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Entscheidung 10 Ob 7/22k×

Entscheidung 10 Ob 7/22k

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0042926 Rechtssatz 09.10.1984Zivilrecht
Die richtige Konkretisierung des allgemein gefassten Gesetzesbegriffes des "Anbahnens", ist dann zu prüfen, wenn aus der Judikatur noch nicht ohne weiteres die Lösung des zu entscheidenden Falles abzuleiten ist; die Aufnahme von Vorverhandlungen ist nämlich …
RS0065327 Rechtssatz 21.04.1982Zivilrecht
Die Vorschriften des ersten Hauptstückes des KSchG wollen der Tatsache Rechnung tragen, dass im rechtsgeschäftlichen Verkehr Parteien mit unterschiedlicher wirtschaftlicher Stärke, Erfahrung oder sonstiger Qualifikation aufeinander treffen und die daraus fü …
RS0065497 Rechtssatz 30.06.1982Zivilrecht
Unter Anbahnen ist ein Verhalten zu verstehen, durch das dem Unternehmer gegenüber zum Ausdruck gebracht wird, daß man in Verhandlungen zwecks Abschlusses eines bestimmten Geschäftes treten wolle. Der ins Haus des Verbrauchers gekommene Vertreter muß jene Z …
RS0079254 Rechtssatz 24.11.1982Zivilrecht
Eine Anbahnung durch den Verbraucher liegt vor, wenn er die Antwortkarte einer Postwurfsendung dem Unternehmer übermittelt, um die Vorführung des annoncierten Gerätes zu erreichen (SZ 44/163), oder wenn ein Verbraucher sich auf Grund einer Zeitungsanzeige, …
RS0110316 Rechtssatz 14.07.1998Zivilrecht
Betrachtet ein Verbraucher aus Neugierde und von sich aus die in einer Hotelhalle ausgestellten Mäntel näher, wird er aus eigenem Antrieb aktiv tätig, auch wenn dort der Unternehmer als erster das Wort an ihn gerichtet und damit das zum Verkauf führende Ges …
RS0119797 Rechtssatz 16.02.2005Zivilrecht
Eine kongruente Anbahnung iSd § 3 Abs 3 Z 1 KSchG liegt nur dann vor, wenn der Verbraucher gegenüber dem späteren Vertragspartner zum Ausdruck bringt, in Verhandlungen zum Abschluss eines konkret bestimmten Rechtsgeschäfts treten zu wollen.
RS0134011 Rechtssatz 24.05.2022Zivilrecht
Eine Einschränkung der Anwendbarkeit des I. Hauptstücks des KSchG auf die typische Fallkonstellation, bei der der Unternehmer die Sach- oder Dienstleistung erbringt, lässt sich weder dem Gesetzeswortlaut entnehmen noch aus dem Ziel des Gesetzes ableiten. Di …