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Entscheidung 8 Ob 130/12v×

Entscheidung 8 Ob 130/12v

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0021158 Rechtssatz 27.06.1978Zivilrecht
Der Erwerber einer Liegenschaft hat die gleichen Rechte und Pflichten gegenüber dem Bestandnehmer wie sein Rechtsvorgänger.
RS0038908 Rechtssatz 05.02.1969Zivilrecht
Ein Interesse an der Feststellungsklage - sogar trotz möglicher Leistungsklage - ist zu bejahen, wenn das Feststellungsbegehren geeignet ist, über die Rechtsbeziehungen der Parteien ein für allemal Klarheit zu schaffen und einen künftigen Leistungsanspruch …
RS0065410 Rechtssatz 10.03.1992Zivilrecht
Auslegungsprobleme, die sich bei der Subsumtion konkreter Tatbestände eines Geschäftsabschlusses unter die Tatbestandsmerkmale des § 3 KSchG ergeben, sind im Lichte des Gesetzeszweckes zu lösen, dem Verbraucher eine ausreichende Überlegungsfrist zu geben un …
RS0123039 Rechtssatz 07.11.2007Zivilrecht
Keine analoge Anwendung des § 3 Abs 1 letzter Satz KSchG idF ZivRÄG 2004 auf andere Dauerschuldverhältnisse. Es liegt keine planwidrige Gesetzeslücke vor.
RS0128131 Rechtssatz 28.06.2012Zivilrecht
Das Rücktrittsrecht nach § 3 Abs 1 KSchG kommt auch bei einem aufrechten Vertragsverhältnis in Betracht, wenn die „Vertragserklärung“ des Verbrauchers in ihrer wirtschaftlichen Tragweite dem Vertragsabschluss entspricht. Dies trifft etwa dann zu, wenn ein W …
RS0128132 Rechtssatz 28.06.2012Zivilrecht
Die Grundregel des § 3 Abs 1 KSchG erfasst ‑ von der Sonderbestimmung für Versicherungsverträge abgesehen - auch Dauerschuldverhältnisse.
RS0128134 Rechtssatz 28.06.2012Zivilrecht
Das Rücktrittsrecht nach § 30a KSchG steht dem Verbraucher im Gegensatz zu jenem nach § 3 KSchG unabhängig davon zu, ob er den geschäftlichen Kontakt selbst angebahnt hat oder ob ihm ein Unternehmer oder ein anderer Verbraucher als (potentieller) Vertragspa …
RS0128135 Rechtssatz 28.06.2012Zivilrecht
Im Falle von Vertragsänderungen ist nur in Ausnahmefällen ein Rücktrittsrecht nach § 3 KSchG in Betracht zu ziehen.