Rechtssatz RS0110316
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0110316
Entscheidungsdatum
24.05.2022
Rechtssatz
Betrachtet ein Verbraucher aus Neugierde und von sich aus die in einer Hotelhalle ausgestellten Mäntel näher, wird er aus eigenem Antrieb aktiv tätig, auch wenn dort der Unternehmer als erster das Wort an ihn gerichtet und damit das zum Verkauf führende Gespräch eingeleitet hat.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 183/98k
Entscheidungstext OGH 14.07.1998 4 Ob 183/98k
Veröff: SZ 71/125
- 10 Ob 7/22k
Entscheidungstext OGH 24.05.2022 10 Ob 7/22k
Vgl; Beisatz: Hier: Anbahnung durch den Verbraucher, der über einen ihm zuzurechnenden Dritten einem Unternehmen ein Fahrzeug zum Verkauf anbietet, auch wenn daraufhin das Unternehmen den ersten persönlichen Kontakt mit dem Verbraucher herstellt. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110316
Zuletzt aktualisiert am
19.07.2022
Dokumentnummer
JJR_19980714_OGH0002_0040OB00183_98K0000_001