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Rechtssatz RS0065428

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0065428

Geschäftszahl

4Ob521/84

Entscheidungsdatum

09.10.1984

Rechtssatz

Da der Gesetzgeber den Ausnahmetatbestand des Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer eins, KSchG auf das "Anbahnen" durch den Verbraucher selbst abstellt und von der Erwartung ausgeht, daß es sich hiebei um einen Fall handelt, bei dem typischerweise eine Überrumpelungsgefahr ausgeschlossen ist, ist es unerheblich, ob der Verbraucher, sofern er die geschäftliche Verbindung selbst angebahnt hat, bei den nachfolgenden, zum Geschäftsabschluß führenden Verhandlungen einer Beeinflussung durch den Unternehmer ausgesetzt ist.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 521/84
    Entscheidungstext OGH 09.10.1984 4 Ob 521/84
    Veröff: SZ 57/152

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0065428

Dokumentnummer

JJR_19841009_OGH0002_0040OB00521_8400000_004