Rechtssatz RS0065482
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0065482
Entscheidungsdatum
24.11.1982
Rechtssatz
Ergibt sich aus der Textierung eines Inserates für den durchschnittlich aufmerksamen Zeitungsleser, daß es von einem Immobilienmakler stammt, ist die Annahme berechtigt, daß der Verbraucher, der sich zur Besichtigung des Kaufobjektes entschloß und von sich aus dort das zum Abschluß des Geschäftes führende Vorgespräch mit dem Makler aufnahm, die geschäftliche Verbindung nicht nur zwecks Schließung eines Kaufvertrages sondern auch des Vermittlungsvertrages angebahnt hat.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 669/82
Entscheidungstext OGH 24.11.1982 3 Ob 669/82
Veröff: SZ 55/183 = EvBl 1983/32 S 129 = JBl 1984,44 = MietSlg 34308 = MietSlg 34637(32)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0065482
Dokumentnummer
JJR_19821124_OGH0002_0030OB00669_8200000_006