Entscheidungsgründe:
Der Kläger hatte von einem Dritten erfahren, dass die Beklagte einen Parkettboden benötigte und nahm deshalb mit ihr telefonisch Kontakt auf, um einen Termin festzulegen. Am 7. 5. 1998 kam der Kläger zur Beklagten, um über die Verlegung des Bodens zu sprechen. Der Kläger zeigte ein Muster, das der Beklagten sehr gut gefiel, worauf sie sich entschied, dass dieser Boden in Eiche verlegt werde, jedoch in einem hellen gebleichten Zustand. Der Kläger erklärte, dass er die Bleichung des Bodens nur dann vornehmen lassen könne, wenn die Beklagte einen Auftrag erteile und diesen unterschreibe. Die Beklagte unterfertigte einen Auftrag zur Verlegung eines Bodens über 91 m2 Eiche Stab sowie den Auftrag zur Bleichung des Bodens. Es wurde besprochen, dass der Boden in der Folge in gebleichtem Zustand roh verlegt werde und dann die Beklagte die "Farbe", die durch die Beizung und Versiegelung entsteht, wählen könne. Der Auftrag kam nicht unter dem Vorbehalt zustande, dass, sollte der Boden der Beklagten nicht zusagen, der Auftrag nicht als erteilt gelte. Am nächsten Tag überlegte es sich die Beklagte, dass sie den Boden doch nicht wolle und teilte dem Kläger telefonisch unmissverständlich mit, dass sie den Boden doch nicht nehme. Der Kläger antwortete lediglich mit "ja ja". Die Beklagte hat somit den Rücktritt vom Vertrag erklärt; eine Vereinbarung, dass die Beklagte leistungsfrei sei, wurde nicht getroffen bzw war der Kläger mit dem Rücktritt nicht ausdrücklich einverstanden. Ende Mai/Anfang Juni 1998 bestellte der Kläger den Parkettboden und ließ ihn bleichen. Der Einkaufspreis für den Kläger betrug S 249/m2. Am 19. 6. 1998 erteilte die Beklagte dem Kläger einen weiteren Auftrag, in ihrem Obergeschoß Heraklithwände abzutragen, welche Arbeiten vom Kläger und dessen Bruder auftragsgemäß erledigt wurden. Der vom Kläger verrechnete Betrag von S 25.056 für das Abreißen und die Entsorgung des Abbruchsmaterials war vereinbart und ist gerechtfertigt.
Der Kläger begehrt von der Beklagten die Zahlung von S 106.956 (Parkettbodenverlegung S 68.250, Abtragen der Heraklithwände S 20.880, Umsatzsteuer S 17.826). Die Beklagte habe Parkettboden zum Gesamtpreis von S 68.250 bestellt und die Annahme des Bodens zweimal grundlos verweigert; sie befinde sich in verschuldetem Annahmeverzug. Darüber hinaus schulde sie das vereinbarte Entgelt für geleistete Abbrucharbeiten.
Die Beklagte beantragt die Abweisung des Klagebegehrens. Sie habe die Bestellung des Holzbodens davon abhängig gemacht, dass ihr der Boden in natura gezeigt werde. Ihre Unterschrift auf der Auftragsbestätigung sei unter dem Vorbehalt erfolgt, dass ihr der Parkettboden zusage. Sollte dies nicht der Fall sein, sei kein Auftrag erteilt worden, womit sich der Kläger ausdrücklich einverstanden erklärt habe. Am 8. 5. 1998 habe die Beklagte dem Kläger telefonisch mitgeteilt, dass sie den vorgeschlagenen Boden nicht nehme und die Angelegenheit damit erledigt sei. Die Beklagte berief sich auch auf das ihr zustehende Rücktrittsrecht nach § 3 KSchG (AS 191) und wendete eine Gegenforderung von S 151.081,90 ein, weil die mangelhaften Abbrucharbeiten einen derartigen Schaden verursacht hätten. Für den Fall, dass ein Auftrag erteilt worden sein sollte, habe sich der Kläger infolge Unterbleibens der Arbeit zumindest den Betrag für das Material sowie die Arbeitszeit und die Umsatzsteuer erspart, weshalb ihm auch keine Verlegekosten zustünden (AS 177 und AS 353).Die Beklagte beantragt die Abweisung des Klagebegehrens. Sie habe die Bestellung des Holzbodens davon abhängig gemacht, dass ihr der Boden in natura gezeigt werde. Ihre Unterschrift auf der Auftragsbestätigung sei unter dem Vorbehalt erfolgt, dass ihr der Parkettboden zusage. Sollte dies nicht der Fall sein, sei kein Auftrag erteilt worden, womit sich der Kläger ausdrücklich einverstanden erklärt habe. Am 8. 5. 1998 habe die Beklagte dem Kläger telefonisch mitgeteilt, dass sie den vorgeschlagenen Boden nicht nehme und die Angelegenheit damit erledigt sei. Die Beklagte berief sich auch auf das ihr zustehende Rücktrittsrecht nach Paragraph 3, KSchG (AS 191) und wendete eine Gegenforderung von S 151.081,90 ein, weil die mangelhaften Abbrucharbeiten einen derartigen Schaden verursacht hätten. Für den Fall, dass ein Auftrag erteilt worden sein sollte, habe sich der Kläger infolge Unterbleibens der Arbeit zumindest den Betrag für das Material sowie die Arbeitszeit und die Umsatzsteuer erspart, weshalb ihm auch keine Verlegekosten zustünden (AS 177 und AS 353).
Das Erstgericht gab im ersten Rechtsgang dem Klagebegehren mit einem Teilbetrag von S 30.056 statt, ohne das Mehrbegehren ausdrücklich abzuweisen.
Dieses Urteil wurde über Berufung beider Parteien aufgehoben und dem Erstgericht eine neuerliche Entscheidung aufgetragen.
Im zweiten Rechtsgang gab das Erstgericht dem Klagebegehren mit einem Teilbetrag von S 77.881,44 statt und wies ein Mehrbegehren von S 29.074,56 ab. Es stellte neben den eingangs wiedergegebenen Sachverhalt noch fest, dass die Abbruchsarbeiten vom Kläger ordnungsgemäß durchgeführt wurden und daraus der Beklagten kein Schaden entstanden sei. Dem Kläger gebühre daher für die Abbruchsarbeiten der vereinbarte Betrag von S 25.056. Da die Beklagte einseitig vom bereits gültig zustande gekommenen Vertrag über die Lieferung und Verlegung eines Parkettbodens zurückgetreten sei und keine Vereinbarung über eine einvernehmliche Auflösung des Vertrages im Sinn einer beiderseitigen Leistungsfreiheit zustande gekommen sei, seien die Ansprüche des Klägers nach § 1168 ABGB zu beurteilen. Von seinen Ansprüchen habe sich der Kläger die Kosten für den Parkettboden von S 29.054,56 einschließlich der Mehrwertsteuer anzurechnen. Da zur Ersparnis das nicht aufgewendete Material, nicht aber die ersparte eigene Arbeitsleistung des Unternehmers zählten, stehe dem Kläger die Differenz zum vereinbarten Werklohn in Höhe von S 52.825,44 zu. Die Voraussetzungen des Rücktritts nach § 3 Abs 1 KSchG lägen nicht vor, weil die Initiative für die Geschäftsanbahnung von der Beklagten selbst ausgegangen sei, weshalb das für die Haustürgeschäfte typische Überraschungsmoment fehle.Im zweiten Rechtsgang gab das Erstgericht dem Klagebegehren mit einem Teilbetrag von S 77.881,44 statt und wies ein Mehrbegehren von S 29.074,56 ab. Es stellte neben den eingangs wiedergegebenen Sachverhalt noch fest, dass die Abbruchsarbeiten vom Kläger ordnungsgemäß durchgeführt wurden und daraus der Beklagten kein Schaden entstanden sei. Dem Kläger gebühre daher für die Abbruchsarbeiten der vereinbarte Betrag von S 25.056. Da die Beklagte einseitig vom bereits gültig zustande gekommenen Vertrag über die Lieferung und Verlegung eines Parkettbodens zurückgetreten sei und keine Vereinbarung über eine einvernehmliche Auflösung des Vertrages im Sinn einer beiderseitigen Leistungsfreiheit zustande gekommen sei, seien die Ansprüche des Klägers nach Paragraph 1168, ABGB zu beurteilen. Von seinen Ansprüchen habe sich der Kläger die Kosten für den Parkettboden von S 29.054,56 einschließlich der Mehrwertsteuer anzurechnen. Da zur Ersparnis das nicht aufgewendete Material, nicht aber die ersparte eigene Arbeitsleistung des Unternehmers zählten, stehe dem Kläger die Differenz zum vereinbarten Werklohn in Höhe von S 52.825,44 zu. Die Voraussetzungen des Rücktritts nach Paragraph 3, Absatz eins, KSchG lägen nicht vor, weil die Initiative für die Geschäftsanbahnung von der Beklagten selbst ausgegangen sei, weshalb das für die Haustürgeschäfte typische Überraschungsmoment fehle.
Das von der beklagten Partei angerufene Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung und sprach zunächst aus, dass die ordentliche Revision nicht zulässig sei, änderte diesen Ausspruch über Antrag nach § 508 ZPO dahin ab, dass die ordentliche Revision doch für zulässig erklärt werde. Es teilte die Rechtsmeinung des Erstgerichtes, dass der Beklagten ein Rücktrittsrecht nach § 3 KSchG nicht zustehe, weil sie unbeeinflusst durch irgendwelche Verhandlungspraktiken eines unerwartet bei ihr erschienenen Unternehmers überlegen habe können, ob sie mit dem Kläger über den Abschluss eines bestimmten Geschäftes verhandeln wolle oder nicht. Bei der Werklohnforderung gebührte dem Unternehmer gemäß § 1168 das, was ihm ohne Stornierung des Auftrages zugestanden wäre, doch habe er sich erspartes Arbeitsmaterial, nicht aufgewendete Arbeitslöhne, nicht aber die ersparte Eigenleistung des Unternehmers selbst anzurechnen. Der Besteller habe zu behaupten und zu beweisen, was sich der Unternehmer anrechnen lassen müsse. Die in der Berufung erstmalig aufgestellte Behauptung, der Kläger müsse sich auch erspartes "Verlegematerial" anrechnen lassen, verstoße gegen das Neuerungsverbot. Erst wenn konkrete Behauptungen der Beklagten vorgelegen wären, hätte den Kläger als Unternehmer im Sinn des § 27a KSchG die Pflicht getroffen, dem Verbraucher die Gründe dafür mitzuteilen, dass er infolge Unterbleibens der Arbeit weder etwas erspart noch durch anderweitige Verwendung erworben oder zu erwerben absichtlich versäumt habe und darzutun, aus welchen Gründen er am vereinbarten Entgelt festhalten wolle. Nach dieser Bestimmung treffe den Unternehmer die Verpflichtung, spätestens im Prozess auf eine entsprechende Behauptung des Verbrauchers hin substantiiert darzulegen, aus welchen Gründen er am vereinbarten Entgelt festhalten wolle.Das von der beklagten Partei angerufene Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung und sprach zunächst aus, dass die ordentliche Revision nicht zulässig sei, änderte diesen Ausspruch über Antrag nach Paragraph 508, ZPO dahin ab, dass die ordentliche Revision doch für zulässig erklärt werde. Es teilte die Rechtsmeinung des Erstgerichtes, dass der Beklagten ein Rücktrittsrecht nach Paragraph 3, KSchG nicht zustehe, weil sie unbeeinflusst durch irgendwelche Verhandlungspraktiken eines unerwartet bei ihr erschienenen Unternehmers überlegen habe können, ob sie mit dem Kläger über den Abschluss eines bestimmten Geschäftes verhandeln wolle oder nicht. Bei der Werklohnforderung gebührte dem Unternehmer gemäß Paragraph 1168, das, was ihm ohne Stornierung des Auftrages zugestanden wäre, doch habe er sich erspartes Arbeitsmaterial, nicht aufgewendete Arbeitslöhne, nicht aber die ersparte Eigenleistung des Unternehmers selbst anzurechnen. Der Besteller habe zu behaupten und zu beweisen, was sich der Unternehmer anrechnen lassen müsse. Die in der Berufung erstmalig aufgestellte Behauptung, der Kläger müsse sich auch erspartes "Verlegematerial" anrechnen lassen, verstoße gegen das Neuerungsverbot. Erst wenn konkrete Behauptungen der Beklagten vorgelegen wären, hätte den Kläger als Unternehmer im Sinn des Paragraph 27 a, KSchG die Pflicht getroffen, dem Verbraucher die Gründe dafür mitzuteilen, dass er infolge Unterbleibens der Arbeit weder etwas erspart noch durch anderweitige Verwendung erworben oder zu erwerben absichtlich versäumt habe und darzutun, aus welchen Gründen er am vereinbarten Entgelt festhalten wolle. Nach dieser Bestimmung treffe den Unternehmer die Verpflichtung, spätestens im Prozess auf eine entsprechende Behauptung des Verbrauchers hin substantiiert darzulegen, aus welchen Gründen er am vereinbarten Entgelt festhalten wolle.
In seinem Beschluss gemäß § 508 Abs 3 ZPO hielt das Berufungsgericht zwar daran fest, dass der Beklagten ein Rücktrittsrecht nach § 3 KSchG nicht zugestanden sei, dass aber eine erhebliche Rechtsfrage darin zu erblicken sei, ob ein bestimmtes Vorbringen als ausreichend substantiiert anzusehen sei.In seinem Beschluss gemäß Paragraph 508, Absatz 3, ZPO hielt das Berufungsgericht zwar daran fest, dass der Beklagten ein Rücktrittsrecht nach Paragraph 3, KSchG nicht zugestanden sei, dass aber eine erhebliche Rechtsfrage darin zu erblicken sei, ob ein bestimmtes Vorbringen als ausreichend substantiiert anzusehen sei.
Vorauszuschicken ist, dass die Revisionswerberin den Zuspruch eines Betrages von EUR 1.820,89 (= S 25.056, Werklohnforderung für Abbrucharbeiten) unbekämpft lässt und die Abweisung des Betrages von EUR 3.838,97 (= S 52.825,44, entgangenes Entgelt für Parkettbodenverlegung) beantragt.
In der Revision wird geltend gemacht, dass nach den Feststellungen nicht die Beklagte den Kontakt mit dem Kläger gesucht habe, sondern dass sich der Kläger über Vermittlung einer dritten Person mit der Beklagten telefonisch in Verbindung gesetzt habe, weshalb dieser das Rücktrittsrecht des § 3 KSchG zustehe. Darüber hinaus sei das Vorbringen der Beklagten, der Kläger habe sich durch die unterlassene Ausführung des Auftrages Material erspart, auch dahin zu verstehen, dass darunter sämtliches Material, also nicht nur der Parkettboden selbst, sondern auch das Verlegematerial enthalten sei. Bei diesem Vorbringen handle es sich entgegen den Berufungsausführungen nicht um eine unzulässige Neuerung.In der Revision wird geltend gemacht, dass nach den Feststellungen nicht die Beklagte den Kontakt mit dem Kläger gesucht habe, sondern dass sich der Kläger über Vermittlung einer dritten Person mit der Beklagten telefonisch in Verbindung gesetzt habe, weshalb dieser das Rücktrittsrecht des Paragraph 3, KSchG zustehe. Darüber hinaus sei das Vorbringen der Beklagten, der Kläger habe sich durch die unterlassene Ausführung des Auftrages Material erspart, auch dahin zu verstehen, dass darunter sämtliches Material, also nicht nur der Parkettboden selbst, sondern auch das Verlegematerial enthalten sei. Bei diesem Vorbringen handle es sich entgegen den Berufungsausführungen nicht um eine unzulässige Neuerung.