Die dagegen von der Beklagten erhobene Revision ist nicht berechtigt.
Die Anwendung österreichischen Rechts auf das mit einem türkischen Verkäufer geschlossene Geschäft ergibt sich im vorliegenden Fall schon aus der schriftlichen Vereinbarung der Streitteile im Kaufvertrag (§ 35 IPRG). Diese Rechtswahl ist auch nicht zum Nachteil der Beklagten im Sinne des § 41 Abs 2 IPRG getroffen worden. Ob sich die Anwendung österreichischen Rechts auch aus § 41 Abs 1 ergeben könnte, muß daher nicht beurteilt werden.Die Anwendung österreichischen Rechts auf das mit einem türkischen Verkäufer geschlossene Geschäft ergibt sich im vorliegenden Fall schon aus der schriftlichen Vereinbarung der Streitteile im Kaufvertrag (Paragraph 35, IPRG). Diese Rechtswahl ist auch nicht zum Nachteil der Beklagten im Sinne des Paragraph 41, Absatz 2, IPRG getroffen worden. Ob sich die Anwendung österreichischen Rechts auch aus Paragraph 41, Absatz eins, ergeben könnte, muß daher nicht beurteilt werden.
Gemäß § 3 Abs 2 KSchG besteht das für sogenannte "Haustürgeschäfte" durch § 3 Abs 1 KSchG eingeräumte Rücktrittsrecht des Verkäufers auch dann, wenn der Unternehmer oder ein mit ihm zusammenwirkender Dritter den Verbraucher im Rahmen einer Werbefahrt, einer Ausflugsfahrt oder einer ähnlichen Veranstaltung oder durch persönliches, individuelles Ansprechen auf der Straße in die vom Unternehmer für seine geschäftlichen Zwecke benützten Räume gebracht hat. Das Rücktrittsrecht nach § 3 KSchG bezweckt den Schutz des Verbrauchers vor Überrumpelung beim Vertragsabschluß, richtet sich also gegen Methoden der Geschäftsanbahnung, die darauf abzielen, am Vertragsabschluß Desinteressierte durch geschickte Ausnützung ihrer oft nur situationsbedingten Unterlegenheit zu unüberlegten Vertragsabschlüssen zu verleiten (Krejci in Rummel, ABGB2 Rz 1 zu § 3 KSchG; SZ 55/96). Der Rücktrittstatbestand stellt aber nicht auf das konkrete Merkmal der Überrumpelung im Einzelfall ab, sondern wurde - aus Gründen der Rechtssicherheit - formal konzipiert (Krejci aaO Rz 5 zu § 3 KSchG; Fischer-Czermak, Das KSchG und der Liegenschaftsverkehr, NZ 1991, 117). Dem Verbraucher wird das Rücktrittsrecht daher nicht in allen denkbaren Fällen einer Ungleichgewichtslage zugestanden; der Gesetzgeber hat es vielmehr auf Tatbestände beschränkt, die für unüberlegte, unter psychischem Druck zustandegekommene Geschäftsabschlüsse typisch sind (ImmZ 1993, 54; SZ 55/157); eine Ungleichgewichtslage allein rechtfertigt daher noch nicht die sinngemäße Anwendung des KSchG (SZ 55/157; SZ 57/152; 7 Ob 508/93).Gemäß Paragraph 3, Absatz 2, KSchG besteht das für sogenannte "Haustürgeschäfte" durch Paragraph 3, Absatz eins, KSchG eingeräumte Rücktrittsrecht des Verkäufers auch dann, wenn der Unternehmer oder ein mit ihm zusammenwirkender Dritter den Verbraucher im Rahmen einer Werbefahrt, einer Ausflugsfahrt oder einer ähnlichen Veranstaltung oder durch persönliches, individuelles Ansprechen auf der Straße in die vom Unternehmer für seine geschäftlichen Zwecke benützten Räume gebracht hat. Das Rücktrittsrecht nach Paragraph 3, KSchG bezweckt den Schutz des Verbrauchers vor Überrumpelung beim Vertragsabschluß, richtet sich also gegen Methoden der Geschäftsanbahnung, die darauf abzielen, am Vertragsabschluß Desinteressierte durch geschickte Ausnützung ihrer oft nur situationsbedingten Unterlegenheit zu unüberlegten Vertragsabschlüssen zu verleiten (Krejci in Rummel, ABGB2 Rz 1 zu Paragraph 3, KSchG; SZ 55/96). Der Rücktrittstatbestand stellt aber nicht auf das konkrete Merkmal der Überrumpelung im Einzelfall ab, sondern wurde - aus Gründen der Rechtssicherheit - formal konzipiert (Krejci aaO Rz 5 zu Paragraph 3, KSchG; Fischer-Czermak, Das KSchG und der Liegenschaftsverkehr, NZ 1991, 117). Dem Verbraucher wird das Rücktrittsrecht daher nicht in allen denkbaren Fällen einer Ungleichgewichtslage zugestanden; der Gesetzgeber hat es vielmehr auf Tatbestände beschränkt, die für unüberlegte, unter psychischem Druck zustandegekommene Geschäftsabschlüsse typisch sind (ImmZ 1993, 54; SZ 55/157); eine Ungleichgewichtslage allein rechtfertigt daher noch nicht die sinngemäße Anwendung des KSchG (SZ 55/157; SZ 57/152; 7 Ob 508/93).
Der typische Überrumpelungseffekt von Werbe- und Ausflugsfahrten liegt nicht darin, daß der Verbraucher vom Unternehmer überhaupt in dessen Geschäftsräume gebracht wird, sondern darin, daß ihm um relativ wenig Geld ein Ausflug, Verpflegung und zumeist auch noch ein Geschenk geboten werden, so daß es der Verbraucher dann als peinlich empfindet, von den ihm im Rahmen der anschließenden Werbeschau angebotenen Waren nichts zu erwerben (vgl Einem, Das Rücktrittsrecht nach § 3 KSchG 1979 - einige Erfahrungen mit Praxis und Judikatur, RZ 1983, 58). Eine solche Fahrt findet aber nicht statt, wenn im Rahmen einer - zu einem angemessenen Preis angebotenen - Urlaubsfahrt neben verschiedenen Fahrten zu Sehenswürdigkeiten auch eine Fahrt zur Besichtigung einer Produktionsstätte, bei der auch die dort erzeugten Waren gekauft werden können, geboten wird. Mangels einer mit Werbe- und Ausflugsfahrten typischerweise verbundenen Überrumpelungssituation kann die - im Rahmen einer Urlaubsreise vorgenommene - Besichtigung einer Erzeugungsstätte mit anschließendem Verkauf von Waren auch nicht als "ähnliche Veranstaltung" im Sinne des § 3 Abs 2 KSchG gewertet werden. Die Bewirtung der Reiseteilnehmer durch die Klägerin mit Tee allein kann den für Werbe- und Ausflugsfahrten typischen Kaufzwang nicht ersetzen. Die mit der Beförderung der Reiseteilnehmer zur Teppichfabrik verbundene Absicht, Waren zu verkaufen, kann ebenfalls keine Rolle spielen (vgl Krejci aaO Rz 16 zu § 3 KSchG). Soweit die Beklagte damit argumentiert, daß eine Überrumpelungssituation schon deshalb gegeben gewesen sei, weil sie - unter Berücksichtigung ihres niedrigen Einkommens und ihrer beengten Wohnverhältnisse - einen teuren und unpassenden Teppich gekauft habe, übersieht sie, daß es bei der vorzunehmenden Prüfung nur darauf ankommt, ob mit Veranstaltungen der konkret vorgenommenen Art typischerweise eine Überrumpelungssituation verbunden ist.Der typische Überrumpelungseffekt von Werbe- und Ausflugsfahrten liegt nicht darin, daß der Verbraucher vom Unternehmer überhaupt in dessen Geschäftsräume gebracht wird, sondern darin, daß ihm um relativ wenig Geld ein Ausflug, Verpflegung und zumeist auch noch ein Geschenk geboten werden, so daß es der Verbraucher dann als peinlich empfindet, von den ihm im Rahmen der anschließenden Werbeschau angebotenen Waren nichts zu erwerben vergleiche Einem, Das Rücktrittsrecht nach Paragraph 3, KSchG 1979 - einige Erfahrungen mit Praxis und Judikatur, RZ 1983, 58). Eine solche Fahrt findet aber nicht statt, wenn im Rahmen einer - zu einem angemessenen Preis angebotenen - Urlaubsfahrt neben verschiedenen Fahrten zu Sehenswürdigkeiten auch eine Fahrt zur Besichtigung einer Produktionsstätte, bei der auch die dort erzeugten Waren gekauft werden können, geboten wird. Mangels einer mit Werbe- und Ausflugsfahrten typischerweise verbundenen Überrumpelungssituation kann die - im Rahmen einer Urlaubsreise vorgenommene - Besichtigung einer Erzeugungsstätte mit anschließendem Verkauf von Waren auch nicht als "ähnliche Veranstaltung" im Sinne des Paragraph 3, Absatz 2, KSchG gewertet werden. Die Bewirtung der Reiseteilnehmer durch die Klägerin mit Tee allein kann den für Werbe- und Ausflugsfahrten typischen Kaufzwang nicht ersetzen. Die mit der Beförderung der Reiseteilnehmer zur Teppichfabrik verbundene Absicht, Waren zu verkaufen, kann ebenfalls keine Rolle spielen vergleiche Krejci aaO Rz 16 zu Paragraph 3, KSchG). Soweit die Beklagte damit argumentiert, daß eine Überrumpelungssituation schon deshalb gegeben gewesen sei, weil sie - unter Berücksichtigung ihres niedrigen Einkommens und ihrer beengten Wohnverhältnisse - einen teuren und unpassenden Teppich gekauft habe, übersieht sie, daß es bei der vorzunehmenden Prüfung nur darauf ankommt, ob mit Veranstaltungen der konkret vorgenommenen Art typischerweise eine Überrumpelungssituation verbunden ist.
Da somit im vorliegenden Fall eine der im § 3 Abs 2 KSchG genannten Veranstaltung nicht vorliegt, kann sich die Beklagte auf dieses Rücktrittsrecht nicht berufen. Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.Da somit im vorliegenden Fall eine der im Paragraph 3, Absatz 2, KSchG genannten Veranstaltung nicht vorliegt, kann sich die Beklagte auf dieses Rücktrittsrecht nicht berufen. Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf Paragraphen 41, 50, ZPO.