Rechtssatz RS0065348
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0065348
Entscheidungsdatum
16.01.2007
Rechtssatz
Ein Landwirt ist bei betriebsbezogenen Rechtsgeschäften (hier: Bestellung einer Flüssigfütterungsanlage) nicht Verbraucher, sondern Unternehmer in Sinne des KSchG.
Entscheidungstexte
- 7 Ob 515/82
Entscheidungstext OGH 21.10.1982 7 Ob 515/82
Veröff: SZ 55/157
- 7 Ob 22/04t
Entscheidungstext OGH 26.01.2005 7 Ob 22/04t
Auch; Beisatz: Selbst ein wirtschaftlich dem Geschäftspartner erheblich Unterlegener ist, wenn er ein Unternehmen betreibt, bei „betriebsbezogenen" Rechtsgeschäften auch seinem spezialisierten Vertragspartner gegenüber nicht Verbraucher sondern Unternehmer; Hier: Nebenerwerbslandwirt. (T1)
- 6 Ob 135/05d
Entscheidungstext OGH 14.07.2005 6 Ob 135/05d
Beisatz: Ein zwischen Unternehmern abgeschlossenes Rechtsgeschäft bleibt vom Anwendungsbereich des KSchG ausgeschlossen, auch wenn ein Vertragsteil in der Folge seine Unternehmenstätigkeit einstellt. (T2); Beisatz: Hier: Unternehmensbezogene Kreditgeschäfte eines dabei noch aktiven Nebenerwerbslandwirts. (T3)
- 6 Ob 272/05a
Entscheidungstext OGH 16.02.2006 6 Ob 272/05a
Beisatz: Hier: § 9 KSchG ist nicht anwendbar. Ein Verzicht auf Gewährleistungsansprüche ist daher prinzipiell möglich. (T4); Veröff: SZ 2006/19
- 7 Ob 49/06s
Entscheidungstext OGH 30.08.2006 7 Ob 49/06s
Auch; Beisatz: Hier: Abschluss von Versicherungsverträgen. (T5)
- 10 Ob 73/06t
Entscheidungstext OGH 16.01.2007 10 Ob 73/06t
Vgl auch; Beisatz: Hier: Wirksamkeit einer Gerichtsstandsvereinbarung steht im vorliegenden Fall das Prorogationsverbot des § 14 Abs 1 KSchG nicht entgegen, weil schon mangels gegenteiliger Behauptungen des Beklagten davon auszugehen ist, dass er den Traktor für den Betrieb seiner Nebenerwerbslandwirtschaft und somit für ein Unternehmen anschaffte, sodass die Bestimmungen des KSchG auf das der gegenständlichen Klage zugrundeliegende Rechtsgeschäft nicht anzuwenden sind. (T6)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0065348
Dokumentnummer
JJR_19821021_OGH0002_0070OB00515_8200000_003