Aus den Entscheidungsgründen:
Die Revision ist zulässig. Die Entscheidung hängt von der Lösung der Frage ab, ob ein Fall vorliegt, bei dem der Verbraucher selbst die geschäftliche Verbindung mit dem Unternehmer zwecks Schließung eines Vertrages angebahnt hat (§ 3 Abs. 3 Z 1 KSchG). Es handelt sich hiebei um eine Rechtsfrage des materiellen Rechts, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit und Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt (§ 502 Abs. 4 Z 1 ZPO). Es besteht zwar eine Rechtsprechung zur Frage, was unter "Anbahnen" iS des § 3 Abs. 3 Z 1 KSchG zu verstehen ist (SZ 55/96; JBl. 1984, 44), doch ergibt sich aus dieser Begriffsbestimmung noch nicht ohne weiteres die Lösung des zu entscheidenden Falles, weil die Aufnahme von Vorverhandlungen in den verschiedensten immer wiederkehrenden und damit nicht nur für den Einzelfall bedeutsamen Formen möglich ist. Es ist daher erforderlich, die richtige Konkretisierung des allgemein gefaßten Gesetzesbegriffes des "Anbahnens" zu prüfen.Die Revision ist zulässig. Die Entscheidung hängt von der Lösung der Frage ab, ob ein Fall vorliegt, bei dem der Verbraucher selbst die geschäftliche Verbindung mit dem Unternehmer zwecks Schließung eines Vertrages angebahnt hat (Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer eins, KSchG). Es handelt sich hiebei um eine Rechtsfrage des materiellen Rechts, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit und Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt (Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO). Es besteht zwar eine Rechtsprechung zur Frage, was unter "Anbahnen" iS des Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer eins, KSchG zu verstehen ist (SZ 55/96; JBl. 1984, 44), doch ergibt sich aus dieser Begriffsbestimmung noch nicht ohne weiteres die Lösung des zu entscheidenden Falles, weil die Aufnahme von Vorverhandlungen in den verschiedensten immer wiederkehrenden und damit nicht nur für den Einzelfall bedeutsamen Formen möglich ist. Es ist daher erforderlich, die richtige Konkretisierung des allgemein gefaßten Gesetzesbegriffes des "Anbahnens" zu prüfen.
Es ist nicht strittig, daß das vorliegende Geschäft unter die Bestimmungen des Konsumentenschutzgesetzes fällt (§ 1 Abs. 1 KSchG). Hat der Verbraucher seine zum Vertragsabschluß führende rechtsgeschäftliche Erklärung nach einer Besprechung mit einem Vertreter des Unternehmens in seiner eigenen Wohnung abgegeben, so steht ihm gemäß § 3 Abs. 1 KSchG grundsätzlich ein Rücktrittsrecht zu. Die rechtspolitische Begründung für die Gewährung eines Rücktrittsrechtes bei "Haustürgeschäften" liegt darin, einen Ausgleich dafür zu schaffen, daß der Käufer (Verbraucher) dem Verhandlungsgeschick des Verkäufers (Unternehmers) und seinen allenfalls unseriösen Verkaufsmethoden nicht gewachsen ist (von Hippel, Widerrufsrecht des Abzahlungskäufers bei Haustürgeschäften, RabelsZ 1970, 506; Schilcher, Das Rücktrittsrecht des Verbrauchers nach § 3 KSchG, in Krejci, HdB zum KSchG 274; ähnlich schon Schönfeld, Neuerungen im neuen Ratengesetz, JBl. 1962, 589; SZ 55/96). Der Verbraucher soll vor Überrumpelung durch fragwürdig agierende Unternehmer und ihre Vertreter geschützt werden (Schilcher aaO 277, 291, 294; SZ 55/96). Vorbild der derzeitigen Regelung war die Bestimmung des § 4 RatG, die für alle Verbrauchergeschäfte Geltung erlangen sollte, weil eine Überrumpelung durch einen ungebetenen, unangesagten Vertreter nicht nur durch die Vorstellung ermöglicht wird, den angebotenen Gegenstand gleich zu bekommen und erst später bezahlen zu müssen, sondern auch Bargeschäfte unter derartigen Umständen oft so geschlossen werden, daß dem Verbraucher keine hinreichende Überlegung möglich ist, ob das Geschäft für ihn sinnvoll ist (RV 744 BlgNR 14. GP 17 f.; JBl. 1984, 44).Es ist nicht strittig, daß das vorliegende Geschäft unter die Bestimmungen des Konsumentenschutzgesetzes fällt (Paragraph eins, Absatz eins, KSchG). Hat der Verbraucher seine zum Vertragsabschluß führende rechtsgeschäftliche Erklärung nach einer Besprechung mit einem Vertreter des Unternehmens in seiner eigenen Wohnung abgegeben, so steht ihm gemäß Paragraph 3, Absatz eins, KSchG grundsätzlich ein Rücktrittsrecht zu. Die rechtspolitische Begründung für die Gewährung eines Rücktrittsrechtes bei "Haustürgeschäften" liegt darin, einen Ausgleich dafür zu schaffen, daß der Käufer (Verbraucher) dem Verhandlungsgeschick des Verkäufers (Unternehmers) und seinen allenfalls unseriösen Verkaufsmethoden nicht gewachsen ist (von Hippel, Widerrufsrecht des Abzahlungskäufers bei Haustürgeschäften, RabelsZ 1970, 506; Schilcher, Das Rücktrittsrecht des Verbrauchers nach Paragraph 3, KSchG, in Krejci, HdB zum KSchG 274; ähnlich schon Schönfeld, Neuerungen im neuen Ratengesetz, JBl. 1962, 589; SZ 55/96). Der Verbraucher soll vor Überrumpelung durch fragwürdig agierende Unternehmer und ihre Vertreter geschützt werden (Schilcher aaO 277, 291, 294; SZ 55/96). Vorbild der derzeitigen Regelung war die Bestimmung des Paragraph 4, RatG, die für alle Verbrauchergeschäfte Geltung erlangen sollte, weil eine Überrumpelung durch einen ungebetenen, unangesagten Vertreter nicht nur durch die Vorstellung ermöglicht wird, den angebotenen Gegenstand gleich zu bekommen und erst später bezahlen zu müssen, sondern auch Bargeschäfte unter derartigen Umständen oft so geschlossen werden, daß dem Verbraucher keine hinreichende Überlegung möglich ist, ob das Geschäft für ihn sinnvoll ist Regierungsvorlage 744 BlgNR 14. Gesetzgebungsperiode 17 f.; JBl. 1984, 44).
Auch bei der Festlegung der Ausnahmen vom Rücktrittsrecht folgte der Gesetzgeber des Konsumentenschutzgesetzes weitgehend dem Ratengesetz. Es handelt sich um Fallgruppen, bei denen typischerweise eine Überrumpelung ausgeschlossen ist (744 BlgNR 14. GP 19; JBl. 1984, 44). So steht dem Verbraucher ein Rücktrittsrecht dann nicht zu, wenn er selbst die geschäftliche Verbindung mit dem Unternehmer oder dessen Beauftragten zwecks Schließung dieses Vertrages angebahnt hatte (§ 3 Abs. 3 Z 1 KSchG). Das ist der Fall, wenn der Verbraucher zur Anbahnung des konkreten Verbrauchergeschäftes auf eigenen Antrieb selbst aktiv tätig geworden ist (Kosesnik-Wehrle, KSchG 40), die Absicht, eine Sache zu kaufen, also ohne unmittelbare Beeinflussung von seiten des Unternehmers entstanden ist (Martinek-Schwarz, Ratengesetz 53). Ist diese (erste) Willensbildung ohne Einflußnahme des Verkäufers erfolgt, dann fehlt es an einem Schutzbedürfnis für den Käufer (Brunner, JBl. 1962, 250). Geht die Initiative zu einem bestimmten Geschäftsabschluß von ihm selbst aus, dann hat er sich eine etwaige (nachträgliche) Beeinflussung bei seiner Kaufentscheidung selbst zuzuschreiben (Mayerhofer, Das Abzahlungsgeschäft nach dem Ratengesetz 154).Auch bei der Festlegung der Ausnahmen vom Rücktrittsrecht folgte der Gesetzgeber des Konsumentenschutzgesetzes weitgehend dem Ratengesetz. Es handelt sich um Fallgruppen, bei denen typischerweise eine Überrumpelung ausgeschlossen ist (744 BlgNR 14. Gesetzgebungsperiode 19; JBl. 1984, 44). So steht dem Verbraucher ein Rücktrittsrecht dann nicht zu, wenn er selbst die geschäftliche Verbindung mit dem Unternehmer oder dessen Beauftragten zwecks Schließung dieses Vertrages angebahnt hatte (Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer eins, KSchG). Das ist der Fall, wenn der Verbraucher zur Anbahnung des konkreten Verbrauchergeschäftes auf eigenen Antrieb selbst aktiv tätig geworden ist (Kosesnik-Wehrle, KSchG 40), die Absicht, eine Sache zu kaufen, also ohne unmittelbare Beeinflussung von seiten des Unternehmers entstanden ist (Martinek-Schwarz, Ratengesetz 53). Ist diese (erste) Willensbildung ohne Einflußnahme des Verkäufers erfolgt, dann fehlt es an einem Schutzbedürfnis für den Käufer (Brunner, JBl. 1962, 250). Geht die Initiative zu einem bestimmten Geschäftsabschluß von ihm selbst aus, dann hat er sich eine etwaige (nachträgliche) Beeinflussung bei seiner Kaufentscheidung selbst zuzuschreiben (Mayerhofer, Das Abzahlungsgeschäft nach dem Ratengesetz 154).
Unter "Anbahnen" wurde schon nach § 4 Abs. 2 RatG, dem der § 3 Abs. 3 Z 1 KSchG sehr eng nachgeformt ist (JBl. 1984, 44), nicht eine rechtsgeschäftliche Erklärung, sondern ein Verhalten verstanden, durch das dem Unternehmer gegenüber zum Ausdruck gebracht wird, man wolle in Vorverhandlungen zwecks Abschlusses eines bestimmten Geschäftes treten (Edlbacher, Komm z RatG 56; SZ 55/96; JBl. 1984, 44). Das Verhalten des Verbrauchers muß einen eindeutigen Schluß auf seine Initiative und die Bereitschaft zum Abschluß eines bestimmten Verbrauchergeschäftes zulassen. Die Anbahnung muß sich daher auf den Abschluß eines konkret bestimmten Verbrauchergeschäftes beziehen (Martinek-Schwarz, Ratengesetz 53; SZ 55/96; JBl. 1984, 44).Unter "Anbahnen" wurde schon nach Paragraph 4, Absatz 2, RatG, dem der Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer eins, KSchG sehr eng nachgeformt ist (JBl. 1984, 44), nicht eine rechtsgeschäftliche Erklärung, sondern ein Verhalten verstanden, durch das dem Unternehmer gegenüber zum Ausdruck gebracht wird, man wolle in Vorverhandlungen zwecks Abschlusses eines bestimmten Geschäftes treten (Edlbacher, Komm z RatG 56; SZ 55/96; JBl. 1984, 44). Das Verhalten des Verbrauchers muß einen eindeutigen Schluß auf seine Initiative und die Bereitschaft zum Abschluß eines bestimmten Verbrauchergeschäftes zulassen. Die Anbahnung muß sich daher auf den Abschluß eines konkret bestimmten Verbrauchergeschäftes beziehen (Martinek-Schwarz, Ratengesetz 53; SZ 55/96; JBl. 1984, 44).
Der Beklagte betrat den Messestand der klagenden Partei nicht nur zur Befriedigung eines allgemeinen, noch nicht konkretisierten Informationsinteresses; er interessierte sich vielmehr für eine bestimmte Ware, nämlich Rolläden für sein Haus. Er sah sich diese Ware nicht nur an, sondern ließ sich von der Geschäftsführerin der klagenden Partei die (ungefähren) Kosten ausrechnen. Da eine genaue Ermittlung der Kosten (ohne Kenntnis der Dimensionen der Fenster) nicht möglich war und auch nicht geklärt werden konnte, ob Kurbeln anzubringen wären, gestattete der Beklagte der Geschäftsführerin der klagenden Partei, ihn in seinem Haus aufzusuchen und dort Naturmaße an den Fenstern zu nehmen. Der Beklagte wurde damit aus eigenem Antrieb aktiv tätig. Er tat durch sein Verhalten eindeutig seine Absicht kund, mit der klagenden Partei in Vorve handlungen über den Abschluß eines bestimmten Rechtsgeschäftes zu treten. Daran ändert auch der von ihm erklärte Vorbehalt, "daß alles unverbindlich sein müsse", nichts, weil es selbstverständlich ist, daß durch Eintreten in Vertragsverhandlungen noch keine vertragliche Bindung entsteht. Der Beklagte hat damit die geschäftliche Verbindung zur klagenden Partei selbst angebahnt. Bei dem zwei Tage später in seiner Wohnung erfolgten Vertragsabschluß fehlte nicht nur das für "Haustürgeschäfte" typische Überraschungsmoment. Wegen des bereits bestehenden Interesses des Beklagten, sich Rolläden für sein Haus anzuschaffen, konnte es auch nicht mehr zu der bei "Haustürgeschäften" häufigen nachteiligen Folge kommen, daß der Verbraucher einen Gegenstand erwirbt, für den er sich bisher überhaupt nicht interessiert hat und zu dessen Erwerb er nur durch das überlegene Verhandlungsgeschick des Unternehmers veranlaßt wurde. Der Beklagte konnte unbeeinflußt durch irgendwelche Verhandlungspraktiken eines unerwartet bei ihm erschienenen Vertreters überlegen, ob er mit der klagenden Partei in Verbindung treten und über den Abschluß eines bestimmten Geschäftes verhandeln wolle. Da der Gesetzgeber den Ausnahmetatbestand des § 3 Abs. 3 Z 1 KSchG auf das "Anbahnen" durch den Verbraucher selbst abstellt und von der Erwartung ausgeht, daß es sich hiebei um einen Fall handelt, bei dem typischerweise eine Überrumpelungsgefahr ausgeschlossen ist, ist es unerheblich, ob der Verbraucher, sofern er die geschäftliche Verbindung selbst angebahnt hat, bei den nachfolgenden, zum Geschäftsabschluß führenden Verhandlungen einer Beeinflussung durch den Unternehmer ausgesetzt ist (ähnlich JBl. 1984, 44). Die klare Anordnung des Gesetzes verbietet es, entgegen der von ihm vorgenommenen Typisierung auf eine allfällige Ungleichgewichtslage im Einzelfall abstellen zu können (ähnlich 7 Ob 515/82; 7 Ob 785/82). Ein Schutz vor "Überrumpelung", den der Revisionswerber auch für diese Phase der weiteren Verhandlungen mit der Begründung in Anspruch nehmen will, er habe auf der Messe ausdrücklich nur sein unverbindliches Informationsinteresse bekundet, kommt schon begrifflich nicht in Frage, weil er infolge seiner eigenen Initiative auf den von ihm gestatteten Besuch der Geschäftsführerin der klagenden Partei vorbereitet war. Wie weit Messen nach ihrer volkswirtschaftlichen Zielsetzung nur der Befriedigung eines Informationsbedürfnisses (für spätere Geschäftsabschlüsse) oder aber dem sofortigen Abschluß von Geschäften dienen, kann auf sich beruhen. Das Gesetz geht, wie sich aus § 3 Abs. 1 KSchG und § 59 Abs. 1 GewO ergibt, jedenfalls davon aus, daß auf Messen auch rechtsgeschäftliche Erklärungen abgegeben und insbesondere Warenbestellungen entgegengenommen werden. Entscheidend ist, daß sich der Beklagte auf der Messe nicht nur allgemein informieren ließ, sondern zum Ausdruck brachte, daß er in Vorverhandlungen zwecks Abschlusses eines bestimmten Rechtsgeschäftes treten wollte. Gemäß § 3 Abs. 3 Z 1 KSchG steht ihm daher kein Rücktrittsrecht zu.Der Beklagte betrat den Messestand der klagenden Partei nicht nur zur Befriedigung eines allgemeinen, noch nicht konkretisierten Informationsinteresses; er interessierte sich vielmehr für eine bestimmte Ware, nämlich Rolläden für sein Haus. Er sah sich diese Ware nicht nur an, sondern ließ sich von der Geschäftsführerin der klagenden Partei die (ungefähren) Kosten ausrechnen. Da eine genaue Ermittlung der Kosten (ohne Kenntnis der Dimensionen der Fenster) nicht möglich war und auch nicht geklärt werden konnte, ob Kurbeln anzubringen wären, gestattete der Beklagte der Geschäftsführerin der klagenden Partei, ihn in seinem Haus aufzusuchen und dort Naturmaße an den Fenstern zu nehmen. Der Beklagte wurde damit aus eigenem Antrieb aktiv tätig. Er tat durch sein Verhalten eindeutig seine Absicht kund, mit der klagenden Partei in Vorve handlungen über den Abschluß eines bestimmten Rechtsgeschäftes zu treten. Daran ändert auch der von ihm erklärte Vorbehalt, "daß alles unverbindlich sein müsse", nichts, weil es selbstverständlich ist, daß durch Eintreten in Vertragsverhandlungen noch keine vertragliche Bindung entsteht. Der Beklagte hat damit die geschäftliche Verbindung zur klagenden Partei selbst angebahnt. Bei dem zwei Tage später in seiner Wohnung erfolgten Vertragsabschluß fehlte nicht nur das für "Haustürgeschäfte" typische Überraschungsmoment. Wegen des bereits bestehenden Interesses des Beklagten, sich Rolläden für sein Haus anzuschaffen, konnte es auch nicht mehr zu der bei "Haustürgeschäften" häufigen nachteiligen Folge kommen, daß der Verbraucher einen Gegenstand erwirbt, für den er sich bisher überhaupt nicht interessiert hat und zu dessen Erwerb er nur durch das überlegene Verhandlungsgeschick des Unternehmers veranlaßt wurde. Der Beklagte konnte unbeeinflußt durch irgendwelche Verhandlungspraktiken eines unerwartet bei ihm erschienenen Vertreters überlegen, ob er mit der klagenden Partei in Verbindung treten und über den Abschluß eines bestimmten Geschäftes verhandeln wolle. Da der Gesetzgeber den Ausnahmetatbestand des Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer eins, KSchG auf das "Anbahnen" durch den Verbraucher selbst abstellt und von der Erwartung ausgeht, daß es sich hiebei um einen Fall handelt, bei dem typischerweise eine Überrumpelungsgefahr ausgeschlossen ist, ist es unerheblich, ob der Verbraucher, sofern er die geschäftliche Verbindung selbst angebahnt hat, bei den nachfolgenden, zum Geschäftsabschluß führenden Verhandlungen einer Beeinflussung durch den Unternehmer ausgesetzt ist (ähnlich JBl. 1984, 44). Die klare Anordnung des Gesetzes verbietet es, entgegen der von ihm vorgenommenen Typisierung auf eine allfällige Ungleichgewichtslage im Einzelfall abstellen zu können (ähnlich 7 Ob 515/82; 7 Ob 785/82). Ein Schutz vor "Überrumpelung", den der Revisionswerber auch für diese Phase der weiteren Verhandlungen mit der Begründung in Anspruch nehmen will, er habe auf der Messe ausdrücklich nur sein unverbindliches Informationsinteresse bekundet, kommt schon begrifflich nicht in Frage, weil er infolge seiner eigenen Initiative auf den von ihm gestatteten Besuch der Geschäftsführerin der klagenden Partei vorbereitet war. Wie weit Messen nach ihrer volkswirtschaftlichen Zielsetzung nur der Befriedigung eines Informationsbedürfnisses (für spätere Geschäftsabschlüsse) oder aber dem sofortigen Abschluß von Geschäften dienen, kann auf sich beruhen. Das Gesetz geht, wie sich aus Paragraph 3, Absatz eins, KSchG und Paragraph 59, Absatz eins, GewO ergibt, jedenfalls davon aus, daß auf Messen auch rechtsgeschäftliche Erklärungen abgegeben und insbesondere Warenbestellungen entgegengenommen werden. Entscheidend ist, daß sich der Beklagte auf der Messe nicht nur allgemein informieren ließ, sondern zum Ausdruck brachte, daß er in Vorverhandlungen zwecks Abschlusses eines bestimmten Rechtsgeschäftes treten wollte. Gemäß Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer eins, KSchG steht ihm daher kein Rücktrittsrecht zu.
Auf ein Rücktrittsrecht nach §§ 57 Abs. 3, 60 GewO 1973 hat sich der Beklagte in erster Instanz nicht berufen und die für ein solches Rücktrittsrecht erforderlichen Tatsachenbehauptungen nicht aufgestellt.Auf ein Rücktrittsrecht nach Paragraphen 57, Absatz 3, 60, GewO 1973 hat sich der Beklagte in erster Instanz nicht berufen und die für ein solches Rücktrittsrecht erforderlichen Tatsachenbehauptungen nicht aufgestellt.