Rechtssatz RS0119797
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0119797
Entscheidungsdatum
24.05.2022
Rechtssatz
Eine kongruente Anbahnung iSd § 3 Abs 3 Z 1 KSchG liegt nur dann vor, wenn der Verbraucher gegenüber dem späteren Vertragspartner zum Ausdruck bringt, in Verhandlungen zum Abschluss eines konkret bestimmten Rechtsgeschäfts treten zu wollen.Eine kongruente Anbahnung iSd Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer eins, KSchG liegt nur dann vor, wenn der Verbraucher gegenüber dem späteren Vertragspartner zum Ausdruck bringt, in Verhandlungen zum Abschluss eines konkret bestimmten Rechtsgeschäfts treten zu wollen.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 112/04y
Entscheidungstext OGH 16.02.2005 3 Ob 112/04y
- 1 Ob 76/09x
Entscheidungstext OGH 05.05.2009 1 Ob 76/09x
Auch; Beisatz: Maßgeblich ist nur eine kongruente Anbahnung: Der Verbraucher muss gerade jenen Vertrag angebahnt haben, der geschlossen wurde. (T1)
Beisatz: Hier: Kongruente Anbahnung eines Kaufvertrags über einen Neuwagen verneint. (T2)
- 1 Ob 85/11y
Entscheidungstext OGH 29.09.2011 1 Ob 85/11y
Auch; Beis wie T1
- 1 Ob 190/16x
Entscheidungstext OGH 16.03.2017 1 Ob 190/16x
Veröff: SZ 2017/34
- 10 Ob 7/22k
Entscheidungstext OGH 24.05.2022 10 Ob 7/22k
Vgl; Beisatz: Hier: Kongruente Anbahnung durch den Verbraucher, indem dieser (über einen ihm zuzurechnenden Dritten) einem Unternehmen ein Fahrzeug zum Verkauf anbietet. (T3)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2005:RS0119797
Zuletzt aktualisiert am
19.07.2022
Dokumentnummer
JJR_20050216_OGH0002_0030OB00112_04Y0000_001