Rechtssatz RS0065410
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0065410
Entscheidungsdatum
27.06.2013
Rechtssatz
Auslegungsprobleme, die sich bei der Subsumtion konkreter Tatbestände eines Geschäftsabschlusses unter die Tatbestandsmerkmale des § 3 KSchG ergeben, sind im Lichte des Gesetzeszweckes zu lösen, dem Verbraucher eine ausreichende Überlegungsfrist zu geben und ihn keiner Zwangssituation auszusetzen.Auslegungsprobleme, die sich bei der Subsumtion konkreter Tatbestände eines Geschäftsabschlusses unter die Tatbestandsmerkmale des Paragraph 3, KSchG ergeben, sind im Lichte des Gesetzeszweckes zu lösen, dem Verbraucher eine ausreichende Überlegungsfrist zu geben und ihn keiner Zwangssituation auszusetzen.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 509/92
Entscheidungstext OGH 10.03.1992 5 Ob 509/92
Veröff: SZ 65/37 = JBl 1992,796 = ImmZ 1993,54
- 6 Ob 110/07f
Entscheidungstext OGH 07.11.2007 6 Ob 110/07f
Auch; Beisatz: Vom Begriff der vom Unternehmer für seine geschäftlichen Zwecke dauernd benutzten Räume, sind Räume des Vertreters grundsätzlich nicht erfasst. Hat der Verbraucher die Filiale eines Bankinstituts zur Vornahme einer Geldanlage aufgesucht, kann er nicht davon überrascht werden, dass ihm auch Produkte von Drittanbietern, deren Vertreter das Bankinstitut ist, angeboten werden. Die Räume des Vertreters sind den Räumen des Unternehmens/Drittanbieters in diesem Fall gleichzuhalten. Ein Rücktrittsrecht gem § 3 Abs 1 KSchG scheidet damit aus. (T1)
- 2 Ob 1/12d
Entscheidungstext OGH 28.06.2012 2 Ob 1/12d
Veröff: SZ 2012/66
- 8 Ob 130/12v
Entscheidungstext OGH 27.06.2013 8 Ob 130/12v
Auch
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0065410
Zuletzt aktualisiert am
05.06.2014
Dokumentnummer
JJR_19920310_OGH0002_0050OB00509_9200000_003