Auszugehen ist zunächst davon, dass die klagende Partei die Eigenschaft der Beklagten, die sich selbst als Hausfrau bezeichnet, als Verbraucherin im Sinn des KSchG (wie auch schon in der Berufung) nicht anzweifelt. Auf diese Frage ist daher - auch im Hinblick auf ihre einvernehmliche Bezeichnung als Konsumentin im Alleinvermittlungsauftrag - nicht weiter einzugehen.
Unstrittig ist auch, dass die Beklagte den Auftrag auf ihrer eigenen Liegenschaft, also an keiner der dem klagenden Unternehmer zuzuordnenden Örtlichkeiten im Sinne des § 3 Abs 1 KSchG unterzeichnete. Die Rechtzeitigkeit des von der Beklagten erklärten Rücktritts ergibt sich aus den Feststellungen der Tatsacheninstanzen.Unstrittig ist auch, dass die Beklagte den Auftrag auf ihrer eigenen Liegenschaft, also an keiner der dem klagenden Unternehmer zuzuordnenden Örtlichkeiten im Sinne des Paragraph 3, Absatz eins, KSchG unterzeichnete. Die Rechtzeitigkeit des von der Beklagten erklärten Rücktritts ergibt sich aus den Feststellungen der Tatsacheninstanzen.
Entscheidend für den Rechtsstreit ist somit, wie auch die Vorinstanzen zutreffend hervorgehoben haben, wen die Beweislast dafür trifft, dass bzw ob die Beklagte selbst den Vertrag mit der klagenden Partei im Sinne des § 3 Abs 3 Z 1 KSchG angebahnt hat.Entscheidend für den Rechtsstreit ist somit, wie auch die Vorinstanzen zutreffend hervorgehoben haben, wen die Beweislast dafür trifft, dass bzw ob die Beklagte selbst den Vertrag mit der klagenden Partei im Sinne des Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer eins, KSchG angebahnt hat.
Völlig zutreffend hat das Berufungsgericht die Ansicht der klagenden Partei abgelehnt, schon das von der Beklagten in einer Wiener Tageszeitung geschaltete "Verkaufsinserat" bedeute eine Anbahnung nach der zitierten Bestimmung. Nach der einheitlichen Rsp (Nachweise bei Krejci in Rummel, ABGB**2 Rz 23 zu § 3 KSchG; weiters zuletzt SZ 71/125 = ecolex 1999, 14 = EvBl 1998/205 = RdW 1998, 609) ist unter "Anbahnen" ein Verhalten zu verstehen, wodurch dem Unternehmer gegenüber zum Ausdruck gebracht wird, man wolle in Vorverhandlungen zwecks Abschlusses eines bestimmten Geschäfts treten. Demnach bedeutet die Inserierung zwecks Verkaufs einer Liegenschaft keinesfalls das Anbahnen eines Alleinvermittlungsauftrags an einen Immobilienmakler. Auch wenn die Verwendung des Wortes "privat" im Inserat nicht jedenfalls bedeutet, man wolle es verhindern, dass sich Immobilienmakler melden, geht daraus doch entgegen der Auffassung der Revision mit hinreichender Deutlichkeit hervor, der Inserent wolle einen Kaufvertrag abschließen. Dagegen kann nicht gesagt werden, es würde zumindest auch ein Vermittlungsauftrag angestrebt. Das folgt schon daraus, dass eine solche Vorgangsweise ein höchst umständlicher und kostspieliger Weg der Anbahnung eines Vermittlungsauftrags wäre, können doch Makleradressen unschwer und kostenlos aus Branchenverzeichnissen entnommen werden.Völlig zutreffend hat das Berufungsgericht die Ansicht der klagenden Partei abgelehnt, schon das von der Beklagten in einer Wiener Tageszeitung geschaltete "Verkaufsinserat" bedeute eine Anbahnung nach der zitierten Bestimmung. Nach der einheitlichen Rsp (Nachweise bei Krejci in Rummel, ABGB**2 Rz 23 zu Paragraph 3, KSchG; weiters zuletzt SZ 71/125 = ecolex 1999, 14 = EvBl 1998/205 = RdW 1998, 609) ist unter "Anbahnen" ein Verhalten zu verstehen, wodurch dem Unternehmer gegenüber zum Ausdruck gebracht wird, man wolle in Vorverhandlungen zwecks Abschlusses eines bestimmten Geschäfts treten. Demnach bedeutet die Inserierung zwecks Verkaufs einer Liegenschaft keinesfalls das Anbahnen eines Alleinvermittlungsauftrags an einen Immobilienmakler. Auch wenn die Verwendung des Wortes "privat" im Inserat nicht jedenfalls bedeutet, man wolle es verhindern, dass sich Immobilienmakler melden, geht daraus doch entgegen der Auffassung der Revision mit hinreichender Deutlichkeit hervor, der Inserent wolle einen Kaufvertrag abschließen. Dagegen kann nicht gesagt werden, es würde zumindest auch ein Vermittlungsauftrag angestrebt. Das folgt schon daraus, dass eine solche Vorgangsweise ein höchst umständlicher und kostspieliger Weg der Anbahnung eines Vermittlungsauftrags wäre, können doch Makleradressen unschwer und kostenlos aus Branchenverzeichnissen entnommen werden.
Zu den allgemeinen Fragen der Beweislast (vgl dazu auch Rechberger in
Rechberger, ZPO**2 Rz 11 Vor § 266 mN) kann auf die zutreffenden
Ausführungen des Berufungsgerichts verwiesen werden. Demnach kommt es
im vorliegenden Fall des Vertragsrücktritts des Verbrauchers nach § 3
KSchG darauf an, ob das Anbahnen durch ihn als Tatbestandsmerkmal der
das Rücktrittsrecht ausnahmsweise ausschließenden Rechtsnorm oder
aber das Fehlen der Anbahnung als Tatbestandsmerkmal der das
Rücktrittsrecht begründenden Norm zu sehen ist. Die Struktur der
Regelung unterscheidet sich wesentlich von der ebenfalls negativ
formulierten Voraussetzung des Rücktrittsrechts in § 3 Abs 1 KSchG
("weder in den vom Unternehmer ... benützten Räumen noch bei einem
von diesem ... benützten Stand"), womit die konstituierenden Merkmale
der typischen Überrumpelungssituation für den Verbraucher bzw dessen
situativer Unterlegenheit umschrieben werden (SZ 71/125 = ecolex
1999, 14 = EvBl 1998/205 = RdW 1998, 609 mwN). Dabei handelt es sich
eben um den Grundtatbestand dieses Rücktrittsrechts, der durch die vier Ausnahmetatbestände des § 3 Abs 3 KSchG wieder eingeschränkt wird (SZ 65/37 = ImmZ 1993, 54 = JBl 1992, 796 = KRES 1b/31 = MietSlg XLIV/14). Dem entsprechend neigte der Oberste Gerichtshof in der soeben angeführten Entscheidung dazu, die Beweislast für den Vertragsabschluss in anderen als in Abs 1 leg cit genannten Örtlichkeiten (ebenso wie für seine Verbrauchereigenschaft) demjenigen aufzuerlegen, der sich auf das Rücktrittsrecht beruft.eben um den Grundtatbestand dieses Rücktrittsrechts, der durch die vier Ausnahmetatbestände des Paragraph 3, Absatz 3, KSchG wieder eingeschränkt wird (SZ 65/37 = ImmZ 1993, 54 = JBl 1992, 796 = KRES 1b/31 = MietSlg XLIV/14). Dem entsprechend neigte der Oberste Gerichtshof in der soeben angeführten Entscheidung dazu, die Beweislast für den Vertragsabschluss in anderen als in Absatz eins, leg cit genannten Örtlichkeiten (ebenso wie für seine Verbrauchereigenschaft) demjenigen aufzuerlegen, der sich auf das Rücktrittsrecht beruft.
Dagegen ordnet § 3 Abs 3 Z 1 KSchG, wie in SZ 65/37 dargelegt, einen Ausschluss vom Rücktrittsrecht in Form einer Ausnahme vom Grundtatbestand an, weshalb der Unternehmer das Vorliegen von deren Voraussetzung, nämlich des Anbahnens des Geschäftes durch den Verbraucher, zu beweisen hat. Das entspricht auch der einhelligen Lehre (Krejci in Rummel, ABGB**2 Rz 25, 29 zu § 3 KSchG; Apathy in Schwimann, ABGB**2 Rz 6 zu § 3 KSchG; Fischer-Czermak, Das Konsumentenschutzgesetz und der Liegenschaftsverkehr, NZ 1991, 115 [119]).Dagegen ordnet Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer eins, KSchG, wie in SZ 65/37 dargelegt, einen Ausschluss vom Rücktrittsrecht in Form einer Ausnahme vom Grundtatbestand an, weshalb der Unternehmer das Vorliegen von deren Voraussetzung, nämlich des Anbahnens des Geschäftes durch den Verbraucher, zu beweisen hat. Das entspricht auch der einhelligen Lehre (Krejci in Rummel, ABGB**2 Rz 25, 29 zu Paragraph 3, KSchG; Apathy in Schwimann, ABGB**2 Rz 6 zu Paragraph 3, KSchG; Fischer-Czermak, Das Konsumentenschutzgesetz und der Liegenschaftsverkehr, NZ 1991, 115 [119]).
Daraus folgt, dass die Vorinstanzen zu Recht der klagenden Partei die Beweislast für die Geschäftsanbahnung durch die Beklagte auferlegt und auf Grund der Negativfeststellung in diesem Punkt das Begehren auf Provisionszahlung abgewiesen haben. Entgegen der Ansicht der Revisionswerberin ist aus der Entscheidung SZ 65/37 nichts für ihren gegenteiligen Rechtsstandpunkt zu gewinnen, weil darin eben zur Beweislast für das Anbahnen in keine Weise Stellung genommen wurde. Mag auch den Ausführungen von Deixler-Hübner (Konsumentenschutz**2 Rz 17) in Wahrheit keine die oben dargelegte Beweislastverteilung befürwortende Aussage zu entnehmen sein, ändert das nichts daran, dass die Ansicht der Lehre (soweit sie sich mit dem Problem befasst) einheitlich ist. Schließlich kann auch keineswegs gesagt werden, die beklagte Verbraucherin stünde im gegebenen Zusammenhang überhaupt näher zum Beweis der Tatsache, sie habe nicht angebahnt, weil die Anbahnung zwangsläufig auch der klagenden Partei bekannt geworden sein müsste. Es ist daher auch nicht dazu Stellung zu nehmen ist, unter welchen Umständen diese Beweisnähe zu einer Beweislastverschiebung führen kann (dazu jüngst 2 Ob 156/99a; 4 Ob 1638/95; SZ 60/218 = EvBl 1988/31; kritisch Fasching, Lehrbuch**2 Rz 884).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 50, 41 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 50, 41, ZPO.