Rechtssatz RS0128131
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0128131
Entscheidungsdatum
27.06.2013
Rechtssatz
Das Rücktrittsrecht nach § 3 Abs 1 KSchG kommt auch bei einem aufrechten Vertragsverhältnis in Betracht, wenn die „Vertragserklärung“ des Verbrauchers in ihrer wirtschaftlichen Tragweite dem Vertragsabschluss entspricht. Dies trifft etwa dann zu, wenn ein Wohnungsmieter unter den weiteren Voraussetzungen des § 3 KSchG zu einer Vereinbarung über die Auflösung des Mietvertrags veranlasst worden ist.Das Rücktrittsrecht nach Paragraph 3, Absatz eins, KSchG kommt auch bei einem aufrechten Vertragsverhältnis in Betracht, wenn die „Vertragserklärung“ des Verbrauchers in ihrer wirtschaftlichen Tragweite dem Vertragsabschluss entspricht. Dies trifft etwa dann zu, wenn ein Wohnungsmieter unter den weiteren Voraussetzungen des Paragraph 3, KSchG zu einer Vereinbarung über die Auflösung des Mietvertrags veranlasst worden ist.
Entscheidungstexte
- 2 Ob 1/12d
Entscheidungstext OGH 28.06.2012 2 Ob 1/12d
Veröff: SZ 2012/66
- 8 Ob 130/12v
Entscheidungstext OGH 27.06.2013 8 Ob 130/12v
Vgl; Beisatz: Vertragserklärungen, die die Miete einer Wohnung betreffen, sind in der Regel von großer wirtschaftlicher Tragweite für den Verbraucher. (T1)
Beisatz: Hier Auflösung des bisherigen und Abschluss eines neuen ‑ ungünstigeren ‑ Mietvertrags. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2012:RS0128131
Zuletzt aktualisiert am
05.06.2014
Dokumentnummer
JJR_20120628_OGH0002_0020OB00001_12D0000_001