Rechtssatz RS0128134
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0128134
Entscheidungsdatum
27.06.2013
Rechtssatz
Das Rücktrittsrecht nach § 30a KSchG steht dem Verbraucher im Gegensatz zu jenem nach § 3 KSchG unabhängig davon zu, ob er den geschäftlichen Kontakt selbst angebahnt hat oder ob ihm ein Unternehmer oder ein anderer Verbraucher als (potentieller) Vertragspartner gegenübersteht.Das Rücktrittsrecht nach Paragraph 30 a, KSchG steht dem Verbraucher im Gegensatz zu jenem nach Paragraph 3, KSchG unabhängig davon zu, ob er den geschäftlichen Kontakt selbst angebahnt hat oder ob ihm ein Unternehmer oder ein anderer Verbraucher als (potentieller) Vertragspartner gegenübersteht.
Entscheidungstexte
- 2 Ob 1/12d
Entscheidungstext OGH 28.06.2012 2 Ob 1/12d
Beisatz: Dem Gesetzgeber ist gerade der Schutz von Wohnungsmietern vor Überrumpelungen ein besonderes Anliegen. (T1)
Veröff: SZ 2012/66
- 8 Ob 130/12v
Entscheidungstext OGH 27.06.2013 8 Ob 130/12v
Beis wie T1
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2012:RS0128134
Zuletzt aktualisiert am
05.06.2014
Dokumentnummer
JJR_20120628_OGH0002_0020OB00001_12D0000_004