Rechtssatz RS0079854
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0079854
Entscheidungsdatum
28.06.2012
Rechtssatz
Der Zweck der Bestimmung des § 3 KSchG, dass der Verbraucher vor Überrumpelung durch fragwürdig agierende Unternehmer und ihre Vertreter geschützt werden soll, gebietet es, dass aus einer Zeitungsannonce für einen Durchschnittsverbraucher mit der gebotenen Deutlichkeit auch erkennbar sein muss, dass er den Unternehmer zu Vertragshandlungen einlädt.Der Zweck der Bestimmung des Paragraph 3, KSchG, dass der Verbraucher vor Überrumpelung durch fragwürdig agierende Unternehmer und ihre Vertreter geschützt werden soll, gebietet es, dass aus einer Zeitungsannonce für einen Durchschnittsverbraucher mit der gebotenen Deutlichkeit auch erkennbar sein muss, dass er den Unternehmer zu Vertragshandlungen einlädt.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 637/82
Entscheidungstext OGH 30.06.1982 1 Ob 637/82
Veröff: SZ 55/96
- 4 Ob 521/84
Entscheidungstext OGH 09.10.1984 4 Ob 521/84
Vgl auch; nur: Der Zweck der Bestimmung des § 3 KSchG, dass der Verbraucher vor Überrumpelung durch fragwürdig agierende Unternehmer und ihre Vertreter geschützt werden soll. (T1) Veröff: SZ 57/152
- 5 Ob 608/85
Entscheidungstext OGH 17.12.1985 5 Ob 608/85
Auch; nur T1; Beisatz: Überrumpelung, wenn der für die Liegenschaft zu zahlende Kaufpreis den nach der Zeitungsanzeige erforderlichen finanziellen Aufwand um nahezu fünfzig Prozent überstieg. (T2)
- 7 Ob 508/93
Entscheidungstext OGH 21.04.1993 7 Ob 508/93
Auch; Beisatz: Keine Anbahnung durch Reaktion auf ein Inserat, wenn dieses das beabsichtigte Geschäft nicht zum Ausdruck brachte. (T3)
- 7 Ob 599/93
Entscheidungstext OGH 10.11.1993 7 Ob 599/93
Auch
- 7 Ob 594/94
Entscheidungstext OGH 08.11.1995 7 Ob 594/94
nur T1; Beisatz: Unter "Anbahnen" wird ein Verhalten verstanden, durch das dem Unternehmer gegenüber zum Ausdruck gebracht wird, man wolle in Vorverhandlungen zwecks Abschlusses eines bestimmten Geschäftes treten. Das Verhalten des Verbrauchers muss daher einen eindeutigen Schluss auf seine Initiative und die Bereitschaft zum Abschluss eines bestimmten Verbrauchergeschäftes zulassen. (T4)
- 6 Ob 305/97i
Entscheidungstext OGH 12.02.1998 6 Ob 305/97i
nur T1
- 4 Ob 183/98k
Entscheidungstext OGH 14.07.1998 4 Ob 183/98k
nur T1; Veröff: SZ 71/125
- 2 Ob 75/00v
Entscheidungstext OGH 30.03.2000 2 Ob 75/00v
Vgl auch; nur T1; Beis wie T4
- 3 Ob 94/00w
Entscheidungstext OGH 29.11.2000 3 Ob 94/00w
Vgl auch; Beis wie T4; Beisatz: Die Inserierung zwecks Verkaufs einer Liegenschaft bedeutet keinesfalls das Anbahnen eines Alleinvermittlungsauftrags an einen Immobilienmakler. Auch wenn die Verwendung des Wortes "privat" im Inserat nicht jedenfalls bedeutet, man wolle es verhindern, dass sich Immobilienmakler melden, geht daraus hervor, der Inserent wolle einen Kaufvertrag abschließen. Dagegen kann nicht gesagt werden, es würde zumindest auch ein Vermittlungsauftrag angestrebt. Das folgt schon daraus, dass eine solche Vorgangsweise ein höchst umständlicher und kostspieliger Weg der Anbahnung eines Vermittlungsauftrags wäre, können doch Makleradressen unschwer und kostenlos aus Branchenverzeichnissen entnommen werden. (T5)
- 2 Ob 11/02k
Entscheidungstext OGH 13.02.2002 2 Ob 11/02k
nur T1; Beis wie T4
- 2 Ob 1/12d
Entscheidungstext OGH 28.06.2012 2 Ob 1/12d
nur T1
Veröff: SZ 2012/66
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0079854
Zuletzt aktualisiert am
05.06.2014
Dokumentnummer
JJR_19820630_OGH0002_0010OB00637_8200000_002