Rechtssatz RS0079254
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0079254
Entscheidungsdatum
24.05.2022
Rechtssatz
Eine Anbahnung durch den Verbraucher liegt vor, wenn er die Antwortkarte einer Postwurfsendung dem Unternehmer übermittelt, um die Vorführung des annoncierten Gerätes zu erreichen (SZ 44/163), oder wenn ein Verbraucher sich auf Grund einer Zeitungsanzeige, in welcher ein Kraftfahrzeug zum Verkauf angeboten war, telefonisch beim Unternehmer meldet (RZ 1967,74).
Entscheidungstexte
- 3 Ob 669/82
Entscheidungstext OGH 24.11.1982 3 Ob 669/82
Veröff: SZ 55/183 = EvBl 1983/32 S 129 = JBl 1984,44 = MietSlg 34308 = MietSlg 34637 (32)
- 7 Ob 594/94
Entscheidungstext OGH 08.11.1995 7 Ob 594/94
Auch; Beisatz: Anbahnung durch den Verbraucher, wenn er das Kraftfahrzeug beim Händler selbst aussucht und die Finanzierung durch die klagende Bank durch Unterfertigung eines Vertragsformulares in die Wege leitet. (T1)
- 6 Ob 305/97i
Entscheidungstext OGH 12.02.1998 6 Ob 305/97i
- 2 Ob 75/00v
Entscheidungstext OGH 30.03.2000 2 Ob 75/00v
Vgl auch; Beisatz: Es ist gleichgültig, ob die Anbahnungshandlung durch den Verbraucher selbst, oder eine ihm nahestehende Person aus dem Familienverband erfolgte. Hier: Lebensgefährte. (T2)
- 1 Ob 76/09x
Entscheidungstext OGH 05.05.2009 1 Ob 76/09x
Vgl auch; Beisatz: Maßgeblich ist nur eine kongruente Anbahnung: Der Verbraucher muss gerade jenen Vertrag angebahnt haben, der geschlossen wurde. (T3)
Beisatz: Hier: Kongruente Anbahnung eines Kaufvertrags über einen Neuwagen verneint. (T4)
- 1 Ob 85/11y
Entscheidungstext OGH 29.09.2011 1 Ob 85/11y
Vgl auch; Beis wie T3
- 10 Ob 7/22k
Entscheidungstext OGH 24.05.2022 10 Ob 7/22k
Vgl; Beis wie T3; Beisatz: Hier: Kongruente Anbahnung durch den Verbraucher, indem dieser (über einen ihm zuzurechnenden Dritten) einem Unternehmen ein Fahrzeug zum Verkauf anbietet. (T5)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0079254
Zuletzt aktualisiert am
19.07.2022
Dokumentnummer
JJR_19821124_OGH0002_0030OB00669_8200000_007