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Rechtssatz RS0110316

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0110316

Geschäftszahl

4Ob183/98k; 10Ob7/22k

Entscheidungsdatum

24.05.2022

Rechtssatz

Betrachtet ein Verbraucher aus Neugierde und von sich aus die in einer Hotelhalle ausgestellten Mäntel näher, wird er aus eigenem Antrieb aktiv tätig, auch wenn dort der Unternehmer als erster das Wort an ihn gerichtet und damit das zum Verkauf führende Gespräch eingeleitet hat.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 183/98k
    Entscheidungstext OGH 14.07.1998 4 Ob 183/98k
    Veröff: SZ 71/125
  • 10 Ob 7/22k
    Entscheidungstext OGH 24.05.2022 10 Ob 7/22k
    Vgl; Beisatz: Hier: Anbahnung durch den Verbraucher, der über einen ihm zuzurechnenden Dritten einem Unternehmen ein Fahrzeug zum Verkauf anbietet, auch wenn daraufhin das Unternehmen den ersten persönlichen Kontakt mit dem Verbraucher herstellt. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110316

Im RIS seit

13.08.1998

Zuletzt aktualisiert am

19.07.2022

Dokumentnummer

JJR_19980714_OGH0002_0040OB00183_98K0000_001