Die klagende Partei vermittelt unter der Bezeichnung EPR gesellschaftliche Kontakte. Die Beklagte füllte einen von der klagenden Partei in einer Tageszeitung annoncierten Partnertest aus; in diesem waren neben der Beantwortung von Fragen nach dem Familienstand, dem Glaubensbekenntnis, der Schulbildung, dem Geburtsdatum, der Körpergröße, dem Gewicht, der genauen Anschrift, dem Beruf und dem monatlichen Bruttoeinkommen, auch Farben, Jahreszeiten, Freizeitausübung sowie Musik- und Urlaubsgewohnheiten nach der persönlichen Neigung zu reihen. Außerdem waren aus 14 angeführten Eigenschaften jene vier auszuwählen, die man vom künftigen Partner erwarte. Auf der Annonce befand sich weiters die Aufforderung: "Schneiden Sie diesen Partnertest aus, wenn sie weitere für Sie kostenlose Informationen bei Ihnen oder in einem unserer EPR-Büros wünschen. Alle Unterlagen werden streng vertraulich behandelt." Die Adressen von fünf solchen Büros waren angegeben. Die Beklagte schickte den ausgefüllten Partnertest im Feber 1980 an eines dieser Büros. Am 13. 3. 1980 schloß sie in ihrer Wohnung mit der klagenden Partei, für die deren bevollmächtigte Vertreterin Renate P handelte, einen "Dienstleistungsvertrag" ab. Die Dienstleistung der klagenden Partei bestand in der Herstellung gesellschaftlicher Kontakte. Die Anbahnung der Erstkontakte sollte durch Partnervorschläge, die die klagende Partei dem Auftraggeber nach Aufforderung zusendet, erfolgen. Der Auftraggeber durfte pro Woche nicht mehr als zwei Adressen abfordern. Das Vertragsverhältnis sollte auf jeden Fall nach Einsendung und Beantwortung der 52. Anforderungskarte, spätestens jedoch nach zwei Jahren enden. Mittels eingeschriebenen Briefes vor Ablauf der zwei Jahre konnte aber auf Wunsch des Auftraggebers das Vertragsverhältnis kostenlos auf unbestimmte Zeit verlängert werden. Der Auftraggeber war verpflichtet, auf jeden Erstkontakt brieflich zu antworten. Als Unkostenpauschale verpflichtete sich die Beklagte, den Betrag von 15 576 S in 24 Monatsraten a 649 S ab 15. 4. 1980 bei Terminverlust zu bezahlen. Von Renate P wurden der Beklagten 52 Gutscheine für Partnervorschläge ausgefolgt. Bei Abschluß des Vertrages erhielt die Beklagte eine Durchschrift, die eine Belehrung über ein Rücktrittsrecht nach § 3 Abs. 1 KSchG nicht enthielt. Am selben Tag unterfertigte die Beklagte einen Antrag an die Z-Bank auf Gewährung eines Kredites in der Höhe von 15 576 S, den sie sich in monatlichen Raten zu je 649 S rückzuzahlen verpflichtete. Die klagende Partei machte der Beklagten nach dem 14. 3. 1980 einen Partnervorschlag mit einem Rückkuvert und leitete das Kreditansuchen an die Z-Bank weiter. Mit einem am 11. 4. 1980 bei der klagenden Partei eingelangten Schreiben erklärte die Beklagte, die "Mitgliedschaft" zu stornieren. Gleichzeitig wurde der ungeöffnete Partnervorschlag rückgemittelt. Am selben Tag langte bei der Z-Bank ein Schreiben der Beklagten ein, mit dem sie den "Kredit für Epr" stornierte. Die Z-Bank belastete daraufhin die klagende Partei mit dem Darlehensbetrag.Die klagende Partei vermittelt unter der Bezeichnung EPR gesellschaftliche Kontakte. Die Beklagte füllte einen von der klagenden Partei in einer Tageszeitung annoncierten Partnertest aus; in diesem waren neben der Beantwortung von Fragen nach dem Familienstand, dem Glaubensbekenntnis, der Schulbildung, dem Geburtsdatum, der Körpergröße, dem Gewicht, der genauen Anschrift, dem Beruf und dem monatlichen Bruttoeinkommen, auch Farben, Jahreszeiten, Freizeitausübung sowie Musik- und Urlaubsgewohnheiten nach der persönlichen Neigung zu reihen. Außerdem waren aus 14 angeführten Eigenschaften jene vier auszuwählen, die man vom künftigen Partner erwarte. Auf der Annonce befand sich weiters die Aufforderung: "Schneiden Sie diesen Partnertest aus, wenn sie weitere für Sie kostenlose Informationen bei Ihnen oder in einem unserer EPR-Büros wünschen. Alle Unterlagen werden streng vertraulich behandelt." Die Adressen von fünf solchen Büros waren angegeben. Die Beklagte schickte den ausgefüllten Partnertest im Feber 1980 an eines dieser Büros. Am 13. 3. 1980 schloß sie in ihrer Wohnung mit der klagenden Partei, für die deren bevollmächtigte Vertreterin Renate P handelte, einen "Dienstleistungsvertrag" ab. Die Dienstleistung der klagenden Partei bestand in der Herstellung gesellschaftlicher Kontakte. Die Anbahnung der Erstkontakte sollte durch Partnervorschläge, die die klagende Partei dem Auftraggeber nach Aufforderung zusendet, erfolgen. Der Auftraggeber durfte pro Woche nicht mehr als zwei Adressen abfordern. Das Vertragsverhältnis sollte auf jeden Fall nach Einsendung und Beantwortung der 52. Anforderungskarte, spätestens jedoch nach zwei Jahren enden. Mittels eingeschriebenen Briefes vor Ablauf der zwei Jahre konnte aber auf Wunsch des Auftraggebers das Vertragsverhältnis kostenlos auf unbestimmte Zeit verlängert werden. Der Auftraggeber war verpflichtet, auf jeden Erstkontakt brieflich zu antworten. Als Unkostenpauschale verpflichtete sich die Beklagte, den Betrag von 15 576 S in 24 Monatsraten a 649 S ab 15. 4. 1980 bei Terminverlust zu bezahlen. Von Renate P wurden der Beklagten 52 Gutscheine für Partnervorschläge ausgefolgt. Bei Abschluß des Vertrages erhielt die Beklagte eine Durchschrift, die eine Belehrung über ein Rücktrittsrecht nach Paragraph 3, Absatz eins, KSchG nicht enthielt. Am selben Tag unterfertigte die Beklagte einen Antrag an die Z-Bank auf Gewährung eines Kredites in der Höhe von 15 576 S, den sie sich in monatlichen Raten zu je 649 S rückzuzahlen verpflichtete. Die klagende Partei machte der Beklagten nach dem 14. 3. 1980 einen Partnervorschlag mit einem Rückkuvert und leitete das Kreditansuchen an die Z-Bank weiter. Mit einem am 11. 4. 1980 bei der klagenden Partei eingelangten Schreiben erklärte die Beklagte, die "Mitgliedschaft" zu stornieren. Gleichzeitig wurde der ungeöffnete Partnervorschlag rückgemittelt. Am selben Tag langte bei der Z-Bank ein Schreiben der Beklagten ein, mit dem sie den "Kredit für Epr" stornierte. Die Z-Bank belastete daraufhin die klagende Partei mit dem Darlehensbetrag.
Die klagende Partei begehrt den Zuspruch des Betrages von 15 576 S samt Anhang.
Die Beklagte wendete ein, sie sei rechtzeitig vom Vertrag zurückgetreten, das Geschäft sei nicht durch sie angebahnt worden; die klagende Partei habe sich zu einer kostenlosen Information angeboten. Der Vertrag vom 13. 3. 1980 sei in der Wohnung der Beklagten nach intensivem Bereden durch Renate P abgeschlossen worden. Die Beklagte habe sich nur kostenlos beraten lassen wollen. Terminverlust sei nicht eingetreten; die klagende Partei habe keine Leistungen erbracht, der Vertrag widerspräche auch den guten Sitten, weil eine Eheanbahnung angeboten worden sei. Es liege auch Verkürzung über die Hälfte vor.
Das Erstgericht gab dem Begehren mit einem Betrag von 649 S samt Anhang Folge, das Mehrbegehren wies es ab. Es stellte fest, nach dem Einlangen des Partnerschaftstestes habe sich Renate P mit der Beklagten telefonisch in Verbindung gesetzt. Das Rechtsgeschäft unterliege den Bestimmungen des Konsumentenschutzgesetzes. Obwohl in der Annonce von kostenloser Information die Rede gewesen sei, sei die Anbahnung des Geschäftes durch die Beklagte erfolgt; ihr stehe daher ein Rücktrittsrecht nach § 3 KSchG nicht zu. Trotz Nichteinhaltung des Vertrages durch die Beklagte, die nicht einmal die erste Rate bezahlt habe, sei von der klagenden Partei keine Mahnung und auch keine Nachfristsetzung unter Androhung des Terminverlustes erfolgt. Terminverlust trete nur dann ein, wenn die rückständige Leistung des Verbrauchers seit mindestens sechs Wochen fällig sei und der Unternehmer den Verbraucher unter Androhung des Terminsverlustes und Setzung einer Nachfrist von mindestens zwei Wochen erfolglos gemahnt habe. Von der klagenden Partei sei aber in dieser Hinsicht nichts unternommen worden. Terminsverlust sei daher nicht eingetreten. Die klagende Partei habe daher den Anspruch auf Bezahlung nur einer Rate in der Höhe von 649 S.Das Erstgericht gab dem Begehren mit einem Betrag von 649 S samt Anhang Folge, das Mehrbegehren wies es ab. Es stellte fest, nach dem Einlangen des Partnerschaftstestes habe sich Renate P mit der Beklagten telefonisch in Verbindung gesetzt. Das Rechtsgeschäft unterliege den Bestimmungen des Konsumentenschutzgesetzes. Obwohl in der Annonce von kostenloser Information die Rede gewesen sei, sei die Anbahnung des Geschäftes durch die Beklagte erfolgt; ihr stehe daher ein Rücktrittsrecht nach Paragraph 3, KSchG nicht zu. Trotz Nichteinhaltung des Vertrages durch die Beklagte, die nicht einmal die erste Rate bezahlt habe, sei von der klagenden Partei keine Mahnung und auch keine Nachfristsetzung unter Androhung des Terminverlustes erfolgt. Terminverlust trete nur dann ein, wenn die rückständige Leistung des Verbrauchers seit mindestens sechs Wochen fällig sei und der Unternehmer den Verbraucher unter Androhung des Terminsverlustes und Setzung einer Nachfrist von mindestens zwei Wochen erfolglos gemahnt habe. Von der klagenden Partei sei aber in dieser Hinsicht nichts unternommen worden. Terminsverlust sei daher nicht eingetreten. Die klagende Partei habe daher den Anspruch auf Bezahlung nur einer Rate in der Höhe von 649 S.
Das Berufungsgericht gab der Berufung der Beklagten keine Folge, der der klagenden Partei aber Folge und änderte das Urteil des Erstgerichtes dahin ab, daß es dem Klagebegehren zur Gänze stattgab. Eine Annonce in einer Zeitung stelle noch keine Anbahnung einer Geschäftsverbindung dar. Die Anbahnung sei im vorliegenden Fall demnach von der Beklagten ausgegangen, da sie durch Ausfüllung und Einsendung des Partnertestes zu erkennen gegeben habe, daß sie sich für die Partnervermittlung interessiere. Damit stehe der Beklagten gemäß § 3 Abs. 3 Z 1 KSchG kein Rücktrittsrecht zu. Der vorliegende Dienstleistungsvertrag sei einem Glücksvertrag rechtsähnlich, eine Anfechtung des Vertrages wegen Verkürzung über die Hälfte sei daher nicht möglich. Eine Sittenwidrigkeit nach § 879 Abs. 1 Z 2 ABGB sei nicht gegeben. Die klagende Partei habe iS des § 13 KSchG ihre Leistung erbracht; da die Beklagte die Erfüllung des Vertrages verweigere, bedürfe es keiner Mahnung und Nachfristsetzung, um den Terminsverlust nach § 13 KSchG herbeizuführen. Durch diese Vorschrift sollte lediglich verhindert werden, daß ein Verbraucher durch den Eintritt des Terminsverlustes überrascht werde. Terminsverlust sei daher mit dem Ablauf von sechs Wochen nach Fälligkeit der ersten Rate eingetreten.Das Berufungsgericht gab der Berufung der Beklagten keine Folge, der der klagenden Partei aber Folge und änderte das Urteil des Erstgerichtes dahin ab, daß es dem Klagebegehren zur Gänze stattgab. Eine Annonce in einer Zeitung stelle noch keine Anbahnung einer Geschäftsverbindung dar. Die Anbahnung sei im vorliegenden Fall demnach von der Beklagten ausgegangen, da sie durch Ausfüllung und Einsendung des Partnertestes zu erkennen gegeben habe, daß sie sich für die Partnervermittlung interessiere. Damit stehe der Beklagten gemäß Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer eins, KSchG kein Rücktrittsrecht zu. Der vorliegende Dienstleistungsvertrag sei einem Glücksvertrag rechtsähnlich, eine Anfechtung des Vertrages wegen Verkürzung über die Hälfte sei daher nicht möglich. Eine Sittenwidrigkeit nach Paragraph 879, Absatz eins, Ziffer 2, ABGB sei nicht gegeben. Die klagende Partei habe iS des Paragraph 13, KSchG ihre Leistung erbracht; da die Beklagte die Erfüllung des Vertrages verweigere, bedürfe es keiner Mahnung und Nachfristsetzung, um den Terminsverlust nach Paragraph 13, KSchG herbeizuführen. Durch diese Vorschrift sollte lediglich verhindert werden, daß ein Verbraucher durch den Eintritt des Terminsverlustes überrascht werde. Terminsverlust sei daher mit dem Ablauf von sechs Wochen nach Fälligkeit der ersten Rate eingetreten.
Über die Revision der Beklagten änderte der Oberste Gerichtshof das Urteil des Berufungsgerichtes dahin ab, daß er die Entscheidung des Erstgerichtes wiederherstellte.