Die Revision ist mangels Judikatur zu einem allfälligen Kündigungsrecht für Nebenerwerbslandwirte nach der Konsumentenschutzbestimmung des § 8 Abs 3 VersVG zulässig, aber nicht berechtigt.Die Revision ist mangels Judikatur zu einem allfälligen Kündigungsrecht für Nebenerwerbslandwirte nach der Konsumentenschutzbestimmung des Paragraph 8, Absatz 3, VersVG zulässig, aber nicht berechtigt.
Das Berufungsgericht hat zutreffend verneint, dass dem Kläger das zwingende (vorzeitige) Kündigungsrecht gemäß § 8 Abs 3 VersVG (bei Versicherungsverhältnissen mit mehr als dreijähriger Dauer für Versicherungsnehmer, die Verbraucher sind) zur Verfügung steht. Grundsätzlich kann daher gemäß § 510 Abs 3 Satz 2 ZPO auf die Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung verwiesen werden. Ergänzend ist den Ausführungen des Revisionswerbers Folgendes zu erwidern:Das Berufungsgericht hat zutreffend verneint, dass dem Kläger das zwingende (vorzeitige) Kündigungsrecht gemäß Paragraph 8, Absatz 3, VersVG (bei Versicherungsverhältnissen mit mehr als dreijähriger Dauer für Versicherungsnehmer, die Verbraucher sind) zur Verfügung steht. Grundsätzlich kann daher gemäß Paragraph 510, Absatz 3, Satz 2 ZPO auf die Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung verwiesen werden. Ergänzend ist den Ausführungen des Revisionswerbers Folgendes zu erwidern:
Der Kläger beruft sich in der (mit dem erfolgreichen Zulassungsantrag nach § 508 ZPO verbundenen) Revision auf 7 Ob 155/03z, wonach es für die Frage, ob eine Wohnungseigentümergemeinschaft als Verbraucher oder Unternehmer iSd § 8 Abs 3 VersVG auf das "Überwiegensprinzip" ankommt. Die Rechtsprechung des erkennenden Senates zur zit Bestimmung iVm Wohnungseigentümergemeinschaften wird dabei insoweit zutreffend wiedergegeben, als solche in der Regel keine wirtschaftliche Tätigkeit iSd § 1 Abs 2 Satz 1 KSchG ausüben, wobei auch daraus, dass die Wohnungseigentümergemeinschaft seit dem 3. WRÄG eine (teilrechtsfähige) juristische Person ist, nicht auf deren grundsätzliche Unternehmereigenschaft geschlossen werden kann. Eine klagende Eigentümergemeinschaft ist daher hinsichtlich der Kündigung des Versicherungsvertrages als Verbraucher anzusehen, wobei der Verbraucherschutz auch nicht deshalb verloren geht, weil ein Verbraucher beim Abschluss mit einem Unternehmer durch einen Unternehmer (Verwalter als Organ der Eigentümergemeinschaft) vertreten wird (RIS-Justiz RS0117843).Der Kläger beruft sich in der (mit dem erfolgreichen Zulassungsantrag nach Paragraph 508, ZPO verbundenen) Revision auf 7 Ob 155/03z, wonach es für die Frage, ob eine Wohnungseigentümergemeinschaft als Verbraucher oder Unternehmer iSd Paragraph 8, Absatz 3, VersVG auf das "Überwiegensprinzip" ankommt. Die Rechtsprechung des erkennenden Senates zur zit Bestimmung in Verbindung mit Wohnungseigentümergemeinschaften wird dabei insoweit zutreffend wiedergegeben, als solche in der Regel keine wirtschaftliche Tätigkeit iSd Paragraph eins, Absatz 2, Satz 1 KSchG ausüben, wobei auch daraus, dass die Wohnungseigentümergemeinschaft seit dem 3. WRÄG eine (teilrechtsfähige) juristische Person ist, nicht auf deren grundsätzliche Unternehmereigenschaft geschlossen werden kann. Eine klagende Eigentümergemeinschaft ist daher hinsichtlich der Kündigung des Versicherungsvertrages als Verbraucher anzusehen, wobei der Verbraucherschutz auch nicht deshalb verloren geht, weil ein Verbraucher beim Abschluss mit einem Unternehmer durch einen Unternehmer (Verwalter als Organ der Eigentümergemeinschaft) vertreten wird (RIS-Justiz RS0117843).
Für den Standpunkt des Revisionswerbers ist damit jedoch nichts gewonnen, entscheidend ist vielmehr, dass der Kläger auch mit seiner Tätigkeit als (Nebenerwerbs-)Landwirt grundsätzlich den Unternehmerbegriff des § 1 Abs 1 KSchG erfüllt, soweit das konkrete Geschäft (hier also der mit der Beklagten abgeschlossene Versicherungsvertrag) zum Betrieb seines Unternehmens gehörte, wovon die Vorinstanzen - gleich der Vermutung des § 344 HGB - im Zweifel auszugehen hatten. All dies ist aber - wie bereits die Revisionsbeantwortung aufzeigt - völlig unstrittig (stRsp; zu „betriebsbezogenen" Rechtsgeschäften von Landwirten bereits: SZ 55/157; SZ 63/134; EvBl 1989/116; RIS-Justiz RS0065380; RS0061157; RS0065326; zuletzt: 2 Ob 340/01s; Krejci in Rummel³ II/4 [2002] Rz 9, 14 und zu § 1 KSchG mwN).Für den Standpunkt des Revisionswerbers ist damit jedoch nichts gewonnen, entscheidend ist vielmehr, dass der Kläger auch mit seiner Tätigkeit als (Nebenerwerbs-)Landwirt grundsätzlich den Unternehmerbegriff des Paragraph eins, Absatz eins, KSchG erfüllt, soweit das konkrete Geschäft (hier also der mit der Beklagten abgeschlossene Versicherungsvertrag) zum Betrieb seines Unternehmens gehörte, wovon die Vorinstanzen - gleich der Vermutung des Paragraph 344, HGB - im Zweifel auszugehen hatten. All dies ist aber - wie bereits die Revisionsbeantwortung aufzeigt - völlig unstrittig (stRsp; zu „betriebsbezogenen" Rechtsgeschäften von Landwirten bereits: SZ 55/157; SZ 63/134; EvBl 1989/116; RIS-Justiz RS0065380; RS0061157; RS0065326; zuletzt: 2 Ob 340/01s; Krejci in Rummel³ II/4 [2002] Rz 9, 14 und zu Paragraph eins, KSchG mwN).
Hinzuweisen ist die Revision somit nur noch auf die Rsp des erkennenden Senates, wonach auch das Kündigungsrecht nach der mit der VersVG Novelle 1994 eingeführten Konsumentenschutzbestimmung des § 8 Abs 3 VersVG auf Verbraucher iSd KSchG zu beschränken ist, weil einem Unternehmer zugesonnen werden kann, dass er die Tragweite langfristiger vertraglicher Bindungen richtig einschätzt (RIS-Justiz RS0112255; zuletzt SZ 74/162). In diesem Zusammenhang entspricht es nämlich, wie der erkennende Senat erst jüngst bekräftigt hat, herrschender Ansicht, dass eine Analogie oder teleologische Reduktion von Bestimmungen des KSchG (etwa der in § 3 Abs 1 und 3 KSchG normierten Rücktrittsvoraussetzungen nach Maßgabe der konkreten Überrumpelungsgefahr) nicht in Frage kommt (RIS-Justiz RS0065288 wmN), weil es die klare Anordnung des Gesetzgebers verbietet, entgegen der von ihm vorgenommenen Typisierung auf die Ungleichgewichtslage im Einzelfall abzustellen (zuletzt: 7 Ob 78/04b = RdW 2004, 727; Krejci in Rummel³ II/4 [2002] Rz 5 zu § 3 KSchG mwN). Selbst ein wirtschaftlich dem Geschäftspartner erheblich Unterlegener ist, wenn er - wie hier als Nebenerwerbslandwirt - ein Unternehmen betreibt, bei „betriebsbezogenen" Rechtsgeschäften auch seinem spezialisierten Vertragspartner gegenüber nicht Verbraucher sondern Unternehmer iSd KSchG (SZ 55/51; SZ 55/157; Krejci aaO Rz 10 zu § 3 KSchG mwN).Hinzuweisen ist die Revision somit nur noch auf die Rsp des erkennenden Senates, wonach auch das Kündigungsrecht nach der mit der VersVG Novelle 1994 eingeführten Konsumentenschutzbestimmung des Paragraph 8, Absatz 3, VersVG auf Verbraucher iSd KSchG zu beschränken ist, weil einem Unternehmer zugesonnen werden kann, dass er die Tragweite langfristiger vertraglicher Bindungen richtig einschätzt (RIS-Justiz RS0112255; zuletzt SZ 74/162). In diesem Zusammenhang entspricht es nämlich, wie der erkennende Senat erst jüngst bekräftigt hat, herrschender Ansicht, dass eine Analogie oder teleologische Reduktion von Bestimmungen des KSchG (etwa der in Paragraph 3, Absatz eins und 3 KSchG normierten Rücktrittsvoraussetzungen nach Maßgabe der konkreten Überrumpelungsgefahr) nicht in Frage kommt (RIS-Justiz RS0065288 wmN), weil es die klare Anordnung des Gesetzgebers verbietet, entgegen der von ihm vorgenommenen Typisierung auf die Ungleichgewichtslage im Einzelfall abzustellen (zuletzt: 7 Ob 78/04b = RdW 2004, 727; Krejci in Rummel³ II/4 [2002] Rz 5 zu Paragraph 3, KSchG mwN). Selbst ein wirtschaftlich dem Geschäftspartner erheblich Unterlegener ist, wenn er - wie hier als Nebenerwerbslandwirt - ein Unternehmen betreibt, bei „betriebsbezogenen" Rechtsgeschäften auch seinem spezialisierten Vertragspartner gegenüber nicht Verbraucher sondern Unternehmer iSd KSchG (SZ 55/51; SZ 55/157; Krejci aaO Rz 10 zu Paragraph 3, KSchG mwN).
Insoweit kann auch dem vom Kläger ins Treffen geführten "Überwiegensprinzip" keine Bedeutung zukommen:
Da ein Geschäft (wie der gegenständliche Versicherungsvertrag) auch dann zur Gänze als Unternehmergeschäft zu werten ist, wenn es teils zur privaten, teils zur unternehmerischen Sphäre gehört (Krejci aaO Rz 23 zu § 1 KSchG mit Hinweis auf Welser in Krejci, Handbuch zum KSchG 200; Feil KSchG² Rz 8 zu § 1 KSchG), hat der Kläger nämlich mit Abschluss der gegenständlichen "Versicherung für den Agrar-Bereich" (im Rahmen der Übernahme der Nebenerwerbslandwirtschaft von seinen Eltern) jedenfalls ein Unternehmergeschäft, nämlich ein solches als Kleinlandwirt (Feil aaO Rz 7 aE mit Hinweis auf SZ 55/157) abgeschlossen. Wenn er dennoch den Schutz des KSchG für sich in Anspruch nehmen wollte, hätte er - wie bereits die Vorinstanzen zutreffend erkannten - behaupten und nachweisen müssen, dass die Voraussetzungen für diesen Schutz gegeben sind (RIS-Justiz RS0065220; RS0065264; Krejci aaO Rz 44 zu § 1 KSchG mwN).Da ein Geschäft (wie der gegenständliche Versicherungsvertrag) auch dann zur Gänze als Unternehmergeschäft zu werten ist, wenn es teils zur privaten, teils zur unternehmerischen Sphäre gehört (Krejci aaO Rz 23 zu Paragraph eins, KSchG mit Hinweis auf Welser in Krejci, Handbuch zum KSchG 200; Feil KSchG² Rz 8 zu Paragraph eins, KSchG), hat der Kläger nämlich mit Abschluss der gegenständlichen "Versicherung für den Agrar-Bereich" (im Rahmen der Übernahme der Nebenerwerbslandwirtschaft von seinen Eltern) jedenfalls ein Unternehmergeschäft, nämlich ein solches als Kleinlandwirt (Feil aaO Rz 7 aE mit Hinweis auf SZ 55/157) abgeschlossen. Wenn er dennoch den Schutz des KSchG für sich in Anspruch nehmen wollte, hätte er - wie bereits die Vorinstanzen zutreffend erkannten - behaupten und nachweisen müssen, dass die Voraussetzungen für diesen Schutz gegeben sind (RIS-Justiz RS0065220; RS0065264; Krejci aaO Rz 44 zu Paragraph eins, KSchG mwN).
Davon kann hier aber keine Rede sein; führte der Kläger doch selbst aus, neben seinem "ansonsten" ausgeübten Beruf als Tischler auch als Nebenerwerbslandwirt tätig (gewesen) zu sein (Aktseite 54 = Seite 4 in ON 10). Die vorliegende Klage macht daher geltend, die landwirtschaftliche Verwendung der versicherten Sachen liege hier in einem derart geringen Ausmaß, dass von keinem Unternehmen gesprochen werden könne, und stützt sich darauf, dass die private Nutzung der versicherten Sachen überwiege. Darauf kommt es aber - wie dargestellt - ebenso wenig an, wie auf ein bestimmtes Mindestmaß an geschäftlicher Tätigkeit (RIS-Justiz RS0065309; RS0065380).
Ausschlaggebend war vielmehr dass sich die unstrittige wirtschaftliche Tätigkeit des Klägers als Nebenerwerbslandwirt in Bezug auf das konkrete Rechtsgeschäft (Versicherungsvertrag) zumindest zum Teil als unternehmerisch darstellte. Aus diesem Grund liegt auch die vom Revisionswerber in der Unterlassung weiterer Feststellungen zur Nutzung der einzelnen versicherten Sachen erblickte Mangelhaftigkeit bzw Nichtigkeit des Berufungsverfahrens nicht vor.
Die Revision muss daher erfolglos bleiben.
Der Zuspruch der Kosten der Revisionsbeantwortung gründet sich auf die §§ 41 und 50 ZPO.Der Zuspruch der Kosten der Revisionsbeantwortung gründet sich auf die Paragraphen 41 und 50 ZPO.