Der Beklagten wurde die Beantwortung der Revision freigestellt. Sie hat von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht und beantragt, die Revision mangels erheblicher Rechtsfragen zurückzuweisen oder das Urteil der zweiten Instanz zu bestätigen. Von der Nebenintervenientin - der die Revision allerdings auch nicht zuzustellen war (2 Ob 24, 25/69; JBl 1979, 34 u.a.) - liegt keine Revisionsbeantwortung vor.
Die Revision ist zulässig und auch berechtigt.
Die Zulässigkeit der Revision ergibt sich daraus, daß sich weder für die Verneinung der Unternehmereigenschaft der Beklagten noch für die Rechtsmeinung des Berufungsgerichtes, die negativen Tatbestandsvoraussetzungen des § 3 Abs 1 und 3 KSchG habe der das Rücktrittsrecht des Verbrauchers bestreitende Unternehmer zu beweisen, ein eindeutiger Judikaturbeleg findet.Die Zulässigkeit der Revision ergibt sich daraus, daß sich weder für die Verneinung der Unternehmereigenschaft der Beklagten noch für die Rechtsmeinung des Berufungsgerichtes, die negativen Tatbestandsvoraussetzungen des Paragraph 3, Absatz eins und 3 KSchG habe der das Rücktrittsrecht des Verbrauchers bestreitende Unternehmer zu beweisen, ein eindeutiger Judikaturbeleg findet.
Tatsächlich bestehen Zweilfel an der Verbrauchereigenschaft der Beklagten, ist doch ein Bestandgeber dann Unternehmer iSd KSchG, wenn er dritte Personen (zB einen Hausbesorger) beschäftigt und eine größere Zahl von Bestandverträgen abgeschlossen hat, die die Einschaltung anderer Unternehmungen oder von Erfüllungsgehilfen zur Regel macht (SZ 53/103). Alle diese Voraussetzungen könnten hier vorliegen, verfügt doch das fragliche Zinshaus über zahlreiche Wohnungen (nach den noch nicht ausgewerteten Zinslisten wären es rund 40), von denen eine einem Hausbesorger vorbehalten ist. Daß die Beklagte bis zum Verkauf der Liegenschaft nie als Eigentümerin im Grundbuch eingetragen war, stünde einer Unternehmertätigkeit nicht unbedingt entgegen, weil die Möglichkeit nicht von der Hand zu weisen ist, daß sie (die "außerbücherliche Eigentümerin" der Liegenschaft) Besitz und Verwaltung des Hauses übernommen hat (vgl E 14 zu § 1120 ABGB, MGA33). Auch die sofort bekundete Verkaufsabsicht ändert daran nichts, weil es nicht auf die Dauer der unternehmerischen Tätigkeit, sondern auf die Notwendigkeit einer auf Dauer angelegten Betriebsorganisation ankommt (vgl. JBl 1991, 253). Schließlich ist der Meinung entgegenzutreten, daß die Veräußerung der Liegenschaft, also praktisch des ganzen "Unternehmens", keinesfalls zum Geschäftsbetrieb gehört. Ob dies zutrifft, ist nach § 344 HGB zu beurteilen, der im Zweifel die Geschäfte eines Unternehmers als zu dessen Betrieb gehörig behandelt (RZ 1989, 275/100 mwN). Demnach sind auch Abwicklungsgeschäfte (Liquidationsgeschäfte) grundsätzlich Handelsgeschäfte, auf die § 1 Abs 1 Z 1 KSchG verweist, selbst die Veräußerung des ganzen Unternehmens (vgl Kramer in Straube, Rz 17 zu §§ 343, 344 HGB; Welser, Zum Geltungsbereich des I.Hauptstückes des KSchG, in Krejci, Handbuch zum Konsumentenschutzgesetz, 200). Die Verbrauchereigenschaft der Beklagten wäre daher noch zu klären, sollte das von ihr in Anspruch genommene Rücktrittsrecht nicht aus den bereits feststehenden Tatumständen zu verneinen sein.Tatsächlich bestehen Zweilfel an der Verbrauchereigenschaft der Beklagten, ist doch ein Bestandgeber dann Unternehmer iSd KSchG, wenn er dritte Personen (zB einen Hausbesorger) beschäftigt und eine größere Zahl von Bestandverträgen abgeschlossen hat, die die Einschaltung anderer Unternehmungen oder von Erfüllungsgehilfen zur Regel macht (SZ 53/103). Alle diese Voraussetzungen könnten hier vorliegen, verfügt doch das fragliche Zinshaus über zahlreiche Wohnungen (nach den noch nicht ausgewerteten Zinslisten wären es rund 40), von denen eine einem Hausbesorger vorbehalten ist. Daß die Beklagte bis zum Verkauf der Liegenschaft nie als Eigentümerin im Grundbuch eingetragen war, stünde einer Unternehmertätigkeit nicht unbedingt entgegen, weil die Möglichkeit nicht von der Hand zu weisen ist, daß sie (die "außerbücherliche Eigentümerin" der Liegenschaft) Besitz und Verwaltung des Hauses übernommen hat vergleiche E 14 zu Paragraph 1120, ABGB, MGA33). Auch die sofort bekundete Verkaufsabsicht ändert daran nichts, weil es nicht auf die Dauer der unternehmerischen Tätigkeit, sondern auf die Notwendigkeit einer auf Dauer angelegten Betriebsorganisation ankommt vergleiche JBl 1991, 253). Schließlich ist der Meinung entgegenzutreten, daß die Veräußerung der Liegenschaft, also praktisch des ganzen "Unternehmens", keinesfalls zum Geschäftsbetrieb gehört. Ob dies zutrifft, ist nach Paragraph 344, HGB zu beurteilen, der im Zweifel die Geschäfte eines Unternehmers als zu dessen Betrieb gehörig behandelt (RZ 1989, 275/100 mwN). Demnach sind auch Abwicklungsgeschäfte (Liquidationsgeschäfte) grundsätzlich Handelsgeschäfte, auf die Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, KSchG verweist, selbst die Veräußerung des ganzen Unternehmens vergleiche Kramer in Straube, Rz 17 zu Paragraphen 343, 344, HGB; Welser, Zum Geltungsbereich des römisch eins.Hauptstückes des KSchG, in Krejci, Handbuch zum Konsumentenschutzgesetz, 200). Die Verbrauchereigenschaft der Beklagten wäre daher noch zu klären, sollte das von ihr in Anspruch genommene Rücktrittsrecht nicht aus den bereits feststehenden Tatumständen zu verneinen sein.
Ähnliches gilt für das vom Berufungsgericht in den Vordergrund gestellte Problem der Beweislast. Der mehrmals judizierte Rechtssatz, wer den Schutz des KSchG in Anspruch nehmen will, habe die hiefür erforderlichen Voraussetzungen zu beweisen (WBl 1987, 242; 7 Ob 720/88; RZ 1989, 275/100; 6 Ob 599/89; JBl 1991, 253), befaßte sich immer nur mit Tatfragen zur Unternehmer- bzw. Verbrauchereigenschaft (also mit § 1 KSchG), läßt jedoch nicht den Umkehrschluß zu, die in § 3 Abs 1 und 3 KSchG normierten negativen Voraussetzungen eines vom Verbraucher ausgeübten Rücktrittsrechtes habe immer der dieses Rücktrittsrecht bestreitende Unternehmer zu behaupten und zu beweisen. Keinesfalls träfe dies für die Frage zu, wo der Verbraucher seine Vertragserklärung abgegeben hat (§ 3 Abs 1 KSchG), da derartige Modalitäten zum Grundtatbestand des Rücktrittsrechtes gehören, der einerseits erweitert (§ 3 Abs 2 KSchG), andererseits durch vier Ausnahmetatbestände (§ 3 Abs 3 KSchG) eingeschränkt wird (vgl Schuhmacher, Verbraucherschutz bei Vertragsanbahnung, 362). Führt man die vorhin zitierte Judikatur über die Behauptungs- und Beweislast bei Inanspruchnahme des besonderen Verbraucherschutzes fort, wären also die in § 3 Abs 1 KSchG normierten Voraussetzungen des Rücktrittsrechtes vom Verbraucher nachzuweisen.Ähnliches gilt für das vom Berufungsgericht in den Vordergrund gestellte Problem der Beweislast. Der mehrmals judizierte Rechtssatz, wer den Schutz des KSchG in Anspruch nehmen will, habe die hiefür erforderlichen Voraussetzungen zu beweisen (WBl 1987, 242; 7 Ob 720/88; RZ 1989, 275/100; 6 Ob 599/89; JBl 1991, 253), befaßte sich immer nur mit Tatfragen zur Unternehmer- bzw. Verbrauchereigenschaft (also mit Paragraph eins, KSchG), läßt jedoch nicht den Umkehrschluß zu, die in Paragraph 3, Absatz eins und 3 KSchG normierten negativen Voraussetzungen eines vom Verbraucher ausgeübten Rücktrittsrechtes habe immer der dieses Rücktrittsrecht bestreitende Unternehmer zu behaupten und zu beweisen. Keinesfalls träfe dies für die Frage zu, wo der Verbraucher seine Vertragserklärung abgegeben hat (Paragraph 3, Absatz eins, KSchG), da derartige Modalitäten zum Grundtatbestand des Rücktrittsrechtes gehören, der einerseits erweitert (Paragraph 3, Absatz 2, KSchG), andererseits durch vier Ausnahmetatbestände (Paragraph 3, Absatz 3, KSchG) eingeschränkt wird vergleiche Schuhmacher, Verbraucherschutz bei Vertragsanbahnung, 362). Führt man die vorhin zitierte Judikatur über die Behauptungs- und Beweislast bei Inanspruchnahme des besonderen Verbraucherschutzes fort, wären also die in Paragraph 3, Absatz eins, KSchG normierten Voraussetzungen des Rücktrittsrechtes vom Verbraucher nachzuweisen.
Nähere Ausführungen zu diesem Thema erübrigen sich, weil die klagende Partei - entgegen der Auffassung des Berufungsgerichtes - ohnehin mit ausreichender Deutlichkeit vorgebracht hat, es fehle die Rücktrittsvoraussetzung einer Vertragserklärung außerhalb ihrer Geschäftsräume (§ 3 Abs 1 KSchG). Sie hat nämlich die Rechtsunwirksamkeit des Vertragsrücktrittes der Beklagten unter anderem damit begründet, daß die Annahme ihres Kaufangebotes "mittels Telefax" erfolgt und der Kaufvertrag "im Korrespondenzweg" zustandegekommen sei. Insoweit liegen auch Feststellungen vor, die bei der Entscheidung des Streitfalls nicht übergangen werden dürfen. Die vom Berufungsgericht geforderte Außerachtlassung dieser Verfahrensergebnisse widerspräche der in § 226 Abs 1 ZPO normierten Substantiierungstheorie, die nur die Behauptung der entscheidungswesentlichen Tatumstände verlangt, darüber hinaus aber auch den Grundsätzen über die Maßgeblichkeit überschießender Feststellungen (vgl E 15 zu § 266 ZPO, MGA14), weil sich die klagende Partei bei der Bestreitung des Rücktrittsrechtes der Beklagten eben nicht auf den Ausschlußgrund des § 3 Abs 3 Z 2 KSchG festgelegt hat.Nähere Ausführungen zu diesem Thema erübrigen sich, weil die klagende Partei - entgegen der Auffassung des Berufungsgerichtes - ohnehin mit ausreichender Deutlichkeit vorgebracht hat, es fehle die Rücktrittsvoraussetzung einer Vertragserklärung außerhalb ihrer Geschäftsräume (Paragraph 3, Absatz eins, KSchG). Sie hat nämlich die Rechtsunwirksamkeit des Vertragsrücktrittes der Beklagten unter anderem damit begründet, daß die Annahme ihres Kaufangebotes "mittels Telefax" erfolgt und der Kaufvertrag "im Korrespondenzweg" zustandegekommen sei. Insoweit liegen auch Feststellungen vor, die bei der Entscheidung des Streitfalls nicht übergangen werden dürfen. Die vom Berufungsgericht geforderte Außerachtlassung dieser Verfahrensergebnisse widerspräche der in Paragraph 226, Absatz eins, ZPO normierten Substantiierungstheorie, die nur die Behauptung der entscheidungswesentlichen Tatumstände verlangt, darüber hinaus aber auch den Grundsätzen über die Maßgeblichkeit überschießender Feststellungen vergleiche E 15 zu Paragraph 266, ZPO, MGA14), weil sich die klagende Partei bei der Bestreitung des Rücktrittsrechtes der Beklagten eben nicht auf den Ausschlußgrund des Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer 2, KSchG festgelegt hat.
Schließlich sei im Rahmen einer umfassenden rechtlichen Überprüfung der Berufungsentscheidung bemerkt, daß die klagende Partei gar keinen Anlaß hatte, in ihrer Berufung gegen das Urteil des Erstgerichtes mangelnde Feststellungen über den von ihr behaupteten Ausschluß des Rücktrittsrechtes gemäß § 3 Abs 3 Z 2 KSchG zu rügen, war doch auch das Erstgericht der Ansicht, daß ein Vertragsrücktritt der Beklagten nach den Bestimmungen des KSchG (konkret nach § 3 Abs 1 KSchG) nicht in Frage kommt. Es war daher unter den rechtlichen Prämissen des Berufungsgerichtes verfehlt, den Streitpunkt, ob dem Vertragsabschluß Besprechungen vorangegangen sind, "aus dem Verfahren auszuscheiden".Schließlich sei im Rahmen einer umfassenden rechtlichen Überprüfung der Berufungsentscheidung bemerkt, daß die klagende Partei gar keinen Anlaß hatte, in ihrer Berufung gegen das Urteil des Erstgerichtes mangelnde Feststellungen über den von ihr behaupteten Ausschluß des Rücktrittsrechtes gemäß Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer 2, KSchG zu rügen, war doch auch das Erstgericht der Ansicht, daß ein Vertragsrücktritt der Beklagten nach den Bestimmungen des KSchG (konkret nach Paragraph 3, Absatz eins, KSchG) nicht in Frage kommt. Es war daher unter den rechtlichen Prämissen des Berufungsgerichtes verfehlt, den Streitpunkt, ob dem Vertragsabschluß Besprechungen vorangegangen sind, "aus dem Verfahren auszuscheiden".
In der Sache selbst ist dem Berufungsgericht beizupflichten, daß die Abweisung des Klagebegehrens nicht mit dem Argument der Leistungsunmöglichkeit begründet werden kann. Die diesbezüglichen Ausführungen des Berufungsgerichtes entsprechen der Judikatur (E 10 zu § 920 ABGB, MGA33), und bedürfen keiner Ergänzung (§ 510 Abs 3 ZPO). Der von der Beklagten erhobene Einwand der Leistungsunmöglichkeit hat sich nach Inhalt und Sachzusammenhang ihres Vorbringens auch nur auf die Herausgabe von Urkunden bezogen.In der Sache selbst ist dem Berufungsgericht beizupflichten, daß die Abweisung des Klagebegehrens nicht mit dem Argument der Leistungsunmöglichkeit begründet werden kann. Die diesbezüglichen Ausführungen des Berufungsgerichtes entsprechen der Judikatur (E 10 zu Paragraph 920, ABGB, MGA33), und bedürfen keiner Ergänzung (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO). Der von der Beklagten erhobene Einwand der Leistungsunmöglichkeit hat sich nach Inhalt und Sachzusammenhang ihres Vorbringens auch nur auf die Herausgabe von Urkunden bezogen.
Nicht zu folgen ist jedoch dem Berufungsgericht in der Rechtsansicht, die Annahme des Kaufangebots sei in den Räumen der Beklagten erfolgt, weil die Abgabe der Vertragserklärung mit der Absendung des Telebriefs gleichzusetzen sei. Diese Rechtsansicht findet sich zwar nur in einer Hilfsbegründung des Berufungsurteils, ist jedoch durch die Einbeziehung der Tatbestandsvoraussetzungen des § 3 Abs 1 KSchG in die strittigen Sachfragen relevant geworden. Auch die unrichtige Lösung dieser (erstmals an den Obersten Gerichtshof herangetragenen) Rechtsfrage begründet daher die Zulässigkeit der Revision.Nicht zu folgen ist jedoch dem Berufungsgericht in der Rechtsansicht, die Annahme des Kaufangebots sei in den Räumen der Beklagten erfolgt, weil die Abgabe der Vertragserklärung mit der Absendung des Telebriefs gleichzusetzen sei. Diese Rechtsansicht findet sich zwar nur in einer Hilfsbegründung des Berufungsurteils, ist jedoch durch die Einbeziehung der Tatbestandsvoraussetzungen des Paragraph 3, Absatz eins, KSchG in die strittigen Sachfragen relevant geworden. Auch die unrichtige Lösung dieser (erstmals an den Obersten Gerichtshof herangetragenen) Rechtsfrage begründet daher die Zulässigkeit der Revision.
Das KSchG bezweckt den Schutz des Verbrauchers im rechtsgeschäftlichen Verkehr mit professionellen Anbietern; er soll vor Rechtsnachteilen bewahrt werden, die ihm durch die Ausnützung seiner typischerweise schwächeren Position drohen (vgl Krejci in Rummel II, Rz 2 vor § 1 KSchG mwN). Ein besonders wirksames Instrument ist dabei das in § 3 KSchG normierte Rücktrittsrecht. Aus Gründen der Rechtssicherheit wird es dem Verbraucher allerdings nicht in allen denkbaren Fällen einer Ungleichgewichtslage zugestanden; der Gesetzgeber hat das Rücktrittsrecht vielmehr auf Tatbestände beschränkt, die für unüberlegte, unter psychologischem Druck zustandegekommene Geschäftsabschlüsse typisch sind (vgl SZ 55/157).Das KSchG bezweckt den Schutz des Verbrauchers im rechtsgeschäftlichen Verkehr mit professionellen Anbietern; er soll vor Rechtsnachteilen bewahrt werden, die ihm durch die Ausnützung seiner typischerweise schwächeren Position drohen vergleiche Krejci in Rummel römisch zwei, Rz 2 vor Paragraph eins, KSchG mwN). Ein besonders wirksames Instrument ist dabei das in Paragraph 3, KSchG normierte Rücktrittsrecht. Aus Gründen der Rechtssicherheit wird es dem Verbraucher allerdings nicht in allen denkbaren Fällen einer Ungleichgewichtslage zugestanden; der Gesetzgeber hat das Rücktrittsrecht vielmehr auf Tatbestände beschränkt, die für unüberlegte, unter psychologischem Druck zustandegekommene Geschäftsabschlüsse typisch sind vergleiche SZ 55/157).
Diese bewußt gewählte Gesetzestechnik verbietet nach herrschender Ansicht eine teleologische Reduktion der in § 3 Abs 1 und 3 KSchG normierten Rücktrittsvoraussetzungen nach Maßgabe der konkreten Überrumplungsgefahr (Schuhmacher aaO, 361 f; Krejci aaO, Rz 5 zu § 3 KSchG). Auslegungsprobleme, die sich bei der Subsumtion konkreter Tatumstände eines Geschäftsabschlusses unter die Tatbestandsmerkmale des § 3 KSchG ergeben, sind jedoch im Lichte des Gesetzeszweckes zu lösen, dem Verbraucher eine ausreichende Überlegungsfrist zu geben und ihn keiner Zwangssituation auszusetzen (vgl Krejci aaO, Rz 6 und 32 zu § 3 KSchG).Diese bewußt gewählte Gesetzestechnik verbietet nach herrschender Ansicht eine teleologische Reduktion der in Paragraph 3, Absatz eins und 3 KSchG normierten Rücktrittsvoraussetzungen nach Maßgabe der konkreten Überrumplungsgefahr (Schuhmacher aaO, 361 f; Krejci aaO, Rz 5 zu Paragraph 3, KSchG). Auslegungsprobleme, die sich bei der Subsumtion konkreter Tatumstände eines Geschäftsabschlusses unter die Tatbestandsmerkmale des Paragraph 3, KSchG ergeben, sind jedoch im Lichte des Gesetzeszweckes zu lösen, dem Verbraucher eine ausreichende Überlegungsfrist zu geben und ihn keiner Zwangssituation auszusetzen vergleiche Krejci aaO, Rz 6 und 32 zu Paragraph 3, KSchG).
Hier läßt der Umstand, daß die Vereinbarung mittels Telefax (praktisch im Korrespondenzweg) zustandegekommen ist, durchaus unterschiedliche Deutungen zu, wo die Vertragserklärung der Beklagten abgegeben wurde. Allein schon die unterschiedlichen Auffassungen der Vorinstanzen zeigen, daß ein Wertungsspielraum besteht, der durch die ratio des Gesetzes auszufüllen ist, die Willensfreiheit des regelmäßig schwächeren Vertragspartners zu gewährleisten. Bei äußeren Vertragsumständen, unter denen typischerweise gar keine Gefahr für die Willensfreiheit des Verbrauchers besteht, ist die durch § 3 KSchG geschaffene Rücktrittsmöglichkeit einschränkend zu handhaben.Hier läßt der Umstand, daß die Vereinbarung mittels Telefax (praktisch im Korrespondenzweg) zustandegekommen ist, durchaus unterschiedliche Deutungen zu, wo die Vertragserklärung der Beklagten abgegeben wurde. Allein schon die unterschiedlichen Auffassungen der Vorinstanzen zeigen, daß ein Wertungsspielraum besteht, der durch die ratio des Gesetzes auszufüllen ist, die Willensfreiheit des regelmäßig schwächeren Vertragspartners zu gewährleisten. Bei äußeren Vertragsumständen, unter denen typischerweise gar keine Gefahr für die Willensfreiheit des Verbrauchers besteht, ist die durch Paragraph 3, KSchG geschaffene Rücktrittsmöglichkeit einschränkend zu handhaben.
Eine besondere Schutzwürdigkeit des Verbrauchers ist in einer Situation, in der ein zugesandtes schriftliches Angebot ohne zwischenzeitigen Kontakt mit dem Anbieter wiederum schriftlich angenommen wird, nicht zu erkennen. Sie bietet beste Bedingungen für eine unbeeinflußte, wohlüberlegte Willenserklärung des Annehmenden, sodaß ihm das auf die typische Ungleichgewichtslage von Haustürgeschäften zugeschnittene Rücktrittsrecht (§ 3 Abs 1 KSchG) zu versagen ist. Wer als Verbraucher seine Vertragserklärung selbst zu Papier bringt und dieses Schriftstück (per Post oder Telefax) dem Unternehmer übersendet, ist daher so zu behandeln, als hätte er die Vertragserklärung in den Geschäftsräumen des Unternehmers abgegeben (vgl Krejci aaO, Rz 32 zu § 3 KSchG). Auch der Bestimmung des § 3 Abs 3 Z 2 KSchG, die vor allem Geschäfte im Rahmen des Versandhandels von der Rücktrittsmöglichkeit des Verbrauchers ausnehmen soll (Krejci aaO, Rz 30 zu § 3 KSchG), liegt diese verallgemeinerungsfähige Wertung zugrunde.Eine besondere Schutzwürdigkeit des Verbrauchers ist in einer Situation, in der ein zugesandtes schriftliches Angebot ohne zwischenzeitigen Kontakt mit dem Anbieter wiederum schriftlich angenommen wird, nicht zu erkennen. Sie bietet beste Bedingungen für eine unbeeinflußte, wohlüberlegte Willenserklärung des Annehmenden, sodaß ihm das auf die typische Ungleichgewichtslage von Haustürgeschäften zugeschnittene Rücktrittsrecht (Paragraph 3, Absatz eins, KSchG) zu versagen ist. Wer als Verbraucher seine Vertragserklärung selbst zu Papier bringt und dieses Schriftstück (per Post oder Telefax) dem Unternehmer übersendet, ist daher so zu behandeln, als hätte er die Vertragserklärung in den Geschäftsräumen des Unternehmers abgegeben vergleiche Krejci aaO, Rz 32 zu Paragraph 3, KSchG). Auch der Bestimmung des Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer 2, KSchG, die vor allem Geschäfte im Rahmen des Versandhandels von der Rücktrittsmöglichkeit des Verbrauchers ausnehmen soll (Krejci aaO, Rz 30 zu Paragraph 3, KSchG), liegt diese verallgemeinerungsfähige Wertung zugrunde.
Nach dieser am Gesetzeszweck orientierten Auslegung des § 3 Abs 1 KSchG macht es nicht einmal einen Unterschied, ob die Beklagte ihr Telefax mit der Annahmeerklärung an die klagende Partei, an die Fa. I***** oder an beide abgeschickt hat. An den Fall, daß der Kauf einer Liegenschaft gleich einem Haustürgeschäft abgewickelt werden könnte, hat nämlich der Gesetzgeber bei der schematischen Erfassung von Situationen, die eine verdünnte Willensfreiheit des Verbrauchers indizieren, gar nicht gedacht. Es fehlt daher auch eine Stellungnahme zum Problem, wie ein typischerweise in der Kanzlei eines Rechtsanwalts, Notars oder Immobilienmaklers abgeschlossenes Rechtsgeschäft über Liegenschaften zu behandeln ist (vgl. Krejci aaO, Rz 14 zu § 3 KSchG). Das spricht dafür, § 3 Abs 1 erster Halbsatz KSchG jedenfalls im Liegenschaftsverkehr analog auf alle Örtlichkeiten anzuwenden, die dem Vertragsabschluß über bewegliche Sachen in den Geschäftsräumen des Unternehmers gleichkommen. Auch dies liegt eindeutig im Rahmen der gesetzgeberischen Wertung (Fischer-Czermak, Das Konsumentenschutzgesetz und der Liegenschaftsverkehr, NZ 1991, 117). Die von den Vorinstanzen nicht abschließend beantwortete Tatfrage, ob das Telefax mit der Annahmeerklärung der Beklagten an die Fa. I***** geschickt und erst von dieser an die klagende Partei weitergeleitet wurde (so die Beilage B), kann daher auf sich beruhen.Nach dieser am Gesetzeszweck orientierten Auslegung des Paragraph 3, Absatz eins, KSchG macht es nicht einmal einen Unterschied, ob die Beklagte ihr Telefax mit der Annahmeerklärung an die klagende Partei, an die Fa. I***** oder an beide abgeschickt hat. An den Fall, daß der Kauf einer Liegenschaft gleich einem Haustürgeschäft abgewickelt werden könnte, hat nämlich der Gesetzgeber bei der schematischen Erfassung von Situationen, die eine verdünnte Willensfreiheit des Verbrauchers indizieren, gar nicht gedacht. Es fehlt daher auch eine Stellungnahme zum Problem, wie ein typischerweise in der Kanzlei eines Rechtsanwalts, Notars oder Immobilienmaklers abgeschlossenes Rechtsgeschäft über Liegenschaften zu behandeln ist vergleiche Krejci aaO, Rz 14 zu Paragraph 3, KSchG). Das spricht dafür, Paragraph 3, Absatz eins, erster Halbsatz KSchG jedenfalls im Liegenschaftsverkehr analog auf alle Örtlichkeiten anzuwenden, die dem Vertragsabschluß über bewegliche Sachen in den Geschäftsräumen des Unternehmers gleichkommen. Auch dies liegt eindeutig im Rahmen der gesetzgeberischen Wertung (Fischer-Czermak, Das Konsumentenschutzgesetz und der Liegenschaftsverkehr, NZ 1991, 117). Die von den Vorinstanzen nicht abschließend beantwortete Tatfrage, ob das Telefax mit der Annahmeerklärung der Beklagten an die Fa. I***** geschickt und erst von dieser an die klagende Partei weitergeleitet wurde (so die Beilage B), kann daher auf sich beruhen.
Aus allen diesen Gründen war wie im Spruch zu entscheiden und lediglich der ins Klagebegehren aufgenommene Text als Kaufvertrag den unstrittigen Verfahrensergebnissen anzupassen (Geburtsdatum der Beklagten; Streichung des Beisatzes über die abgelaufene Rangordnung).
Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 41 ZPO iVm § 50 ZPO. Den Kostenverzeichnissen der klagenden Partei konnte nur insoweit nicht gefolgt werden, als der Streitgenossenzuschlag erst ab dem Eintritt der Nebenintervenientin in das Verfahren gebührt.Die Kostenentscheidung stützt sich auf Paragraph 41, ZPO in Verbindung mit Paragraph 50, ZPO. Den Kostenverzeichnissen der klagenden Partei konnte nur insoweit nicht gefolgt werden, als der Streitgenossenzuschlag erst ab dem Eintritt der Nebenintervenientin in das Verfahren gebührt.