Rechtssatz RS0042926
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0042926
Entscheidungsdatum
24.05.2022
Rechtssatz
Die richtige Konkretisierung des allgemein gefassten Gesetzesbegriffes des "Anbahnens", ist dann zu prüfen, wenn aus der Judikatur noch nicht ohne weiteres die Lösung des zu entscheidenden Falles abzuleiten ist; die Aufnahme von Vorverhandlungen ist nämlich in den verschiedensten immer wiederkehrenden und damit nicht nur für den Einzelfall bedeutsamen Formen möglich.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 521/84
Entscheidungstext OGH 09.10.1984 4 Ob 521/84
Veröff: SZ 57/152
- 7 Ob 594/94
Entscheidungstext OGH 08.11.1995 7 Ob 594/94
Vgl; Beisatz: Unter "Anbahnen" wird ein Verhalten verstanden, durch das dem Unternehmer gegenüber zum Ausdruck gebracht wird, man wolle in Vorverhandlungen zwecks Abschlusses eines bestimmten Geschäftes treten. Das Verhalten des Verbrauchers muss daher einen eindeutigen Schluss auf seine Initiative und die Bereitschaft zum Abschluss eines bestimmten Verbrauchergeschäftes zulassen. (T1)
- 4 Ob 183/98k
Entscheidungstext OGH 14.07.1998 4 Ob 183/98k
Auch; nur: Die Aufnahme von Vorverhandlungen ist nämlich in den verschiedensten immer wiederkehrenden und damit nicht nur für den Einzelfall bedeutsamen Formen möglich. (T2)
Veröff: SZ 71/125
- 3 Ob 94/00w
Entscheidungstext OGH 29.11.2000 3 Ob 94/00w
Vgl; Beis wie T1
- 1 Ob 76/09x
Entscheidungstext OGH 05.05.2009 1 Ob 76/09x
Vgl auch; Beisatz: Lässt sich die im Revisionsverfahren entscheidungsrelevante Frage des kongruenten Anbahnens anhand der in Judikatur und Lehre entwickelten Kriterien beantworten, schließt dies das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage grundsätzlich aus. (T3)
- 4 Ob 205/16z
Entscheidungstext OGH 25.10.2016 4 Ob 205/16z
Auch; Beis wie T3
- 1 Ob 190/16x
Entscheidungstext OGH 16.03.2017 1 Ob 190/16x
Auch; Beis wie T1; Beis wie T3; Veröff: SZ 2017/34
- 10 Ob 7/22k
Entscheidungstext OGH 24.05.2022 10 Ob 7/22k
Vgl; Beis wie T1; Beisatz: Hier: Kongruente Anbahnung durch den Verbraucher, indem dieser (über einen ihm zuzurechnenden Dritten) einem Unternehmen ein Fahrzeug zum Verkauf anbietet. (T4)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0042926
Zuletzt aktualisiert am
19.07.2022
Dokumentnummer
JJR_19841009_OGH0002_0040OB00521_8400000_001