Der Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens wurde geprüft. Er liegt nicht vor, was nicht weiter zu begründen ist (§ 510 Abs 3 ZPO).Der Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens wurde geprüft. Er liegt nicht vor, was nicht weiter zu begründen ist (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Zutreffend hat das Berufungsgericht darauf verwiesen, dass nach der älteren Rechtsprechung (2 Ob 28/84 und ZVR 1989/114) es Sache des bei einem Verkehrsunfall Geschädigten war zu beweisen, dass die Bestimmungen des EKHG auf ihn anwendbar seien. Unklarheiten darüber, ob er Lenker oder Fahrgast des Unfallfahrzeuges war, gingen daher zu Lasten des Geschädigten. In der Entscheidung 2 Ob 86/98f (= JBl 1998, 724 = ZVR 1999/132) hat sich der erkennende Senat ausführlich mit der Frage der Beweislastverteilung bei Berufung auf den Ausnahmetatbestand des § 3 Z 3 EKHG auseinandergesetzt und ist zur Auffassung gekommen, dass die bisherige Rechtsprechung, dass es Sache des geschädigten Klägers sei, zu beweisen, dass er nicht im Sinn des § 3 Z 3 EKHG bei Betrieb des Kraftfahrzeuges tätig gewesen sei, im konkreten Fall nicht aufrecht erhalten werden könne. Für das Vorliegen der im § 3 EKHG genannten Ausschlusstatbestände treffe die Beweislast Betriebsunternehmer oder Halter. Auf die Frage, ob der auf Schadenersatz klagende Insasse eines Kraftfahrzeuges gegenüber dem Halter, der beim Unfall nicht im Fahrzeug gesessen sei, zum Beweis seiner Nichtlenkereigenschaften näher sei als der Halter zum Beweis von dessen Lenkerschaft, weshalb dann der Kläger den Beweis der Nichtlenkereigenschaft antreten müsse, müsse nicht eingegangen werde. Dabei sei zu berücksichtigen, dass im referierten Fall Halter und Insasse eines verunglückten Fahrzeuges die beklagte Partei war.Zutreffend hat das Berufungsgericht darauf verwiesen, dass nach der älteren Rechtsprechung (2 Ob 28/84 und ZVR 1989/114) es Sache des bei einem Verkehrsunfall Geschädigten war zu beweisen, dass die Bestimmungen des EKHG auf ihn anwendbar seien. Unklarheiten darüber, ob er Lenker oder Fahrgast des Unfallfahrzeuges war, gingen daher zu Lasten des Geschädigten. In der Entscheidung 2 Ob 86/98f (= JBl 1998, 724 = ZVR 1999/132) hat sich der erkennende Senat ausführlich mit der Frage der Beweislastverteilung bei Berufung auf den Ausnahmetatbestand des Paragraph 3, Ziffer 3, EKHG auseinandergesetzt und ist zur Auffassung gekommen, dass die bisherige Rechtsprechung, dass es Sache des geschädigten Klägers sei, zu beweisen, dass er nicht im Sinn des Paragraph 3, Ziffer 3, EKHG bei Betrieb des Kraftfahrzeuges tätig gewesen sei, im konkreten Fall nicht aufrecht erhalten werden könne. Für das Vorliegen der im Paragraph 3, EKHG genannten Ausschlusstatbestände treffe die Beweislast Betriebsunternehmer oder Halter. Auf die Frage, ob der auf Schadenersatz klagende Insasse eines Kraftfahrzeuges gegenüber dem Halter, der beim Unfall nicht im Fahrzeug gesessen sei, zum Beweis seiner Nichtlenkereigenschaften näher sei als der Halter zum Beweis von dessen Lenkerschaft, weshalb dann der Kläger den Beweis der Nichtlenkereigenschaft antreten müsse, müsse nicht eingegangen werde. Dabei sei zu berücksichtigen, dass im referierten Fall Halter und Insasse eines verunglückten Fahrzeuges die beklagte Partei war.
Nach den in der Entscheidung 2 Ob 86/98f dargelegten Grundsätzen, muss jede Partei die für ihren Rechtsstandpunkt günstigen Normen behauptet und beweisen. In den Fällen der Haftung ohne eigenes Verschulden des Ersatzpflichtigen muss der Geschädigte neben Schaden und Verursachung die weiteren Voraussetzungen beweisen, an die das Gesetz die Haftung knüpft; bei Ansprüchen nach dem EKHG muss der Geschädigte nachweisen, dass die Schädigung beim Betrieb des Fahrzeuges erfolgte. Hingegen muss der Halter (und die für ihn haftende Haftpflichtversicherung) die für ihn günstige Ausnahme des § 3 Z 3 EKHG beweisen, um die für ihn nachteilige Gefährdungshaftung abzuwenden. Tritt der Halter aber als Kläger mit der Behauptung auf, nicht Lenker gewesen zu sein, der Unfall sei vielmehr von einem mitversicherten berechtigten Lenker verschuldet worden, und will er von seiner Haftpflichtversicherung Entschädigung, dann liegt dieses Interesse an der Ausnahme bei der beklagten Haftpflichtversicherung, die nach den dargestellten Grundsätzen die Beweislast für das Vorliegen des Ausnahmetatbestandes trifft. Der Käger ist hier (nur) Mithalter, weshalb die zweite Mithalterin (die Ehefrau des Klägers) und deren Haftpflichtversicherung (die Beklagte) das Vorliegen des Ausnahmetatbestandes zu beweisen hätten.Nach den in der Entscheidung 2 Ob 86/98f dargelegten Grundsätzen, muss jede Partei die für ihren Rechtsstandpunkt günstigen Normen behauptet und beweisen. In den Fällen der Haftung ohne eigenes Verschulden des Ersatzpflichtigen muss der Geschädigte neben Schaden und Verursachung die weiteren Voraussetzungen beweisen, an die das Gesetz die Haftung knüpft; bei Ansprüchen nach dem EKHG muss der Geschädigte nachweisen, dass die Schädigung beim Betrieb des Fahrzeuges erfolgte. Hingegen muss der Halter (und die für ihn haftende Haftpflichtversicherung) die für ihn günstige Ausnahme des Paragraph 3, Ziffer 3, EKHG beweisen, um die für ihn nachteilige Gefährdungshaftung abzuwenden. Tritt der Halter aber als Kläger mit der Behauptung auf, nicht Lenker gewesen zu sein, der Unfall sei vielmehr von einem mitversicherten berechtigten Lenker verschuldet worden, und will er von seiner Haftpflichtversicherung Entschädigung, dann liegt dieses Interesse an der Ausnahme bei der beklagten Haftpflichtversicherung, die nach den dargestellten Grundsätzen die Beweislast für das Vorliegen des Ausnahmetatbestandes trifft. Der Käger ist hier (nur) Mithalter, weshalb die zweite Mithalterin (die Ehefrau des Klägers) und deren Haftpflichtversicherung (die Beklagte) das Vorliegen des Ausnahmetatbestandes zu beweisen hätten.
Der Rechtsansicht Fuciks (Die objektive Beweislast besonders im Haftpflichtprozess RZ 1990, 54 ff [58]) der jedenfalls im Fahrzeug befindliche Geschädigte stehe näher zum Beweis als der abwesende Halter, weshalb nicht die Lenkereigenschaft des Klägers die rechtshindernde, sondern die Nichtlenkerschaft die rechtserzeugende Tatsache und daher vom Kläger zu beweisen sein, dass er selbst nicht Lenker gewesen sei, kann nicht gefolgt werden. Eine Verschiebung der Beweislast aus dem Grund der "Nähe zum Beweis" kann nur ausnahmsweise bei der Klärung von Tatfragen, die tief in die Sphäre der anderen Partei hineinführen, eintreten (SZ 60/218; 4 Ob 1638/95 mwN). Dass der Geschädigte Insasse des verunglückten Fahrzeuges war, der Halter hingegen nicht, reicht allein noch nicht aus, um eine Verschiebung der oben dargestellten Beweislast zu wirken.
Es ist daher davon auszugehen, dass die beklagte Versicherung den ihr obliegenden Beweis der Lenkerschaft des Klägers und sohin den Ausnahmetatbestand des § 3 Z 3 EKHG nicht erbracht hat, weshalb sie nach den Regeln der Gefährdungshaftung für den Unfall einzustehen hat.Es ist daher davon auszugehen, dass die beklagte Versicherung den ihr obliegenden Beweis der Lenkerschaft des Klägers und sohin den Ausnahmetatbestand des Paragraph 3, Ziffer 3, EKHG nicht erbracht hat, weshalb sie nach den Regeln der Gefährdungshaftung für den Unfall einzustehen hat.
Das Erstgericht wird im fortgesetzten Verfahren Feststellungen zur Höhe des geltend gemachten Anspruches zu treffen haben.
Der Kostenvorbehalt gründet sich auf § 52 ZPO.Der Kostenvorbehalt gründet sich auf Paragraph 52, ZPO.