Aus der Begründung:
Die Beklagte wendet sich gegen die Rechtsansicht des Berufungsgerichtes, das ihr das Rücktrittsrecht nach § 3 Abs. 1 KSchG nicht zuerkannte, weil im Aufsuchen der Besichtigungsgelegenheit ein Anbahnen der geschäftlichen Verbindung mit dem Immobilienmakler iS des § 3 Abs. 3 Z 1 KSchG zu erblicken sei. Sie meint, es habe sich gerade um die Überrumpelung beim Geschäftsabschluß "zwischen Tür und Angel" gehandelt, der § 3 Abs. 1 KSchG entgegenwirken wolle.Die Beklagte wendet sich gegen die Rechtsansicht des Berufungsgerichtes, das ihr das Rücktrittsrecht nach Paragraph 3, Absatz eins, KSchG nicht zuerkannte, weil im Aufsuchen der Besichtigungsgelegenheit ein Anbahnen der geschäftlichen Verbindung mit dem Immobilienmakler iS des Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer eins, KSchG zu erblicken sei. Sie meint, es habe sich gerade um die Überrumpelung beim Geschäftsabschluß "zwischen Tür und Angel" gehandelt, der Paragraph 3, Absatz eins, KSchG entgegenwirken wolle.
Das Rücktrittsrecht des Verbrauchers, der seine Vertragserklärung weder in den vom Unternehmer für seine geschäftlichen Zwecke dauernd benützten Räumen noch bei einem von diesem dafür auf einer Messe oder einem Markt benützten Stand abgegeben hat, fand sein Vorbild in der ähnlichen vorausgegangenen Regelung des § 4 Ratengesetz; diese sollte, weil eine Überrumpelung durch einen ungebetenen, unangesagten Vertreter nicht nur durch die Vorstellung ermöglicht werde, den angebotenen Gegenstand gleich zu bekommen und erst später bezahlen zu müssen (Abzahlungsgeschäft), sondern auch Bargeschäfte unter derartigen Umständen oft so geschlossen werden, daß dem Verbraucher keine hinreichende Überlegung möglich ist, ob das Geschäft für ihn sinnvoll ist, für alle Verbrauchergeschäfte Geltung erlangen (RV 744 BlgNR, XIV. GP Zum § 3 Z 1; JAB 1223 BlgNR, XIV. GP). Die Bestimmung des § 3 Abs. 3 Z 1 KSchG ist dem Wortlaut des § 4 Abs. 2 RatG, wonach dem Käufer das Rücktrittsrecht nicht zustand, wenn er selbst die zu dem bestimmten Abzahlungsgeschäft führende geschäftliche Verbindung mit dem Verkäufer oder einem von diesem mit der Vermittlung oder Schließung von Geschäften betrauten Vertreter angebahnt hat, sehr eng nachgeformt. Unter Anbahnen ist nicht eine rechtsgeschäftliche Erklärung, sondern ein Verhalten zu verstehen, durch das dem Unternehmer gegenüber zum Ausdruck gebracht wird, man wolle in Vorverhandlungen zwecks Abschlusses eines bestimmten Geschäftes treten (Edlbacher, Kommentar zum Ratengesetz 56). Das Verhalten des Verbrauchers muß einen eindeutigen Schluß auf seine Initiative und die Bereitwilligkeit zum Abschluß eines bestimmten Verbrauchergeschäftes zulassen (1 Ob 637/82 Nr 96 dieses Bandes). Bei der Umschreibung der Ausnahmen vom Rücktrittsrecht folgte der Gesetzgeber dem Ratengesetz. Es handle sich um Fallgruppen, bei denen typischerweise eine Überrumpelung ausgeschlossen sei (RV 744 BlgNR, XIV. GP zu § 3 Abs. 3 KSchG).Das Rücktrittsrecht des Verbrauchers, der seine Vertragserklärung weder in den vom Unternehmer für seine geschäftlichen Zwecke dauernd benützten Räumen noch bei einem von diesem dafür auf einer Messe oder einem Markt benützten Stand abgegeben hat, fand sein Vorbild in der ähnlichen vorausgegangenen Regelung des Paragraph 4, Ratengesetz; diese sollte, weil eine Überrumpelung durch einen ungebetenen, unangesagten Vertreter nicht nur durch die Vorstellung ermöglicht werde, den angebotenen Gegenstand gleich zu bekommen und erst später bezahlen zu müssen (Abzahlungsgeschäft), sondern auch Bargeschäfte unter derartigen Umständen oft so geschlossen werden, daß dem Verbraucher keine hinreichende Überlegung möglich ist, ob das Geschäft für ihn sinnvoll ist, für alle Verbrauchergeschäfte Geltung erlangen Regierungsvorlage 744 BlgNR, römisch vierzehn. Gesetzgebungsperiode Zum Paragraph 3, Ziffer eins,; JAB 1223 BlgNR, römisch vierzehn. Gesetzgebungsperiode Die Bestimmung des Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer eins, KSchG ist dem Wortlaut des Paragraph 4, Absatz 2, RatG, wonach dem Käufer das Rücktrittsrecht nicht zustand, wenn er selbst die zu dem bestimmten Abzahlungsgeschäft führende geschäftliche Verbindung mit dem Verkäufer oder einem von diesem mit der Vermittlung oder Schließung von Geschäften betrauten Vertreter angebahnt hat, sehr eng nachgeformt. Unter Anbahnen ist nicht eine rechtsgeschäftliche Erklärung, sondern ein Verhalten zu verstehen, durch das dem Unternehmer gegenüber zum Ausdruck gebracht wird, man wolle in Vorverhandlungen zwecks Abschlusses eines bestimmten Geschäftes treten (Edlbacher, Kommentar zum Ratengesetz 56). Das Verhalten des Verbrauchers muß einen eindeutigen Schluß auf seine Initiative und die Bereitwilligkeit zum Abschluß eines bestimmten Verbrauchergeschäftes zulassen (1 Ob 637/82 Nr 96 dieses Bandes). Bei der Umschreibung der Ausnahmen vom Rücktrittsrecht folgte der Gesetzgeber dem Ratengesetz. Es handle sich um Fallgruppen, bei denen typischerweise eine Überrumpelung ausgeschlossen sei Regierungsvorlage 744 BlgNR, römisch vierzehn. Gesetzgebungsperiode zu Paragraph 3, Absatz 3, KSchG).
Die Fragestellung ist hier durch den engen Zusammenhang zwischen Kauf der Liegenschaft und Vermittlungsvertrag gekennzeichnet, weil die Beklagte, hat sie durch die Klägerin von der Kaufgelegenheit Kenntnis erlangt und sich deren Leistung zugewendet, indem sie wirksam kaufte, selbst dann zur Zahlung einer Provision verpflichtet wäre, wenn sie den Vermittlungsauftrag nicht ausdrücklich erteilt hätte. Aus der Zeitungsanzeige war für einen unbestimmten großen Personenkreis ersichtlich, daß die Klägerin als Immobilienmakler zu einem öffentlich bekanntgegebenen Zeitpunkt eine Besichtigung des zum Kauf gebotenen Hauses ermöglichte. In dieser Bekanntmachung einer Geschäftsgelegenheit kann die Anbahnung der geschäftlichen Verbindung mit der Beklagten noch nicht erblickt werden. Die Anlehnung an die Bestimmung gleichen Inhalts des § 4 Abs. 2 RatG rechtfertigt es, die bereits früher in der Rechtsprechung entwickelte Ansicht aufrechtzuhalten, Inseraten- und Werbematerial spielten bei Lösung der Frage, ob der Unternehmer oder der Verbraucher (Verkäufer oder Ratenkäufer) das Geschäft angebahnt habe, keine Rolle (Schilcher in Krejci, Handbuch zum Konsumentenschutzgesetz 293). So liegt eine Anbahnung durch den Verbraucher vor, wenn er die Antwortkarte einer Postwurfsendung dem Unternehmer übermittelt, um die Vorführung des annoncierten Gerätes zu erreichen (SZ 44/163), oder wenn ein Verbraucher sich auf Grund einer Zeitungsanzeige, in welcher ein Kraftfahrzeug zum Verkauf angeboten war, telefonisch beim Unternehmer meldet (RZ 1967, 74). Die Vertragsanbahnung durch den Verbraucher muß allerdings kongruent sein, der Konsument muß erkennen lassen, daß er die Initiative zum Eintritt in Vorbesprechungen zwecks Schließung eines bestimmten Vertrages ergriffen hat (Martinek - Schwarz, Kommentar zum RatG 53 f.; Welser, Anmerkungen zum Konsumentenschutzgesetz, JBl. 1979, 454; Schilcher in Krejci, Handbuch 293; 1 Ob 637/82 = SZ 55/96).Die Fragestellung ist hier durch den engen Zusammenhang zwischen Kauf der Liegenschaft und Vermittlungsvertrag gekennzeichnet, weil die Beklagte, hat sie durch die Klägerin von der Kaufgelegenheit Kenntnis erlangt und sich deren Leistung zugewendet, indem sie wirksam kaufte, selbst dann zur Zahlung einer Provision verpflichtet wäre, wenn sie den Vermittlungsauftrag nicht ausdrücklich erteilt hätte. Aus der Zeitungsanzeige war für einen unbestimmten großen Personenkreis ersichtlich, daß die Klägerin als Immobilienmakler zu einem öffentlich bekanntgegebenen Zeitpunkt eine Besichtigung des zum Kauf gebotenen Hauses ermöglichte. In dieser Bekanntmachung einer Geschäftsgelegenheit kann die Anbahnung der geschäftlichen Verbindung mit der Beklagten noch nicht erblickt werden. Die Anlehnung an die Bestimmung gleichen Inhalts des Paragraph 4, Absatz 2, RatG rechtfertigt es, die bereits früher in der Rechtsprechung entwickelte Ansicht aufrechtzuhalten, Inseraten- und Werbematerial spielten bei Lösung der Frage, ob der Unternehmer oder der Verbraucher (Verkäufer oder Ratenkäufer) das Geschäft angebahnt habe, keine Rolle (Schilcher in Krejci, Handbuch zum Konsumentenschutzgesetz 293). So liegt eine Anbahnung durch den Verbraucher vor, wenn er die Antwortkarte einer Postwurfsendung dem Unternehmer übermittelt, um die Vorführung des annoncierten Gerätes zu erreichen (SZ 44/163), oder wenn ein Verbraucher sich auf Grund einer Zeitungsanzeige, in welcher ein Kraftfahrzeug zum Verkauf angeboten war, telefonisch beim Unternehmer meldet (RZ 1967, 74). Die Vertragsanbahnung durch den Verbraucher muß allerdings kongruent sein, der Konsument muß erkennen lassen, daß er die Initiative zum Eintritt in Vorbesprechungen zwecks Schließung eines bestimmten Vertrages ergriffen hat (Martinek - Schwarz, Kommentar zum RatG 53 f.; Welser, Anmerkungen zum Konsumentenschutzgesetz, JBl. 1979, 454; Schilcher in Krejci, Handbuch 293; 1 Ob 637/82 = SZ 55/96).
Dem Inhalt der gegenständlichen Zeitungsanzeige war allem Anschein nach zu entnehmen, daß nicht nur der Kauf einer Liegenschaft möglich war, sondern daß das Zeitungsinserat von einem Immobilienmakler stammte, der im Falle eines durch seine verdienstliche Tätigkeit bewirkten Zustandekommens des vermittelten Geschäftes einen Anspruch auf Provision erwirbt (vgl. § 4 Abs. 3 der V des BMHGuI vom 16. 6. 1978, BGBl. 323/1978). Sollte sich dies aus der noch festzustellenden Textierung des Inserates für den durchschnittlich aufmerksamen Zeitungsleser ergeben haben, ist die Annahme berechtigt, daß die Beklagte, die sich zur Besichtigung des Kaufobjektes entschloß und von sich aus dort das zum Abschluß des Geschäftes führende Vorgespräch mit dem Makler aufnahm, die geschäftliche Verbindung nicht nur zwecks Schließung eines Kaufvertrages, sondern auch des Vermittlungsvertrages angebahnt hat. Der Rechtsansicht des Berufungsgerichtes ist somit - vorausgesetzt, der Text der Zeitungsanzeige hatte keinen ungewöhnlichen Inhalt - dann beizupflichten, daß der Beklagten ein Rücktrittsrecht nach § 3 Abs. 1 KSchG unabhängig davon, ob es zu einer Überrumpelung kam, nicht zusteht, weil der Ausschluß des Rücktrittsrechtes nur an die Tatsache anknüpft, daß der Verbraucher selbst die geschäftliche Verbindung mit dem Unternehmer zwecks Schließung des bestimmten Vertrages angebahnt hat. Würde allerdings der Verbraucher nur die Verbindung mit dem vom Verkäufer beauftragten Makler zwecks Abschlusses des Kaufvertrages angebahnt, aber zu erkennen gegeben haben, daß er sich nicht der Dienste des Immobilienmaklers bedienen und dessen Entlohnung ausschließen wollte, dann aber aus Anlaß des Kaufabschlusses einen Vermittlungsvertrag geschlossen haben, könnte ein Rücktritt vom Vermittlungsvertrag nach § 3 Abs. 1 KSchG zulässig gewesen sein. Kam der Kaufvertrag zustande und bestand kein Recht zum Rücktritt von diesem, weil der Liegenschaftseigentümer den Verkauf nicht zum Betrieb seines Unternehmens vornahm (§ 1 Abs. 1 Z 1 KSchG) und daher der Kaufvertrag nicht zu den im § 1 Abs. 1 KSchG erwähnten Rechtsgeschäften zählte, für die das I. Hauptstück des KSchG Geltung hat, oder weil die Beklagte als Verbraucher die geschäftliche Verbindung mit dem Beauftragten des Verkäufers zwecks Abschlusses des Kaufvertrages selbst angebahnt hat (§ 3 Abs. 3 Z 1 KSchG), so könnte dennoch ein Rücktritt von dem mit dem gewerbsmäßigen Immobilienmakler geschlossenen Geschäft möglich gewesen sein. In diesem Fall müßte es, weil die vom Unternehmer erbrachte Nachweisung der Kaufgelegenheit bereits erfolgt und daher die Leistung des Maklers erbracht und nicht rückstellbar war, zu einer Vergütung nach § 4 Abs. 2 KSchG kommen, soweit die Leistung dem Verbraucher zum klaren und überwiegenden Vorteil gereichte.Dem Inhalt der gegenständlichen Zeitungsanzeige war allem Anschein nach zu entnehmen, daß nicht nur der Kauf einer Liegenschaft möglich war, sondern daß das Zeitungsinserat von einem Immobilienmakler stammte, der im Falle eines durch seine verdienstliche Tätigkeit bewirkten Zustandekommens des vermittelten Geschäftes einen Anspruch auf Provision erwirbt vergleiche Paragraph 4, Absatz 3, der römisch fünf des BMHGuI vom 16. 6. 1978, Bundesgesetzblatt 323 aus 1978,). Sollte sich dies aus der noch festzustellenden Textierung des Inserates für den durchschnittlich aufmerksamen Zeitungsleser ergeben haben, ist die Annahme berechtigt, daß die Beklagte, die sich zur Besichtigung des Kaufobjektes entschloß und von sich aus dort das zum Abschluß des Geschäftes führende Vorgespräch mit dem Makler aufnahm, die geschäftliche Verbindung nicht nur zwecks Schließung eines Kaufvertrages, sondern auch des Vermittlungsvertrages angebahnt hat. Der Rechtsansicht des Berufungsgerichtes ist somit - vorausgesetzt, der Text der Zeitungsanzeige hatte keinen ungewöhnlichen Inhalt - dann beizupflichten, daß der Beklagten ein Rücktrittsrecht nach Paragraph 3, Absatz eins, KSchG unabhängig davon, ob es zu einer Überrumpelung kam, nicht zusteht, weil der Ausschluß des Rücktrittsrechtes nur an die Tatsache anknüpft, daß der Verbraucher selbst die geschäftliche Verbindung mit dem Unternehmer zwecks Schließung des bestimmten Vertrages angebahnt hat. Würde allerdings der Verbraucher nur die Verbindung mit dem vom Verkäufer beauftragten Makler zwecks Abschlusses des Kaufvertrages angebahnt, aber zu erkennen gegeben haben, daß er sich nicht der Dienste des Immobilienmaklers bedienen und dessen Entlohnung ausschließen wollte, dann aber aus Anlaß des Kaufabschlusses einen Vermittlungsvertrag geschlossen haben, könnte ein Rücktritt vom Vermittlungsvertrag nach Paragraph 3, Absatz eins, KSchG zulässig gewesen sein. Kam der Kaufvertrag zustande und bestand kein Recht zum Rücktritt von diesem, weil der Liegenschaftseigentümer den Verkauf nicht zum Betrieb seines Unternehmens vornahm (Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, KSchG) und daher der Kaufvertrag nicht zu den im Paragraph eins, Absatz eins, KSchG erwähnten Rechtsgeschäften zählte, für die das römisch eins. Hauptstück des KSchG Geltung hat, oder weil die Beklagte als Verbraucher die geschäftliche Verbindung mit dem Beauftragten des Verkäufers zwecks Abschlusses des Kaufvertrages selbst angebahnt hat (Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer eins, KSchG), so könnte dennoch ein Rücktritt von dem mit dem gewerbsmäßigen Immobilienmakler geschlossenen Geschäft möglich gewesen sein. In diesem Fall müßte es, weil die vom Unternehmer erbrachte Nachweisung der Kaufgelegenheit bereits erfolgt und daher die Leistung des Maklers erbracht und nicht rückstellbar war, zu einer Vergütung nach Paragraph 4, Absatz 2, KSchG kommen, soweit die Leistung dem Verbraucher zum klaren und überwiegenden Vorteil gereichte.
Die Aufhebung des Urteiles des Erstgerichtes ist aus diesen Erwägungen berechtigt. Dieses wird im Rahmen der durch § 399 Abs. 1 ZPO bestimmten Grenzen die für die Beurteilung des Anspruches der Klägerin auf Entlohnung ihrer Leistung als Immobilienmakler und der von der Beklagten gegen diesen Anspruch erhobenen Einwände entscheidenden Tatsachen festzustellen haben, insbesondere den Ablauf der Geschäftsanbahnung und der zur Unterfertigung der Vertragserklärung der Beklagten führenden Gespräche und den Inhalt der Erklärung der Beklagten. Erst dann ist eine abschließende Beurteilung möglich, ob die Beklagte auch den Vermittlungsvertrag selbst angebahnt hat, ob sie ihr Kaufvertragsanbot nur auf Grund listiger Irreführung abgab und ihre Anfechtung durchgreift und ob es sonst zum wirksamen Abschluß des vermittelten Geschäfts als Voraussetzung für den Erwerb des Provisionsanspruches der Klägerin gekommen ist.Die Aufhebung des Urteiles des Erstgerichtes ist aus diesen Erwägungen berechtigt. Dieses wird im Rahmen der durch Paragraph 399, Absatz eins, ZPO bestimmten Grenzen die für die Beurteilung des Anspruches der Klägerin auf Entlohnung ihrer Leistung als Immobilienmakler und der von der Beklagten gegen diesen Anspruch erhobenen Einwände entscheidenden Tatsachen festzustellen haben, insbesondere den Ablauf der Geschäftsanbahnung und der zur Unterfertigung der Vertragserklärung der Beklagten führenden Gespräche und den Inhalt der Erklärung der Beklagten. Erst dann ist eine abschließende Beurteilung möglich, ob die Beklagte auch den Vermittlungsvertrag selbst angebahnt hat, ob sie ihr Kaufvertragsanbot nur auf Grund listiger Irreführung abgab und ihre Anfechtung durchgreift und ob es sonst zum wirksamen Abschluß des vermittelten Geschäfts als Voraussetzung für den Erwerb des Provisionsanspruches der Klägerin gekommen ist.