Rechtssatz RS0061259
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0061259
Entscheidungsdatum
03.05.1994
Rechtssatz
Die Kaufmannseigenschaft des Gewerbeinhabers im Sinne des § 1 Abs 2 Z 2 HGB ist nur gegeben, wenn das Gewerbe nicht handwerksmäßig betrieben wird, dh also in einer Betriebsart geführt wird, die sich als industrieförmig darstellt. Der "Lohnhandwerker", also der Gewerbeinhaber, der fremde Waren - im wesentlichen technische (vgl Hämmerle Handelsrecht 2.Auflage I 70) - bearbeitet oder verarbeitet, ohne dies in einer industrieförmigen Betriebsart zu besorgen, kann die Kaufmannseigenschaft nur gemäß § 2 HGB als Sollkaufmann durch die Eintragung in das Handelsregister erwerben.Die Kaufmannseigenschaft des Gewerbeinhabers im Sinne des Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 2, HGB ist nur gegeben, wenn das Gewerbe nicht handwerksmäßig betrieben wird, dh also in einer Betriebsart geführt wird, die sich als industrieförmig darstellt. Der "Lohnhandwerker", also der Gewerbeinhaber, der fremde Waren - im wesentlichen technische vergleiche Hämmerle Handelsrecht 2.Auflage römisch eins 70) - bearbeitet oder verarbeitet, ohne dies in einer industrieförmigen Betriebsart zu besorgen, kann die Kaufmannseigenschaft nur gemäß Paragraph 2, HGB als Sollkaufmann durch die Eintragung in das Handelsregister erwerben.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 168/72
Entscheidungstext OGH 16.08.1972 5 Ob 168/72
Veröff: SZ 45/85 = NZ 1973,176 = HS 8016
- 1 Ob 555/94
Entscheidungstext OGH 03.05.1994 1 Ob 555/94
Auch; nur: Die Kaufmannseigenschaft des Gewerbeinhabers im Sinne des § 1 Abs 2 Z 2 HGB ist nur gegeben, wenn das Gewerbe nicht handwerksmäßig betrieben wird. (T1) Beisatz: Hier: Mechanikergewerbe (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0061259
Dokumentnummer
JJR_19720816_OGH0002_0050OB00168_7200000_001