Rechtssatz RS0109833
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0109833
Entscheidungsdatum
29.11.2017
Rechtssatz
Sowohl § 9 EKHG als auch § 3 EKHG bestimmen Ausnahmen vom Grundsatz der Gefährdungshaftung, weshalb beide Bestimmungen in Ansehung der Frage der Beweislast für das Vorliegen des dort enthaltenen jeweiligen Ausnahmetatbestandes von der Gefährdungshaftung gleichzubehandeln sind. Auch für das Vorliegen der in § 3 EKHG genannten Ausschlusstatbestände trifft die Beweislast Betriebsunternehmer oder Halter.Sowohl Paragraph 9, EKHG als auch Paragraph 3, EKHG bestimmen Ausnahmen vom Grundsatz der Gefährdungshaftung, weshalb beide Bestimmungen in Ansehung der Frage der Beweislast für das Vorliegen des dort enthaltenen jeweiligen Ausnahmetatbestandes von der Gefährdungshaftung gleichzubehandeln sind. Auch für das Vorliegen der in Paragraph 3, EKHG genannten Ausschlusstatbestände trifft die Beweislast Betriebsunternehmer oder Halter.
Entscheidungstexte
- 2 Ob 86/98f
Entscheidungstext OGH 02.04.1998 2 Ob 86/98f
- 2 Ob 156/99a
Entscheidungstext OGH 02.08.2000 2 Ob 156/99a
Vgl auch; nur: Für das Vorliegen der in § 3 EKHG genannten Ausschlusstatbestände trifft die Beweislast Betriebsunternehmer oder Halter. (T1); Beisatz: Macht der Halter eigene Personenschäden gegen seinen Haftpflichtversicherer wegen eines vom mitversicherten (berechtigten) Lenkers verschuldeten Verkehrsunfalls geltend, dann hat der Versicherer den Beweis zu führen, dass der Halter auch der Lenker war, um in den Genuss der Ausnahme in § 3 Z 3 EKHG zu gelangen. (T2)
- 2 Ob 142/03a
Entscheidungstext OGH 26.06.2003 2 Ob 142/03a
Auch; Beisatz: Bei Ansprüchen nach dem EKHG muss der Geschädigte nachweisen, dass die Schädigung beim Betrieb des Fahrzeuges erfolgt ist. Hingegen muss der Halter (und die für ihn haftende Haftpflichtversicherung) die für ihn günstige Ausnahme des § 3 Z 3 EKHG beweisen, um die für ihn nachteilige Gefährdungshaftung abzuwenden. (T3)
- 2 Ob 262/06b
Entscheidungstext OGH 30.11.2006 2 Ob 262/06b
Auch; nur T1; Beisatz: Hier: U6-Wien. (T4)
- 2 Ob 204/08a
Entscheidungstext OGH 17.12.2008 2 Ob 204/08a
Auch
- 2 Ob 13/12v
Entscheidungstext OGH 08.03.2012 2 Ob 13/12v
nur T1
- 8 ObA 55/17x
Entscheidungstext OGH 29.11.2017 8 ObA 55/17x
Auch; Veröff: SZ 2017/142
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109833
Zuletzt aktualisiert am
14.08.2023
Dokumentnummer
JJR_19980402_OGH0002_0020OB00086_98F0000_002