Rechtssatz RS0134011
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0134011
Entscheidungsdatum
24.05.2022
Rechtssatz
Eine Einschränkung der Anwendbarkeit des I. Hauptstücks des KSchG auf die typische Fallkonstellation, bei der der Unternehmer die Sach- oder Dienstleistung erbringt, lässt sich weder dem Gesetzeswortlaut entnehmen noch aus dem Ziel des Gesetzes ableiten. Die Stellung des Verbrauchers als Verkäufer gegenüber dem kaufenden Unternehmer hindert die Anwendung des § 3 KSchG daher nicht.Eine Einschränkung der Anwendbarkeit des römisch eins. Hauptstücks des KSchG auf die typische Fallkonstellation, bei der der Unternehmer die Sach- oder Dienstleistung erbringt, lässt sich weder dem Gesetzeswortlaut entnehmen noch aus dem Ziel des Gesetzes ableiten. Die Stellung des Verbrauchers als Verkäufer gegenüber dem kaufenden Unternehmer hindert die Anwendung des Paragraph 3, KSchG daher nicht.
Entscheidungstexte
- 10 Ob 7/22k
Entscheidungstext OGH 24.05.2022 10 Ob 7/22k
Beisatz: Hier: Kein Rücktrittsrecht des Verbrauchers, der (über einen ihm zuzurechnenden Dritten) einem Unternehmer ein Fahrzeug zum Verkauf anbietet und damit das Geschäft selbst anbahnt. (T1)
Schlagworte
„inverses“ Verbrauchergeschäft
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2022:RS0134011
Zuletzt aktualisiert am
01.08.2022
Dokumentnummer
JJR_20220524_OGH0002_0100OB00007_22K0000_001