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Rechtssatz RS0065410×

Rechtssatz RS0065410

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0065410

Entscheidungsdatum

27.06.2013

Rechtssatz

Auslegungsprobleme, die sich bei der Subsumtion konkreter Tatbestände eines Geschäftsabschlusses unter die Tatbestandsmerkmale des Paragraph 3, KSchG ergeben, sind im Lichte des Gesetzeszweckes zu lösen, dem Verbraucher eine ausreichende Überlegungsfrist zu geben und ihn keiner Zwangssituation auszusetzen.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 509/92
    Entscheidungstext OGH 10.03.1992 5 Ob 509/92
    Veröff: SZ 65/37 = JBl 1992,796 = ImmZ 1993,54
  • 6 Ob 110/07f
    Entscheidungstext OGH 07.11.2007 6 Ob 110/07f
    Auch; Beisatz: Vom Begriff der vom Unternehmer für seine geschäftlichen Zwecke dauernd benutzten Räume, sind Räume des Vertreters grundsätzlich nicht erfasst. Hat der Verbraucher die Filiale eines Bankinstituts zur Vornahme einer Geldanlage aufgesucht, kann er nicht davon überrascht werden, dass ihm auch Produkte von Drittanbietern, deren Vertreter das Bankinstitut ist, angeboten werden. Die Räume des Vertreters sind den Räumen des Unternehmens/Drittanbieters in diesem Fall gleichzuhalten. Ein Rücktrittsrecht gem § 3 Abs 1 KSchG scheidet damit aus. (T1)
  • 2 Ob 1/12d
    Entscheidungstext OGH 28.06.2012 2 Ob 1/12d
    Veröff: SZ 2012/66
  • 8 Ob 130/12v
    Entscheidungstext OGH 27.06.2013 8 Ob 130/12v
    Auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0065410

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

05.06.2014

Dokumentnummer

JJR_19920310_OGH0002_0050OB00509_9200000_003