Rechtssatz RS0065412
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0065412
Entscheidungsdatum
16.02.2005
Rechtssatz
Der Ausschluß des Rücktrittsrechtes knüpft nur an die Tatsache an, daß der Verbraucher selbst die geschäftliche Verbindung mit dem Unternehmer zwecks Schließung des bestimmten Vertrages angebahnt hat; dem Verbraucher steht deshalb ein Rücktrittsrecht nach § 3 Abs 1 KSchG unabhängig davon, ob es zu einer Überrumpelung kam, nicht zu.Der Ausschluß des Rücktrittsrechtes knüpft nur an die Tatsache an, daß der Verbraucher selbst die geschäftliche Verbindung mit dem Unternehmer zwecks Schließung des bestimmten Vertrages angebahnt hat; dem Verbraucher steht deshalb ein Rücktrittsrecht nach Paragraph 3, Absatz eins, KSchG unabhängig davon, ob es zu einer Überrumpelung kam, nicht zu.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 669/82
Entscheidungstext OGH 24.11.1982 3 Ob 669/82
Veröff: SZ 55/183 = EvBl 1983/32 S 129 = JBl 1984,44 = MietSlg 34308 = MietSlg 34637(32)
- 7 Ob 508/93
Entscheidungstext OGH 21.04.1993 7 Ob 508/93
Auch
- 3 Ob 112/04y
Entscheidungstext OGH 16.02.2005 3 Ob 112/04y
Vgl auch; Beisatz: Ob eine Überrumplung des Verbrauchers konkret stattgefunden hat, ist unerheblich. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0065412
Dokumentnummer
JJR_19821124_OGH0002_0030OB00669_8200000_001