Rechtssatz RS0020082
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0020082
Entscheidungsdatum
03.05.1994
Rechtssatz
Erschöpft sich die Leistungspflicht des Verkäufers nicht in der Lieferung und Montage eines elektronisch gesteuerten Geräts, so ist schon nach dessen Funktionsweise in Erfüllung einer unabhängig von einer ausdrücklichen Abrede bestehenden Nebenpflicht des Verkäufers auch die durch die von einem Monteur fürs erste vorgenommene, gewiß nicht ausreichende Einweisung nicht zu ersetzende, auch für den auf diesem Gebiet nicht spezialisierten Fachmann verständliche und zur Verwendung geeignete Gebrauchsanleitung bzw Bedienungsanleitung mitzuliefern.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0020082
Dokumentnummer
JJR_19940503_OGH0002_0010OB00555_9400000_006