Die Revision des Klägers ist zulässig, aber nicht berechtigt.
Die zutreffende Ansicht der Unterinstanzen, daß vorliegender Vertrag dem KSchG zu unterstellen und das Erfordernis des rechtzeitigen schriftlichen Rücktrittes erfüllt sei, wird in der Revision nicht mehr in Zweifel gezogen.
Die Revision verweist zwar zutreffend darauf, daß hier weder ein typisches "Haustürgeschäft" noch ein Verbringen des Beklagten in den angemieteten Büroraum iSd § 3 Abs 2 KSchG vorliegt. Richtig ist auch, daß der Beklagte die Bestellung nicht sofort unter dem ersten Eindruck der Überzeugungskraft des Klägers unterfertigt hat, sondern daß nach diesem ersten Treffen ein paar Tage verstrichen, nach denen der Beklagte seinerseits die Initiative ergriff.Die Revision verweist zwar zutreffend darauf, daß hier weder ein typisches "Haustürgeschäft" noch ein Verbringen des Beklagten in den angemieteten Büroraum iSd Paragraph 3, Absatz 2, KSchG vorliegt. Richtig ist auch, daß der Beklagte die Bestellung nicht sofort unter dem ersten Eindruck der Überzeugungskraft des Klägers unterfertigt hat, sondern daß nach diesem ersten Treffen ein paar Tage verstrichen, nach denen der Beklagte seinerseits die Initiative ergriff.
Beide Aspekte sprechen im vorliegenden Fall gegen das Vorliegen eines Überrumpelungseffektes, dessen Ausschluß der Gesetzgeber erreichen wollte.
Entgegen Krejci (in Rummel2 II, § 3 KSchG Rz 14 und 32) und Schilcher (in Krejci, KSchG-Handbuch 291 f) kann es aber nicht darauf ankommen, ob der Verbraucher vor Vertragsabschluß hinreichend Zeit hatte, sich das Geschäft zu überlegen.Entgegen Krejci (in Rummel2 römisch zwei, Paragraph 3, KSchG Rz 14 und 32) und Schilcher (in Krejci, KSchG-Handbuch 291 f) kann es aber nicht darauf ankommen, ob der Verbraucher vor Vertragsabschluß hinreichend Zeit hatte, sich das Geschäft zu überlegen.
Das KSchG bezweckt den Schutz des Verbrauchers im rechtsgeschäftlichen Verkehr mit professionellen Anbietern; er soll vor Rechtsnachteilen bewahrt werden, die ihm durch die Ausnützung seiner typischerweise schwächeren Position drohen. Ein besonders wirksames Instrument ist dabei das in § 3 KSchG normierte Rücktrittsrecht.Das KSchG bezweckt den Schutz des Verbrauchers im rechtsgeschäftlichen Verkehr mit professionellen Anbietern; er soll vor Rechtsnachteilen bewahrt werden, die ihm durch die Ausnützung seiner typischerweise schwächeren Position drohen. Ein besonders wirksames Instrument ist dabei das in Paragraph 3, KSchG normierte Rücktrittsrecht.
Aus Gründen der Rechtssicherheit wurde diese Bestimmung - ebenso wie § 1 KSchG - formal konzipiert und es wurden Tatbestandsmerkmale wie eine unzureichende Überlegungsfrist oder die Überrumpelung des Verbrauchers vermieden (Fischer-Czermak, Das KSchG und der Liegenschaftsverkehr, NZ 1991, 117). Das Rücktrittsrecht wird dem Verbraucher somit nicht in allen denkbaren Fällen einer Ungleichgewichtslage zugestanden. Der Gesetzgeber hat das Rücktrittsrecht vielmehr auf Tatbestände beschränkt, die für unüberlegte, unter psychologischem Druck zustandegekommene Geschäftsabschlüsse typisch sind. Diese bewußt gewählte Gesetzestechnik verbietet nach herrschender Ansicht eine teleologische Reduktion der in § 3 Abs 1 und 3 KSchG normierten Rücktrittsvoraussetzungen nach Maßgabe der konkreten Überrumpelungsgefahr (5 Ob 509/92). Eine Ungleichgewichtslage allein rechtfertigt noch nicht die sinngemäße Anwendung des KSchG (SZ 55/157, SZ 57/152).Aus Gründen der Rechtssicherheit wurde diese Bestimmung - ebenso wie Paragraph eins, KSchG - formal konzipiert und es wurden Tatbestandsmerkmale wie eine unzureichende Überlegungsfrist oder die Überrumpelung des Verbrauchers vermieden (Fischer-Czermak, Das KSchG und der Liegenschaftsverkehr, NZ 1991, 117). Das Rücktrittsrecht wird dem Verbraucher somit nicht in allen denkbaren Fällen einer Ungleichgewichtslage zugestanden. Der Gesetzgeber hat das Rücktrittsrecht vielmehr auf Tatbestände beschränkt, die für unüberlegte, unter psychologischem Druck zustandegekommene Geschäftsabschlüsse typisch sind. Diese bewußt gewählte Gesetzestechnik verbietet nach herrschender Ansicht eine teleologische Reduktion der in Paragraph 3, Absatz eins und 3 KSchG normierten Rücktrittsvoraussetzungen nach Maßgabe der konkreten Überrumpelungsgefahr (5 Ob 509/92). Eine Ungleichgewichtslage allein rechtfertigt noch nicht die sinngemäße Anwendung des KSchG (SZ 55/157, SZ 57/152).
Alle äußeren Tatumstände entsprechen hier den vom Gesetzgeber schematisch erfaßten Situationen, die eine Einschränkung der Willensfreiheit des Verbrauchers indizieren:
Daß die Reaktion des Beklagten auf das vom Kläger eingeschaltete Inserat nicht als Vertragsanbahnung angesehen werden kann, zumal dessen Inhalt nicht annähernd das vom Kläger beabsichtigte Geschäft zum Ausdruck brachte und somit von einer konkreten Anbahnung keine Rede sein kann (Krejci aaO Rz 27; SZ 55/96; JBl 1984, 44, JBl 1985, 354 ua), wurde von den Untergerichten richtig erkannt und in der Revision nicht mehr angezweifelt. Die Aufnahme der Vorverhandlungen über den konkreten, später tatsächlich abgeschlossenen Vertrag ging nicht vom Beklagten, sondern vom Kläger aus. Dieser machte dem Beklagten ein Geschäft schmackhaft, an das der Beklagte zunächst gar nicht gedacht hatte. Der Kläger bewirkte, daß der Beklagte ihn in einem Büroraum aufsuchte, wo der Kläger in einem persönlichen Gespräch auf den Beklagten einwirken und all jene psychologischen Fähigkeiten einsetzen konnte, die bei einer bloß schriftlichen Bestellung, auf die § 3 Abs 3 Z 2 KSchG abstellt, nicht zum Zuge kommen können.Daß die Reaktion des Beklagten auf das vom Kläger eingeschaltete Inserat nicht als Vertragsanbahnung angesehen werden kann, zumal dessen Inhalt nicht annähernd das vom Kläger beabsichtigte Geschäft zum Ausdruck brachte und somit von einer konkreten Anbahnung keine Rede sein kann (Krejci aaO Rz 27; SZ 55/96; JBl 1984, 44, JBl 1985, 354 ua), wurde von den Untergerichten richtig erkannt und in der Revision nicht mehr angezweifelt. Die Aufnahme der Vorverhandlungen über den konkreten, später tatsächlich abgeschlossenen Vertrag ging nicht vom Beklagten, sondern vom Kläger aus. Dieser machte dem Beklagten ein Geschäft schmackhaft, an das der Beklagte zunächst gar nicht gedacht hatte. Der Kläger bewirkte, daß der Beklagte ihn in einem Büroraum aufsuchte, wo der Kläger in einem persönlichen Gespräch auf den Beklagten einwirken und all jene psychologischen Fähigkeiten einsetzen konnte, die bei einer bloß schriftlichen Bestellung, auf die Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer 2, KSchG abstellt, nicht zum Zuge kommen können.
Im Gegensatz zur Ansicht des Revisionswerbers ist daher der vorliegende Fall nicht mit dem der Entscheidung SZ 57/152 zugrundeliegenden Fall (Vertragsanbahnung des Verbrauchers auf einer Messe) vergleichbar.
Das Berufungsgericht hat zu Recht auf den engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhang der letztlich zum Vertragsabschluß führenden Initiative des Beklagten, der den Kläger wenige Tage nach dem vom Kläger initiierten persönlichen Kontakt seinen Willen zum Vertragsabschluß bekundete, hingewiesen. Der entscheidende Einfluß des Klägers auf diesen Entschluß ist offenkundig. Die festgestellte Abfolge der Ereignisse verbietet eine Zerlegung in einzelne, voneinander unabhängige, einmal von diesem und einmal von jenem Geschäftspartner eingeleitete Vertragsverhandlungsphasen. Die Geschäftsabwicklung ab dem ersten telefonischen Kontakt der Parteien bis zur Unterfertigung der Bestellung durch den Beklagten ist vielmehr als Einheit anzusehen.
Der Büroraum, in dem der Vertrag geschlossen wurde, ist vom Wortlaut des § 3 Abs 1 KSchG nicht umfaßt, weil feststeht, daß dieser nur fallweise, je nach Bedarf vom Kläger für dessen geschäftliche Zwecke benutzt wird, die weitaus überwiegende Zeit aber von einem anderen Unternehmer zu anderen Zwecken. Es trifft auf diesen Büroraum auch nicht die im § 3 Abs 1 erster Satz KSchG zum Ausdruck kommende Wertung zu, daß an den dort aufgezählten Orten (Geschäftslokal, Messe, Markt) üblicherweise Verträge abgeschlossen werden. Anders als bei allgemein üblichen Vertragsabschlüssen insbesondere über Immobilien in Kanzleien von Rechtsanwälten, Notaren und Immobilienmaklern stellt sich die Frage der analogen Anwendbarkeit dieser Bestimmung (vgl Fischer-Czermak aaO; 5 Ob 509/92) auf den Kauf von Kaffeeautomaten in einem vom Unternehmer sporadisch benützten Büroraum nicht.Der Büroraum, in dem der Vertrag geschlossen wurde, ist vom Wortlaut des Paragraph 3, Absatz eins, KSchG nicht umfaßt, weil feststeht, daß dieser nur fallweise, je nach Bedarf vom Kläger für dessen geschäftliche Zwecke benutzt wird, die weitaus überwiegende Zeit aber von einem anderen Unternehmer zu anderen Zwecken. Es trifft auf diesen Büroraum auch nicht die im Paragraph 3, Absatz eins, erster Satz KSchG zum Ausdruck kommende Wertung zu, daß an den dort aufgezählten Orten (Geschäftslokal, Messe, Markt) üblicherweise Verträge abgeschlossen werden. Anders als bei allgemein üblichen Vertragsabschlüssen insbesondere über Immobilien in Kanzleien von Rechtsanwälten, Notaren und Immobilienmaklern stellt sich die Frage der analogen Anwendbarkeit dieser Bestimmung vergleiche Fischer-Czermak aaO; 5 Ob 509/92) auf den Kauf von Kaffeeautomaten in einem vom Unternehmer sporadisch benützten Büroraum nicht.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 41 und 50 ZPO.