Rechtssatz RS0065288
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0065288
Entscheidungsdatum
11.08.2020
Rechtssatz
Analogie oder teleologische Reduktion von Bestimmungen des KSchG kommt nicht allgemein in Betracht, um entgegen der Typisierung des Gesetzes auf eine Ungleichgewichtslage im Einzelfall abstellen zu können, sondern nur im Sinn der Anwendung konkreter, aber zweifelhafter Einzelvorschriften auf atypische Situationen.
Entscheidungstexte
- 7 Ob 515/82
Entscheidungstext OGH 21.10.1982 7 Ob 515/82
Veröff: SZ 55/157
- 7 Ob 785/82
Entscheidungstext OGH 16.12.1982 7 Ob 785/82
- 4 Ob 512/84
Entscheidungstext OGH 09.10.1984 4 Ob 512/84
Auch; Veröff: SZ 57/152
- 7 Ob 508/93
Entscheidungstext OGH 21.04.1993 7 Ob 508/93
nur: Analogie oder teleologische Reduktion von Bestimmungen des KSchG kommt nicht allgemein in Betracht, um entgegen der Typisierung des Gesetzes auf eine Ungleichgewichtslage im Einzelfall abstellen zu können. (T1)
- 7 Ob 599/93
Entscheidungstext OGH 10.11.1993 7 Ob 599/93
Auch
- 7 Ob 78/04b
Entscheidungstext OGH 28.07.2004 7 Ob 78/04b
nur T1; Beisatz: Es kommt daher nicht darauf an, ob der Verbraucher im konkreten Fall vor Vertragsabschluss hinreichend Zeit hatte, sich das Geschäft zu überlegen. (T2); Veröff: SZ 2004/113
- 7 Ob 22/04t
Entscheidungstext OGH 26.01.2005 7 Ob 22/04t
nur T1
- 9 Ob 81/08i
Entscheidungstext OGH 30.09.2009 9 Ob 81/08i
Auch; Beisatz: Eine teleologische Reduktion von Bestimmungen des Konsumentenschutzgesetzes kommt nicht allgemein in Betracht, um entgegen der Typisierung durch das Gesetz allenfalls auf eine im Einzelfall abgeschwächte Ungleichgewichtslage abzustellen. (T3)
- 2 Ob 32/09h
Entscheidungstext OGH 26.11.2009 2 Ob 32/09h
Auch; nur: Analogie oder teleologische Reduktion von Bestimmungen des KSchG kommt nicht allgemein in Betracht, um entgegen der Typisierung des Gesetzes auf eine Ungleichgewichtslage im Einzelfall abstellen zu können. (T4)
Beisatz: Der Tatbestand des Verbrauchers im KSchG ist formal konzipiert. (T5)
- 6 Ob 105/10z
Entscheidungstext OGH 24.06.2010 6 Ob 105/10z
Vgl auch
- 2 Ob 1/12d
Entscheidungstext OGH 28.06.2012 2 Ob 1/12d
Vgl; nur T1; Auch Beis wie T5; Beisatz: Die formale Konzeption des § 3 KSchG verbietet zwar eine Analogie oder eine teleologische Reduktion der normierten Rücktrittsvoraussetzungen nach Maßgabe der konkreten Überrumpelungsgefahr, das schließt aber nicht aus, dass die Tatbestandsmerkmale ihrerseits der Auslegung bedürfen und dabei der Aspekt der Überrumpelung zum Tragen kommen kann. (T6)
Veröff: SZ 2012/66
- 4 Ob 232/12i
Entscheidungstext OGH 19.03.2013 4 Ob 232/12i
Beisatz: Hier: Keine Anwendung des richterlichen Mäßigungsrechts nach § 25d KSchG auf einen geschäftsführenden atypischen Kommanditisten aufgrund teleologischer Reduktion. (T7)
Bem: Siehe RS0128816. (T8); Veröff: SZ 2013/30
- 2 Ob 65/13t
Entscheidungstext OGH 07.05.2013 2 Ob 65/13t
Vgl; Beisatz: Hier: Keine analoge Anwendbarkeit von § 6 Abs 3 KSchG im Hinblick auf die Unternehmereigenschaft beider Streitteile. (T9)
- 8 Ob 70/15z
Entscheidungstext OGH 25.11.2015 8 Ob 70/15z
Auch; Beisatz: Eine teleologische Reduktion der Rücktrittsvoraussetzungen nach Maßgabe der konkreten Überrumpelungsgefahr kommt grundsätzlich nicht in Frage. (T10)
- 6 Ob 126/18z
Entscheidungstext OGH 20.12.2018 6 Ob 126/18z
Vgl; Beisatz: Hier: Gegenstand des Verfahrens ist nicht die (Nicht-)Anwendung von Schutzvorschriften des Verbraucherrechts, sondern die Anwendung von gegenüber dem allgemeinen Zivilrecht strengeren Regeln des unternehmerischen Sonderprivatrechts des Vierten Buches des UGB auf das hier vorliegende Geschäft zwischen zwei GmbH-Gesellschaftern. (T11); Veröff: SZ 2018/112
- 5 Ob 47/19a
Entscheidungstext OGH 21.05.2019 5 Ob 47/19a
- 4 Ob 71/20z
Entscheidungstext OGH 11.08.2020 4 Ob 71/20z
nur T1
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0065288
Zuletzt aktualisiert am
19.10.2020
Dokumentnummer
JJR_19821021_OGH0002_0070OB00515_8200000_002