Rechtssatz RS0065420
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0065420
Entscheidungsdatum
24.11.1982
Rechtssatz
Hätte der Verbraucher nur die Verbindung mit dem vom Verkäufer beauftragten Makler zwecks Abschluß des Kaufvertrages angebahnt, aber zu erkennen gegeben, daß er sich nicht der Dienste des Immobilienmaklers bedienen und dessen Entlohnung ausschließen wolle, dann aber aus Anlaß des Kaufabschlusses einen Vermittlungsvertrag geschlossen, könnte ein Rücktritt vom Vermittlungsvertrag nach § 3 Abs 1 KSchG zulässig sein.Hätte der Verbraucher nur die Verbindung mit dem vom Verkäufer beauftragten Makler zwecks Abschluß des Kaufvertrages angebahnt, aber zu erkennen gegeben, daß er sich nicht der Dienste des Immobilienmaklers bedienen und dessen Entlohnung ausschließen wolle, dann aber aus Anlaß des Kaufabschlusses einen Vermittlungsvertrag geschlossen, könnte ein Rücktritt vom Vermittlungsvertrag nach Paragraph 3, Absatz eins, KSchG zulässig sein.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 669/82
Entscheidungstext OGH 24.11.1982 3 Ob 669/82
Veröff: SZ 55/183 = EvBl 1983/32 S 129 = JBl 1984,44 = MietSlg 34308 = MietSlg 34637(32)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0065420
Dokumentnummer
JJR_19821124_OGH0002_0030OB00669_8200000_002