstanzlichen Feststellungen eine Verletzung der ihr aufgetragenen Warnpflicht nicht zur Last.
Die übrigen Mängel, die der Beklagte dem Kaufpreiszahlungsbegehren entgegenhält, betreffen dagegen die kaufvertragliche Lieferpflicht, so daß nicht das werkvertragliche Gewährleistungssonderrecht (§ 1167 ABGB) anzuwenden ist. Der Beklagte machte - im Laufe des Verfahrens - geltend, die klagende Partei habe für den Monitor ein falsches Standbein montiert, das Gerät entgegen den Abmachungen gebraucht und nicht „fabriksneu“ und überdies vereinbarungswidrig ein „Auslaufmodell“ und nicht ein Gerät neuesten technischen Stands geliefert. Ferner sei das Gerät nicht zu Prüfungen gemäß § 57a KFG geeignet, nicht geeicht und zudem zerkratzt, vor allem aber habe die klagende Partei bis jetzt noch keine entsprechende Betriebsanleitung geliefert.Die übrigen Mängel, die der Beklagte dem Kaufpreiszahlungsbegehren entgegenhält, betreffen dagegen die kaufvertragliche Lieferpflicht, so daß nicht das werkvertragliche Gewährleistungssonderrecht (Paragraph 1167, ABGB) anzuwenden ist. Der Beklagte machte - im Laufe des Verfahrens - geltend, die klagende Partei habe für den Monitor ein falsches Standbein montiert, das Gerät entgegen den Abmachungen gebraucht und nicht „fabriksneu“ und überdies vereinbarungswidrig ein „Auslaufmodell“ und nicht ein Gerät neuesten technischen Stands geliefert. Ferner sei das Gerät nicht zu Prüfungen gemäß Paragraph 57 a, KFG geeignet, nicht geeicht und zudem zerkratzt, vor allem aber habe die klagende Partei bis jetzt noch keine entsprechende Betriebsanleitung geliefert.
Die klagende Partei hat zwar in der Tat das Standbein des Nachfolgemodells verwendet, dieses aber derart adaptiert, daß dem Beklagten daraus keinerlei Beeinträchtigungen erwachsen sind (Ersturteil, S.9). Überdies kann dem Schreiben der klagenden Partei vom 17.4.1989 (Beilage F) entnommen werden, daß sich der Beklagte bei der Bestellung selbst noch nicht im klaren war, ob er für das Monitorgehäuse ein Standbein oder eine Wandhalterung bestellen sollte; als er sich endlich für die Standbeinvariante entschieden hatte, war nur mehr ein zum Nachfolgemodell passendes Standbein lieferbar. Der Beklagte hat zwar zur Richtigkeit dieser Urkunde auf sein Vorbringen verwiesen (ON 12, S. 2), diesem können aber davon abweichende Behauptungen zu diesem Thema nicht entnommen werden.
Die Lieferung eines „fabriksneuen“ Geräts war ausdrücklich vereinbart (Ersturteil, S.7), die klagende Partei wäre wohl aber auch ohne eine solche Abrede hiezu verpflichtet gewesen. Sie hat dieser Vereinbarung aber bei richtigem Verständnis des Begriffs „fabriksneu“ nicht zuwider gehandelt, selbst wenn der Monitor versehentlich zunächst einem anderen Kunden zugestellt worden war. Fabriksneu ist ein Gerät jedenfalls (noch) dann, wenn es vor der Auslieferung noch nicht seiner bestimmungsgemäßen Verwendung zugeführt wurde, so daß eine mit einer solchen Benützung verbundene Wertminderung nicht in Betracht kommt. Nun steht fest, daß es bei dem anderen Kunden nicht in Betrieb war (Ersturteil, S. 9) und sich im gleichen Zustand befand, in dem es sich befunden hätte, wäre es sogleich an der richtigen Anschrift (beim Beklagten) abgeliefert worden. Die Tatsache, daß das Monitorgehäuse äußerliche Beschädigungen (Kratzer und Dellen) aufwies, tut dieser Schlußfolgerung keinen Abbruch, weil auch Geräte, die unmittelbar vom Erzeuger zum Bestimmungsort gebracht werden und daher ohne jeden Zweifel als „fabriksneu“ beurteilt werden müssen, solche Mängel aufweisen können.
Auch gegen die Vereinbarung, ein Gerät neuesten technischen Stands zu liefern, hat die klagende Partei nicht verstoßen. Diese Abrede konnte der Beklagte nur so verstehen, daß das ihm angebotene und von ihm bestellte Modell auch das damals neueste Modell dieses Erzeugers war; daß sich die Bestellung ohne weiteres auf ein regelmäßig auch teureres Nachfolgemodell erstrecken sollte, hätte einer besonderen - aber nicht einmal vom Beklagten behaupteten - Vereinbarung bedurft. Im übrigen war vorgesehen, daß der Beklagte die Lieferung etwa im September 1988, also rund drei Monate nach der Bestellung, abrufen werde. Um ihrer Lieferverpflichtung - vereinbart war die fernmündliche Anmeldung durch den Beklagten (Beilage A) - zeitgerecht entsprechen zu können, legte sich die klagende Partei ein solches Gerät auf Lager. Daß sich dessen Auslieferung - für die klagende Partei nicht vorhersehbar - derart verzögern würde, daß der Erzeuger mittlerweile das Nachfolgemodell auf den Markt brachte, ist somit ausschließlich auf Umstände zurückzuführen, die die klagende Partei nicht zu vertreten hat: Vielmehr hatte es sich der Beklagte - mangels anderslautender Abmachungen - selbst zuzuschreiben, daß ihm zwar das bestellte, aber nicht das letzte Modell des Erzeugers ausgeliefert wurde.
Daß das Gerät - entgegen den Behauptungen des Beklagten - für Fahrzeugprüfungen gemäß § 57a KFG geeignet und zulässig ist, haben die Vorinstanzen festgestellt (Ersturteil, S.9 und 11). Auch der Einwand, das Gerät sei nicht geeicht, geht fehl. Nach den erstinstanzlichen Feststellungen (S.9) war das Gerät vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen zugelassen; um die Eichung hätte der Beklagte ansuchen müssen, der das aber unterlassen hat.Daß das Gerät - entgegen den Behauptungen des Beklagten - für Fahrzeugprüfungen gemäß Paragraph 57 a, KFG geeignet und zulässig ist, haben die Vorinstanzen festgestellt (Ersturteil, S.9 und 11). Auch der Einwand, das Gerät sei nicht geeicht, geht fehl. Nach den erstinstanzlichen Feststellungen (S.9) war das Gerät vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen zugelassen; um die Eichung hätte der Beklagte ansuchen müssen, der das aber unterlassen hat.
Anders liegen die Dinge indessen, soweit der Beklagte dem Zahlungsbegehren die äußerlichen Beschädigungen des Monitorgehäuses sowie die - nach wie vor - fehlende taugliche Betriebsanleitung entgegenhält. Die Vorinstanzen erblickten darin Mängel, die der Beklagte mangels Rüge gebilligt, jedenfalls aber nicht zum Gegenstand eines Verbesserungsbegehrens gemacht habe. Der Beklagte machte jedoch bereits im Widerspruch gegen das Versäumungsurteil (ON 4) geltend, die Mängel seien wesentlich und unbehebbar, „so daß schon allein aus diesem Grund die Klagsforderung zumindest nicht fällig“ sei. Dieses Vorbringen kann im Zusammenhalt mit den weiteren Behauptungen des Beklagten bei der Verhandlungstagsatzung am 2.7.1990, bei der die - auch nun zu erörternden - Mängel präzise aufgelistet wurden, doch nur so verstanden werden, daß der Beklagte zwar in erster Linie Wandlung, für den Fall aber, daß die Wandlung unberechtigt sein sollte, Verbesserung (bzw Nachtrag des Fehlenden) verlangt und jedenfalls bis dahin das Leistungsverweigerungsrecht (§ 1052 ABGB) geltend machen wolle.Anders liegen die Dinge indessen, soweit der Beklagte dem Zahlungsbegehren die äußerlichen Beschädigungen des Monitorgehäuses sowie die - nach wie vor - fehlende taugliche Betriebsanleitung entgegenhält. Die Vorinstanzen erblickten darin Mängel, die der Beklagte mangels Rüge gebilligt, jedenfalls aber nicht zum Gegenstand eines Verbesserungsbegehrens gemacht habe. Der Beklagte machte jedoch bereits im Widerspruch gegen das Versäumungsurteil (ON 4) geltend, die Mängel seien wesentlich und unbehebbar, „so daß schon allein aus diesem Grund die Klagsforderung zumindest nicht fällig“ sei. Dieses Vorbringen kann im Zusammenhalt mit den weiteren Behauptungen des Beklagten bei der Verhandlungstagsatzung am 2.7.1990, bei der die - auch nun zu erörternden - Mängel präzise aufgelistet wurden, doch nur so verstanden werden, daß der Beklagte zwar in erster Linie Wandlung, für den Fall aber, daß die Wandlung unberechtigt sein sollte, Verbesserung (bzw Nachtrag des Fehlenden) verlangt und jedenfalls bis dahin das Leistungsverweigerungsrecht (Paragraph 1052, ABGB) geltend machen wolle.
Der Beklagte hat die Mängel des Monitorgehäuses und die fehlende taugliche Betriebsanleitung - entgegen den Ausführungen des Gerichtes zweiter Instanz - nicht erst mit seinem vorbereitenden Schriftsatz vom 5.11.1992 gerügt, sondern die - äußerlich sichtbaren - Beschädigungen des Gehäuses jedenfalls bereits mit seinem Schreiben vom 13.4.1989, mit dem er den „Vertragsrücktritt“ erklärte, die fehlende Betriebsanleitung indessen schon am Tag der Montage der Anlage in der Arbeitsbestätigung (Beilage C), in der er unmißverständlich die unverzügliche „Zusendung“ der Bedienungsanleitung monierte, bemängelt. Nach den erstinstanzlichen Feststellungen (S.10) überließ die klagende Partei dem Beklagten zwar „in der Folge“, also nach dem im Schreiben vom 24.8.1989 erfolgten Anbot, das Gerät für den Fall der Vorlage eines abweislichen Bescheids zurückzunehmen, wiederum völlig unzureichende Ablichtungen einer „Betriebsanleitung“ (Ersturteil, S. 10), der Beklagte hat aber mit Schreiben vom 5.10.1989 erneut die Betriebsanleitung gefordert.
Von einer verspäteten Rüge dieser jedenfalls nicht unerheblichen Mängel (§ 932 Abs 2 ABGB) kann angesichts der hier wiedergegebenen Feststellungen des Erstgerichts keine Rede sein.Von einer verspäteten Rüge dieser jedenfalls nicht unerheblichen Mängel (Paragraph 932, Absatz 2, ABGB) kann angesichts der hier wiedergegebenen Feststellungen des Erstgerichts keine Rede sein.
Soweit die klagende Partei in der Revisionsbeantwortung erneut die Pflicht des Beklagten als „Kaufmann“, das Gerät unverzüglich nach Ablieferung zu untersuchen und dabei wahrgenommene Mängel zu rügen (§ 377 Abs 1 HGB), ins Treffen führt, übersieht sie, daß diese Pflicht den Käufer nur bei zweiseitigem Handelsgeschäft trifft, der Beklagte jedoch nach der Aktenlage nicht als Kaufmann anzusehen ist. Die Annahme der Kaufmannseigenschaft setzt voraus, daß der Betroffene entweder ein Grundhandelsgewerbe (§ 1 Abs 2 HGB) betreibt oder doch wenigstens Kaufmann im Sinne des § 2 HGB ist. Keines von beiden hat die klagende Partei in erster Instanz behauptet, obwohl jene Prozeßpartei, die daraus - wie die klagende Partei aus § 377 Abs 1 HGB - für sich günstige Rechtsfolgen ableitet, insoweit behauptungs- und beweispflichtig ist (JBl 1993, 246 ua). Die Berufsbezeichnung, die eine Partei in ihren Schriftsätzen (§ 75 Z 1 ZPO) oder bei der Parteienvernehmung (§ 375 Abs 1 iVm § 340 Abs 1 ZPO) wählt, genügt nicht, zumal die hier in Rede stehende Bezeichnung „Kaufmann, Inhaber einer Kfz-Werkstätte“ schon in sich widersprüchlich ist (vgl JBl 1977, 543). Das Mechanikergewerbe ist nämlich gemäß § 1 Abs 2 Z 2 HGB nur dann Grundhandelsgewerbe, wenn es nicht handwerksmäßig betrieben wird; daß dem so sei, hätte die klagende Partei behaupten und beweisen müssen, weil sie sich auf die Kaufmannseigenschaft des Beklagten berief und daraus Rechtsfolgen ableiten will (JBl 1977, 543 mwN; Straube in Straube, HGB § 1 Rz 40). Auch die Vorinstanzen haben zur Kaufmannseigenschaft des Beklagten als „Inhaber einer Kfz-Werkstätte“ keine näheren Feststellungen getroffen. Demgemäß ist der Beklagte nicht als Kaufmann anzusehen, so daß er auch zur unverzüglichen Untersuchung und gegebenenfalls zur unverzüglichen Rüge wahrgenommener Mängel gemäß § 377 Abs 1 HGB nicht verbunden war.Soweit die klagende Partei in der Revisionsbeantwortung erneut die Pflicht des Beklagten als „Kaufmann“, das Gerät unverzüglich nach Ablieferung zu untersuchen und dabei wahrgenommene Mängel zu rügen (Paragraph 377, Absatz eins, HGB), ins Treffen führt, übersieht sie, daß diese Pflicht den Käufer nur bei zweiseitigem Handelsgeschäft trifft, der Beklagte jedoch nach der Aktenlage nicht als Kaufmann anzusehen ist. Die Annahme der Kaufmannseigenschaft setzt voraus, daß der Betroffene entweder ein Grundhandelsgewerbe (Paragraph eins, Absatz 2, HGB) betreibt oder doch wenigstens Kaufmann im Sinne des Paragraph 2, HGB ist. Keines von beiden hat die klagende Partei in erster Instanz behauptet, obwohl jene Prozeßpartei, die daraus - wie die klagende Partei aus Paragraph 377, Absatz eins, HGB - für sich günstige Rechtsfolgen ableitet, insoweit behauptungs- und beweispflichtig ist (JBl 1993, 246 ua). Die Berufsbezeichnung, die eine Partei in ihren Schriftsätzen (Paragraph 75, Ziffer eins, ZPO) oder bei der Parteienvernehmung (Paragraph 375, Absatz eins, in Verbindung mit , Paragraph 340, Absatz eins, ZPO) wählt, genügt nicht, zumal die hier in Rede stehende Bezeichnung „Kaufmann, Inhaber einer Kfz-Werkstätte“ schon in sich widersprüchlich ist vergleiche JBl 1977, 543). Das Mechanikergewerbe ist nämlich gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 2, HGB nur dann Grundhandelsgewerbe, wenn es nicht handwerksmäßig betrieben wird; daß dem so sei, hätte die klagende Partei behaupten und beweisen müssen, weil sie sich auf die Kaufmannseigenschaft des Beklagten berief und daraus Rechtsfolgen ableiten will (JBl 1977, 543 mwN; Straube in Straube, HGB Paragraph eins, Rz 40). Auch die Vorinstanzen haben zur Kaufmannseigenschaft des Beklagten als „Inhaber einer Kfz-Werkstätte“ keine näheren Feststellungen getroffen. Demgemäß ist der Beklagte nicht als Kaufmann anzusehen, so daß er auch zur unverzüglichen Untersuchung und gegebenenfalls zur unverzüglichen Rüge wahrgenommener Mängel gemäß Paragraph 377, Absatz eins, HGB nicht verbunden war.
Im Rahmen der kaufvertraglichen Obliegenheiten bleibt dem Käufer die Geltendmachung der Gewährleistung durch Einrede vorbehalten, zeigt er nur innerhalb der - hier - sechsmonatigen Frist dem Verkäufer den Mangel an (§ 933 Abs 1 und 2 ABGB). Das trifft hier sowohl auf die äußerlichen Beschädigungen des Monitorgehäuses wie auch die fehlende gebrauchsfähige Betriebsanleitung zu; der in § 928 ABGB bei in die Augen fallenden, also ohne weiteres erkennbaren (offenkundigen) Mängeln angeordnete Gewährleistungsausschluß, der bei der Art der hier zu erörternden Sachmängel in Betracht käme, könnte - abgesehen davon, daß ihn die klagende Partei in erster Instanz gar nicht geltend gemacht hat - schon deshalb nicht ins Treffen geführt werden, weil er sich nur auf eine schon vor oder bei Vertragsabschluß besichtigte, schon dabei mit dem offenkundigen Mangel behaftete Sache beziehen kann (MietSlg 31.115; Reischauer in Rummel aaO § 928 Rz 3; derselbe in ÖJZ 1976, 61 FN 50a); das trifft hier nach der festgestellten Sachlage aber nicht zu.Im Rahmen der kaufvertraglichen Obliegenheiten bleibt dem Käufer die Geltendmachung der Gewährleistung durch Einrede vorbehalten, zeigt er nur innerhalb der - hier - sechsmonatigen Frist dem Verkäufer den Mangel an (Paragraph 933, Absatz eins und 2 ABGB). Das trifft hier sowohl auf die äußerlichen Beschädigungen des Monitorgehäuses wie auch die fehlende gebrauchsfähige Betriebsanleitung zu; der in Paragraph 928, ABGB bei in die Augen fallenden, also ohne weiteres erkennbaren (offenkundigen) Mängeln angeordnete Gewährleistungsausschluß, der bei der Art der hier zu erörternden Sachmängel in Betracht käme, könnte - abgesehen davon, daß ihn die klagende Partei in erster Instanz gar nicht geltend gemacht hat - schon deshalb nicht ins Treffen geführt werden, weil er sich nur auf eine schon vor oder bei Vertragsabschluß besichtigte, schon dabei mit dem offenkundigen Mangel behaftete Sache beziehen kann (MietSlg 31.115; Reischauer in Rummel aaO Paragraph 928, Rz 3; derselbe in ÖJZ 1976, 61 FN 50a); das trifft hier nach der festgestellten Sachlage aber nicht zu.
Auch wenn die Lieferung einer tauglichen Betriebsanleitung bei Vertragsabschluß nicht Gegenstand ausdrücklicher Erörterungen der Vertragsteile gewesen sein sollte, so erschöpfte sich doch die Leistungspflicht der klagenden Partei nicht in der Lieferung und Montage des elektronisch gesteuerten Geräts, sondern war schon nach dessen Funktionsweise in Erfüllung einer unabhängig von einer ausdrücklichen Abrede bestehenden Nebenpflicht des Verkäufers auch die durch eine vom Monteur fürs erste vorgenommene, gewiß nicht ausreichende Einweisung nicht zu ersetzende, auch für den auf diesem Gebiet nicht spezialisierten Fachmann verständliche und zur Verwendung geeignete Gebrauchs- bzw Bedienungsanleitung mitzuliefern (vgl hiezu für den vergleichbaren Fall der Einschulung die in ecolex 1993, 85 nur teilweise veröffentlichte Entscheidung vom 29.10.1992, 8 Ob 547/91).Auch wenn die Lieferung einer tauglichen Betriebsanleitung bei Vertragsabschluß nicht Gegenstand ausdrücklicher Erörterungen der Vertragsteile gewesen sein sollte, so erschöpfte sich doch die Leistungspflicht der klagenden Partei nicht in der Lieferung und Montage des elektronisch gesteuerten Geräts, sondern war schon nach dessen Funktionsweise in Erfüllung einer unabhängig von einer ausdrücklichen Abrede bestehenden Nebenpflicht des Verkäufers auch die durch eine vom Monteur fürs erste vorgenommene, gewiß nicht ausreichende Einweisung nicht zu ersetzende, auch für den auf diesem Gebiet nicht spezialisierten Fachmann verständliche und zur Verwendung geeignete Gebrauchs- bzw Bedienungsanleitung mitzuliefern vergleiche hiezu für den vergleichbaren Fall der Einschulung die in ecolex 1993, 85 nur teilweise veröffentlichte Entscheidung vom 29.10.1992, 8 Ob 547/91).
Die Beschädigungen des Monitorgehäuses und das Fehlen der erforderlichen Betriebsanleitung sind zweifellos behebbare Mängel, so daß sie den Beklagten nicht zur Wandlung berechtigten, erstere übrigens auch deshalb nicht, weil sie den ordentlichen Gebrauch der Sache nicht hindern und daher zwar als erhebliche, nicht aber auch als wesentliche Mängel zu beurteilen sind (§ 932 Abs 1 ABGB). Ohne taugliche Betriebsanleitung ist aber - wie einer der vom Erstgericht vernommenen Sachverständigen unmißverständlich bekundet hat - der ordnungsgemäße Betrieb der Anlage nicht möglich (Ersturteil, S.10), es kann aber doch nicht angenommen werden, daß sie nicht nachgeliefert werden könnte.Die Beschädigungen des Monitorgehäuses und das Fehlen der erforderlichen Betriebsanleitung sind zweifellos behebbare Mängel, so daß sie den Beklagten nicht zur Wandlung berechtigten, erstere übrigens auch deshalb nicht, weil sie den ordentlichen Gebrauch der Sache nicht hindern und daher zwar als erhebliche, nicht aber auch als wesentliche Mängel zu beurteilen sind (Paragraph 932, Absatz eins, ABGB). Ohne taugliche Betriebsanleitung ist aber - wie einer der vom Erstgericht vernommenen Sachverständigen unmißverständlich bekundet hat - der ordnungsgemäße Betrieb der Anlage nicht möglich (Ersturteil, S.10), es kann aber doch nicht angenommen werden, daß sie nicht nachgeliefert werden könnte.
Der vom Beklagten mit Schreiben vom 13.4.1989 erklärte Rücktritt vom Vertrag ist, zumal die klagende Partei widersprochen hat, nicht wirksam gewesen. Wohl hat der Beklagte die Anlage nur mit Vorbehalt übernommen, so daß er sich damit die Nichterfüllungsansprüche (§§ 918 ff ABGB) möglicherweise hätte erhalten können (vgl HS 4289), die Begründung des Vorbehalts - die Lieferung einer gebrauchten Sache - hat sich jedoch letztlich nicht als stichhältig erwiesen. Im Rahmen der Gewährleistung kommt der Rücktritt vom Vertrag dagegen nur dann in Betracht, wenn der Gewährleistungsberechtigte den Verpflichteten in Verzug gesetzt, ihn also unter Setzung (bzw Gewährung) einer angemessenen Nachfrist ausdrücklich zur Verbesserung aufgefordert hat (SZ 41/94 ua; Bydlinski in Klang2 IV/2, 153 f), was hier nicht geschehen ist; im übrigen haben sich jene Mängel, auf die die Vertragsrücktrittserklärung im Schreiben vom 13.4.1989 gestützt wurde, im Verfahren nicht bewahrheitet.Der vom Beklagten mit Schreiben vom 13.4.1989 erklärte Rücktritt vom Vertrag ist, zumal die klagende Partei widersprochen hat, nicht wirksam gewesen. Wohl hat der Beklagte die Anlage nur mit Vorbehalt übernommen, so daß er sich damit die Nichterfüllungsansprüche (Paragraphen 918, ff ABGB) möglicherweise hätte erhalten können vergleiche HS 4289), die Begründung des Vorbehalts - die Lieferung einer gebrauchten Sache - hat sich jedoch letztlich nicht als stichhältig erwiesen. Im Rahmen der Gewährleistung kommt der Rücktritt vom Vertrag dagegen nur dann in Betracht, wenn der Gewährleistungsberechtigte den Verpflichteten in Verzug gesetzt, ihn also unter Setzung (bzw Gewährung) einer angemessenen Nachfrist ausdrücklich zur Verbesserung aufgefordert hat (SZ 41/94 ua; Bydlinski in Klang2 IV/2, 153 f), was hier nicht geschehen ist; im übrigen haben sich jene Mängel, auf die die Vertragsrücktrittserklärung im Schreiben vom 13.4.1989 gestützt wurde, im Verfahren nicht bewahrheitet.
Der Beklagte hat aber - wie schon erwähnt - der Sache nach auch das mit der Einrede des nicht (gehörig) erfüllten Vertrags geltend zu machende Leistungsverweigerungsrecht eingewendet, was in der Regel nicht zur Abweisung des Klagebegehrens, sondern lediglich zur Verurteilung des Beklagten Zug um Zug gegen Erbringung der Gegenleistung des Klägers führt (Aicher in Rummel aaO § 1052 Rz 15 und 16). Das Leistungsverweigerungsrecht steht auch dem Gewährleistungsberechtigten zu, soweit er die von ihm zu erbringende Leistung noch nicht (zur Gänze) erbracht hat und den anderen Vertragsteil zur Verbesserung bzw zum Nachtrag des Fehlenden bestimmen will (SZ 53/63 mwN). Daß der Beklagte - jedenfalls für den hier zu beurteilenden Fall, daß er vom Vertrag zumindest derzeit nicht abgehen kann - die Verbesserung abgelehnt hätte, so daß er sich auf das Leistungsverweigerungsrecht nicht mehr berufen könnte, kann seinem Vorbringen - wie schon erörtert - nicht entnommen werden.Der Beklagte hat aber - wie schon erwähnt - der Sache nach auch das mit der Einrede des nicht (gehörig) erfüllten Vertrags geltend zu machende Leistungsverweigerungsrecht eingewendet, was in der Regel nicht zur Abweisung des Klagebegehrens, sondern lediglich zur Verurteilung des Beklagten Zug um Zug gegen Erbringung der Gegenleistung des Klägers führt (Aicher in Rummel aaO Paragraph 1052, Rz 15 und 16). Das Leistungsverweigerungsrecht steht auch dem Gewährleistungsberechtigten zu, soweit er die von ihm zu erbringende Leistung noch nicht (zur Gänze) erbracht hat und den anderen Vertragsteil zur Verbesserung bzw zum Nachtrag des Fehlenden bestimmen will (SZ 53/63 mwN). Daß der Beklagte - jedenfalls für den hier zu beurteilenden Fall, daß er vom Vertrag zumindest derzeit nicht abgehen kann - die Verbesserung abgelehnt hätte, so daß er sich auf das Leistungsverweigerungsrecht nicht mehr berufen könnte, kann seinem Vorbringen - wie schon erörtert - nicht entnommen werden.
Aber auch der klagenden Partei kann nach ihrem bisherigen Verhalten nicht unterstellt werden, sie verweigere die - noch ausstehenden - Gegenleistungen endgültig, was nach der Rechtsprechung allerdings bei erhobener Einrede des nicht (gehörig) erfüllten Vertrages zur Abweisung des Zahlungsbegehrens führen müßte (vgl nur die Nachweise bei Aicher aaO Rz 17). Daß sie ihrer Verbesserungspflicht bislang nicht nachkam, ist darauf zurückzuführen, daß der Beklagte vom Vertrag „zurücktrat“ und nur hilfsweise, also für den Fall, daß er damit nicht durchdringen sollte, Verbesserung begehrte. Dieser Standpunkt war ihm nicht verwehrt, konnte er doch selbst noch nach Ablauf der Gewährleistungsfrist das rechtzeitig erhobene Wandlungsbegehren durch ein hilfsweise gestelltes Verbesserungsbegehren ergänzen (Reischauer in Rummel aaO § 933 Rz 10; vgl auch SZ 58/174). Bei dieser Sachlage aus der bisher unterbliebenen Mängelbehebung auf die endgültige Verweigerung zu schließen, wäre nicht zuletzt auch deshalb nicht gerechtfertigt, weil die klagende Partei wohl damit hätte rechnen müssen, daß ihr der Beklagte bei seinem Rechtstandpunkt zunächst jedenfalls die Vornahme der Verbesserung gar nicht gestatten würde.Aber auch der klagenden Partei kann nach ihrem bisherigen Verhalten nicht unterstellt werden, sie verweigere die - noch ausstehenden - Gegenleistungen endgültig, was nach der Rechtsprechung allerdings bei erhobener Einrede des nicht (gehörig) erfüllten Vertrages zur Abweisung des Zahlungsbegehrens führen müßte vergleiche nur die Nachweise bei Aicher aaO Rz 17). Daß sie ihrer Verbesserungspflicht bislang nicht nachkam, ist darauf zurückzuführen, daß der Beklagte vom Vertrag „zurücktrat“ und nur hilfsweise, also für den Fall, daß er damit nicht durchdringen sollte, Verbesserung begehrte. Dieser Standpunkt war ihm nicht verwehrt, konnte er doch selbst noch nach Ablauf der Gewährleistungsfrist das rechtzeitig erhobene Wandlungsbegehren durch ein hilfsweise gestelltes Verbesserungsbegehren ergänzen (Reischauer in Rummel aaO Paragraph 933, Rz 10; vergleiche auch SZ 58/174). Bei dieser Sachlage aus der bisher unterbliebenen Mängelbehebung auf die endgültige Verweigerung zu schließen, wäre nicht zuletzt auch deshalb nicht gerechtfertigt, weil die klagende Partei wohl damit hätte rechnen müssen, daß ihr der Beklagte bei seinem Rechtstandpunkt zunächst jedenfalls die Vornahme der Verbesserung gar nicht gestatten würde.
Deshalb ist der Beklagte in teilweiser Abänderung der vorinstanzlichen Entscheidungen zur Zahlung des aushaftenden Kaufpreises nur Zug um Zug gegen Behebung der Beschädigung des Monitorgehäuses und Nachlieferung einer tauglichen (vollständigen) Betriebsanleitung zu verurteilen.
Das Mehrbegehren auf Verurteilung des Beklagten zur unbedingten Kaufpreiszahlung sowie das Zinsenbegehren sind abzuweisen. Die Fälligkeit der Leistung ist zwar nicht von der Erbringung der Gegenleistung abhängig, doch sind Verzugs-(Prozeß-)zinsen deshalb nicht zuzuerkennen, weil die Einrede die Zahlungspflicht trotz Fälligkeit hemmt (vgl Aicher in Rummel aaO Rz 10).Das Mehrbegehren auf Verurteilung des Beklagten zur unbedingten Kaufpreiszahlung sowie das Zinsenbegehren sind abzuweisen. Die Fälligkeit der Leistung ist zwar nicht von der Erbringung der Gegenleistung abhängig, doch sind Verzugs-(Prozeß-)zinsen deshalb nicht zuzuerkennen, weil die Einrede die Zahlungspflicht trotz Fälligkeit hemmt vergleiche Aicher in Rummel aaO Rz 10).
Die gegenseitige Aufhebung der Kosten des Verfahrens aller drei Instanzen beruht auf den §§ 43 Abs 1 und 50 ZPO. Strebte die klagende Partei die unbedingte Verurteilung des Beklagten und dieser die Abweisung des Klagebegehrens an, so kann bei der nun in dritter Instanz getroffenen Entscheidung nicht gesagt werden, daß der Prozeßerfolg der einen oder der anderen Partei deutlich überwöge (vgl 1 Ob 205/64) Die Entscheidung über den Barauslagenersatz beruht auf § 43 Abs 1 letzter Satz ZPO.Die gegenseitige Aufhebung der Kosten des Verfahrens aller drei Instanzen beruht auf den Paragraphen 43, Absatz eins und 50 ZPO. Strebte die klagende Partei die unbedingte Verurteilung des Beklagten und dieser die Abweisung des Klagebegehrens an, so kann bei der nun in dritter Instanz getroffenen Entscheidung nicht gesagt werden, daß der Prozeßerfolg der einen oder der anderen Partei deutlich überwöge vergleiche 1 Ob 205/64) Die Entscheidung über den Barauslagenersatz beruht auf Paragraph 43, Absatz eins, letzter Satz ZPO.