Rechtssatz RS0060781
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0060781
Entscheidungsdatum
09.10.1984
Rechtssatz
Der Gesetzgeber geht, wie sich aus § 3 Abs 1 KSchG und § 59 Abs 1 GewO ergibt, jedenfalls davon aus, daß auf Messen auch rechtsgeschäftliche Erklärungen abgegeben und insbesondere Warenbestellungen entgegengenommen werden. Entscheidend ist, daß sich der Verbraucher auf der Messe nicht nur allgemein informieren ließ, sondern zum Ausdruck brachte, daß er in Vorverhandlungen zwecks Abschluß eines bestimmten Rechtsgeschäftes treten wollte. Gemäß § 3 Abs 3 Z 1 KSchG steht ihm daher kein Rücktrittsrecht zu.Der Gesetzgeber geht, wie sich aus Paragraph 3, Absatz eins, KSchG und Paragraph 59, Absatz eins, GewO ergibt, jedenfalls davon aus, daß auf Messen auch rechtsgeschäftliche Erklärungen abgegeben und insbesondere Warenbestellungen entgegengenommen werden. Entscheidend ist, daß sich der Verbraucher auf der Messe nicht nur allgemein informieren ließ, sondern zum Ausdruck brachte, daß er in Vorverhandlungen zwecks Abschluß eines bestimmten Rechtsgeschäftes treten wollte. Gemäß Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer eins, KSchG steht ihm daher kein Rücktrittsrecht zu.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0060781
Dokumentnummer
JJR_19841009_OGH0002_0040OB00521_8400000_002