a) Unstrittig ist, dass es sich bei der Beklagten um eine Verbraucherin iSd KSchG und bei der klagenden Partei um eine Unternehmerin handelt und die Beklagte den Alleinvermittlungsauftrag (Maklervertrag) auf ihrer eigenen Liegenschaft, also an keiner der der klagenden Unternehmerin zuzuordnenden Örtlichkeiten iSd § 3 Abs 1 KSchG unterzeichnete und innerhalb der Frist des § 3 Abs 1 KSchG schriftlich den Rücktritt vom Vertrag erklärte und auch Verträge über Liegenschaften dem KSchG unterliegen können (3 Ob 669/82 = SZ 55/183 = JBl 1984, 44 = EvBl 1983/32 = MietSlg 34/32; 5 Ob 509/92 = SZ 65/37 = JBl 1992, 796; 3 Ob 94/00w = JBl 2001, 389 = NZ 2002, 74 u.a.; Fischer-Czermak, Das Konsumentenschutzgesetz und der Liegenschaftsverkehr in NZ 1991, 115 ff; vgl. auch Apathy in Schwimann2, § 1 KSchG Rz 1). Entscheidend ist hier allein, ob die beklagte Verbraucherin den Vertrag mit der klagenden Unternehmerin iSd § 3 Abs 3 Z 1 KSchG BGBl 1979/140 idgF anbahnte. Die Bestimmung lautet: Das Rücktrittsrecht steht dem Verbraucher nicht zu, wenn er selbst die geschäftliche Verbindung mit dem Unternehmer oder dessen Beauftragten zwecks Schließung dieses Vertrages angebahnt hat. Das ist der Fall, wenn der Verbraucher zur Anbahnung des konkreten Verbrauchergeschäfts auf eigenen Antrieb selbst aktiv tätig geworden ist. Geht daher die Initiative zu einem bestimmten Geschäftsabschluß von ihm selbst aus, dann hat er sich eine etwaige nachträgliche Beeinflussung bei seiner Kaufentscheidung selbst zuzuschreiben (6 Ob 305/97i). Anbahnung in diesem Sinn erfordert nur ein Verhalten des Verbrauchers, welches dem Unternehmer gegenüber eindeutig zum Ausdruck bringt, dass der Verbraucher - auf seine Initiative - in Verhandlungen zum Abschluss eines konkret bestimmten Verbrauchergeschäfts treten will (1 Ob 637/82 = SZ 55/96; 4 Ob 521/84 = SZ 57/152; 3 Ob 94/00w u.a.; RIS-Justiz RS0065497, RS0065487; Krejci in Rummel3 § 3 KSchG Rz 23; Kosesnik-Wehrle in Kosesnik-Wehrle/Lehofer/Mayer/Langer, KSchG2 § 3 Rz 21). Beweispflichtig für die Anbahnung durch den Verbraucher ist der Unternehmer (3 Ob 94/00w; 2 Ob 11/02k = EvBl 2002/132; Krejci aaO Rz 26).a) Unstrittig ist, dass es sich bei der Beklagten um eine Verbraucherin iSd KSchG und bei der klagenden Partei um eine Unternehmerin handelt und die Beklagte den Alleinvermittlungsauftrag (Maklervertrag) auf ihrer eigenen Liegenschaft, also an keiner der der klagenden Unternehmerin zuzuordnenden Örtlichkeiten iSd Paragraph 3, Absatz eins, KSchG unterzeichnete und innerhalb der Frist des Paragraph 3, Absatz eins, KSchG schriftlich den Rücktritt vom Vertrag erklärte und auch Verträge über Liegenschaften dem KSchG unterliegen können (3 Ob 669/82 = SZ 55/183 = JBl 1984, 44 = EvBl 1983/32 = MietSlg 34/32; 5 Ob 509/92 = SZ 65/37 = JBl 1992, 796; 3 Ob 94/00w = JBl 2001, 389 = NZ 2002, 74 u.a.; Fischer-Czermak, Das Konsumentenschutzgesetz und der Liegenschaftsverkehr in NZ 1991, 115 ff; vergleiche auch Apathy in Schwimann2, Paragraph eins, KSchG Rz 1). Entscheidend ist hier allein, ob die beklagte Verbraucherin den Vertrag mit der klagenden Unternehmerin iSd Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer eins, KSchG BGBl 1979/140 idgF anbahnte. Die Bestimmung lautet: Das Rücktrittsrecht steht dem Verbraucher nicht zu, wenn er selbst die geschäftliche Verbindung mit dem Unternehmer oder dessen Beauftragten zwecks Schließung dieses Vertrages angebahnt hat. Das ist der Fall, wenn der Verbraucher zur Anbahnung des konkreten Verbrauchergeschäfts auf eigenen Antrieb selbst aktiv tätig geworden ist. Geht daher die Initiative zu einem bestimmten Geschäftsabschluß von ihm selbst aus, dann hat er sich eine etwaige nachträgliche Beeinflussung bei seiner Kaufentscheidung selbst zuzuschreiben (6 Ob 305/97i). Anbahnung in diesem Sinn erfordert nur ein Verhalten des Verbrauchers, welches dem Unternehmer gegenüber eindeutig zum Ausdruck bringt, dass der Verbraucher - auf seine Initiative - in Verhandlungen zum Abschluss eines konkret bestimmten Verbrauchergeschäfts treten will (1 Ob 637/82 = SZ 55/96; 4 Ob 521/84 = SZ 57/152; 3 Ob 94/00w u.a.; RIS-Justiz RS0065497, RS0065487; Krejci in Rummel3 Paragraph 3, KSchG Rz 23; Kosesnik-Wehrle in Kosesnik-Wehrle/Lehofer/Mayer/Langer, KSchG2 Paragraph 3, Rz 21). Beweispflichtig für die Anbahnung durch den Verbraucher ist der Unternehmer (3 Ob 94/00w; 2 Ob 11/02k = EvBl 2002/132; Krejci aaO Rz 26).
Maßgeblich ist allein eine kongruente Anbahnung (5 Ob 608/85; Kosesnik-Wehrle/Lehofer/Mayer/Langer aaO Rz 22 f), das heißt, der Verbraucher muss gerade jenen Vertrag angebahnt haben, der geschlossen wurde, jene Zwecke müssen verwirklicht sein, deretwegen der Verbraucher den Geschäftskontakt gesucht hat (Krejci aaO Rz 27; Apathy aaO § 3 KSchG Rz 17 mwN). Diese Kongruenz der Anbahnung durch den Verbraucher bezieht sich nach Auffassung des erkennenden Senats nicht nur sachlich auf den abzuschließenden Vertrag - in casu: einen Alleinvermittlungsauftrag = Maklervertrag iSd § 14 MaklerG für eine bestimmte Liegenschaft der Verbraucherin - , sondern auch personell auf den präsumptiven Vertragspartner und nicht einen Dritten, geht doch das Gesetz davon aus, dass die geschäftliche Verbindung (nur) mit dem Unternehmer oder dessen Beauftragten hergestellt wird. Daraus folgt: Eine kongruente Anbahnung iSd § 3 Abs 3 Z 1 KSchG liegt nur dann vor, wenn der Verbraucher gegenüber dem späteren Vertragspartner zum Ausdruck bringt, in Verhandlungen zum Abschluss eines konkret bestimmten Rechtsgeschäfts treten zu wollen. Der Unternehmer kann sich somit nicht darauf berufen, der Verbraucher habe gegenüber einem anderen Unternehmer, der nicht sein Beauftragter war, die Anbahnung herbeigeführt.Maßgeblich ist allein eine kongruente Anbahnung (5 Ob 608/85; Kosesnik-Wehrle/Lehofer/Mayer/Langer aaO Rz 22 f), das heißt, der Verbraucher muss gerade jenen Vertrag angebahnt haben, der geschlossen wurde, jene Zwecke müssen verwirklicht sein, deretwegen der Verbraucher den Geschäftskontakt gesucht hat (Krejci aaO Rz 27; Apathy aaO Paragraph 3, KSchG Rz 17 mwN). Diese Kongruenz der Anbahnung durch den Verbraucher bezieht sich nach Auffassung des erkennenden Senats nicht nur sachlich auf den abzuschließenden Vertrag - in casu: einen Alleinvermittlungsauftrag = Maklervertrag iSd Paragraph 14, MaklerG für eine bestimmte Liegenschaft der Verbraucherin - , sondern auch personell auf den präsumptiven Vertragspartner und nicht einen Dritten, geht doch das Gesetz davon aus, dass die geschäftliche Verbindung (nur) mit dem Unternehmer oder dessen Beauftragten hergestellt wird. Daraus folgt: Eine kongruente Anbahnung iSd Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer eins, KSchG liegt nur dann vor, wenn der Verbraucher gegenüber dem späteren Vertragspartner zum Ausdruck bringt, in Verhandlungen zum Abschluss eines konkret bestimmten Rechtsgeschäfts treten zu wollen. Der Unternehmer kann sich somit nicht darauf berufen, der Verbraucher habe gegenüber einem anderen Unternehmer, der nicht sein Beauftragter war, die Anbahnung herbeigeführt.
Dem Argument der Revisionswerberin, der Beklagten wäre es gleichgültig gewesen, mit welchem Immobilienmakler der Maklervertrag letztlich abgeschlossen werde, ist mit dem Text und Zweck des § 3 KSchG zu begegnen. Ob eine Überrumplung des Verbrauchers konkret stattgefunden hat, ist unerheblich (3 Ob 669/82; Kosesnik-Wehrle/Lehofer/Mayer/Langer aaO Rz 21), soll doch durch das KSchG der Verbraucher im rechtsgeschäftlichen Verkehr vor Rechtsnachteilen bewahrt werden, die ihm durch die Ausnützung seiner typischerweise schwächeren Position drohen. Maßgeblich ist somit die abstrakt-generelle Beurteilung der Situation, also die typischerweise verbundene Verbrauchergefährdung (5 Ob 509/92, 7 Ob 508/93, je mwN; Apathy aaO § 3 KSchG Rz 14; vgl. auch für den deutschen Rechtsbereich zur vergleichbaren Bestimmung des § 312 Abs 3 Z 1 BGB Ulmer in MünchKomm zum BGB4 [2003] § 312 BGB Rz 71).Dem Argument der Revisionswerberin, der Beklagten wäre es gleichgültig gewesen, mit welchem Immobilienmakler der Maklervertrag letztlich abgeschlossen werde, ist mit dem Text und Zweck des Paragraph 3, KSchG zu begegnen. Ob eine Überrumplung des Verbrauchers konkret stattgefunden hat, ist unerheblich (3 Ob 669/82; Kosesnik-Wehrle/Lehofer/Mayer/Langer aaO Rz 21), soll doch durch das KSchG der Verbraucher im rechtsgeschäftlichen Verkehr vor Rechtsnachteilen bewahrt werden, die ihm durch die Ausnützung seiner typischerweise schwächeren Position drohen. Maßgeblich ist somit die abstrakt-generelle Beurteilung der Situation, also die typischerweise verbundene Verbrauchergefährdung (5 Ob 509/92, 7 Ob 508/93, je mwN; Apathy aaO Paragraph 3, KSchG Rz 14; vergleiche auch für den deutschen Rechtsbereich zur vergleichbaren Bestimmung des Paragraph 312, Absatz 3, Ziffer eins, BGB Ulmer in MünchKomm zum BGB4 [2003] Paragraph 312, BGB Rz 71).
b) Zu prüfen bleibt, ob die Beklagte durch ihre Zustimmung, dass mit der Immobilienmaklerin, der gegenüber sie ein Maklergeschäft anbahnte, ein "Ortskundiger" mitkomme, des Schutzes des § 3 KSchG verloren ging.b) Zu prüfen bleibt, ob die Beklagte durch ihre Zustimmung, dass mit der Immobilienmaklerin, der gegenüber sie ein Maklergeschäft anbahnte, ein "Ortskundiger" mitkomme, des Schutzes des Paragraph 3, KSchG verloren ging.
Selbst unter der Annahme, dass vom Verbraucher auf den Schutz des § 3 KSchG verzichtet werden kann, liegt nach der vorinstanzlichen Tatsachengrundlage ein solcher Fall hier jedenfalls nicht vor: Die Beklagte hatte keinen Grund, der von der Immobilienmaklerin telefonisch angekündigten Begleitung durch einen "ortskundigen" Kollegen zu widersprechen, teilte ihr doch die Immobilienmaklerin nicht mit, dass sie allenfalls beabsichtige, den Maklervertrag nicht selbst abzuschließen. Damit geht auch die Argumentation der Revisionswerberin ins Leere, die telefonische Ankündigung eines Besuches durch den Unternehmer mildere die Überrumpelungsgefahr, weil der Verbraucher den Besuch vorweg ablehnen könne (vgl. dazu Krejci aaO Rz 26). Hier kommt noch hinzu, dass der Beklagten erst beim Besuch selbst am 19. April 2002 in ihrem Haus mitgeteilt wurde, dass die von ihr kontaktierte Immobilienmaklerin möglicherweise nicht selbst den Vertrag abschließen werde. Wie das Erstgericht festgestellte, wurde die Beklagte nach der Besichtigung der Liegenschaft vor die Wahl gestellt, mit wem nun der Vermittlungsauftrag abgeschlossen werden sollte. Erst jetzt wurden der Beklagten die Möglichkeiten der klagenden Partei vorgestellt, was nur als Initiative von Seiten der klagenden Partei, zu der die Beklagte zuvor niemals von sich aus den Kontakt gesucht hatte, zu verstehen ist. Der Kontakt der Streitteile ist aber lediglich auf die Vermittlung der von der Beklagten kontaktierten Immobilienmaklerin, die nicht Beauftragte der klagenden Partei war, zurückzuführen.Selbst unter der Annahme, dass vom Verbraucher auf den Schutz des Paragraph 3, KSchG verzichtet werden kann, liegt nach der vorinstanzlichen Tatsachengrundlage ein solcher Fall hier jedenfalls nicht vor: Die Beklagte hatte keinen Grund, der von der Immobilienmaklerin telefonisch angekündigten Begleitung durch einen "ortskundigen" Kollegen zu widersprechen, teilte ihr doch die Immobilienmaklerin nicht mit, dass sie allenfalls beabsichtige, den Maklervertrag nicht selbst abzuschließen. Damit geht auch die Argumentation der Revisionswerberin ins Leere, die telefonische Ankündigung eines Besuches durch den Unternehmer mildere die Überrumpelungsgefahr, weil der Verbraucher den Besuch vorweg ablehnen könne vergleiche dazu Krejci aaO Rz 26). Hier kommt noch hinzu, dass der Beklagten erst beim Besuch selbst am 19. April 2002 in ihrem Haus mitgeteilt wurde, dass die von ihr kontaktierte Immobilienmaklerin möglicherweise nicht selbst den Vertrag abschließen werde. Wie das Erstgericht festgestellte, wurde die Beklagte nach der Besichtigung der Liegenschaft vor die Wahl gestellt, mit wem nun der Vermittlungsauftrag abgeschlossen werden sollte. Erst jetzt wurden der Beklagten die Möglichkeiten der klagenden Partei vorgestellt, was nur als Initiative von Seiten der klagenden Partei, zu der die Beklagte zuvor niemals von sich aus den Kontakt gesucht hatte, zu verstehen ist. Der Kontakt der Streitteile ist aber lediglich auf die Vermittlung der von der Beklagten kontaktierten Immobilienmaklerin, die nicht Beauftragte der klagenden Partei war, zurückzuführen.
Der Revision kann kein Erfolg beschieden sein.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO. Der Einheitssatz nach TP 3 RAT beträgt nur 50 % (§ 23 Abs 3 RATG).Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 41 und 50 ZPO. Der Einheitssatz nach TP 3 RAT beträgt nur 50 % (Paragraph 23, Absatz 3, RATG).