Rechtssatz RS0065492
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0065492
Entscheidungsdatum
28.07.2004
Rechtssatz
Wer als Verbraucher seine Vertragserklärung selbst zu Papier bringt und dieses Schriftstück (per Post oder Telefax) dem Unternehmer übersendet, ist so zu behandeln, als hätte er die Vertragserklärung in den Geschäftsräumen des Unternehmers abgegeben.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 509/92
Entscheidungstext OGH 10.03.1992 5 Ob 509/92
Veröff: SZ 65/37 = JBl 1992,796 = ImmZ 1993,54
- 7 Ob 78/04b
Entscheidungstext OGH 28.07.2004 7 Ob 78/04b
Vgl aber; Beisatz: Eine einschränkende Auslegung des in § 3 KSchG eingeräumten Rücktrittsrechts kommt dann nicht in Frage, wenn die Vertragserklärung des Konsumenten per Telefax übermittelt wurde, aber dennoch typischerweise eine Überrumpelungssitation vorliegt (telefonische Kontaktaufnahme durch den Unternehmer mit anschließendem Fax-Anbot und unmittelbar darauf erfolgter Fax-Annahme durch den Verbraucher). (T1); Veröff: SZ 2004/113
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0065492
Dokumentnummer
JJR_19920310_OGH0002_0050OB00509_9200000_005