Die dagegen von den Beklagten wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung der Sache erhobene Revision ist nicht berechtigt.
Gemäß § 3 Z 3 EKHG ist dieses Gesetz im Falle der Tötung oder Verletzung eines durch die Eisenbahn oder das Kraftfahrzeug beförderten Menschen insofern nicht anzuwenden, als der Verletzte zur Zeit des Unfalls beim Betrieb der Eisenbahn oder beim Betrieb des Kraftfahrzeugs tätig war. Auch für die Anwendbarkeit des EKHG auf Sachschäden, die ein Fahrgast als Handgepäck mit sich führte oder an sich trug, ist es Voraussetzung, daß diesem gegenüber die Anwendung des EKHG nicht nach § 3 EKHG ausgeschlossen ist (§ 4 EKHG). Der Oberste Gerichtshof hat in den schon vom Berufungsgericht zitierten Entscheidungen (2 Ob 28/84 und ZVR 1989/114) ausgesprochen, daß es Sache des bei einem Verkehrsunfall Geschädigten sei zu beweisen, daß die Bestimmungen des EKHG auf ihn anwendbar seien; Unklarheiten darüber, ob er Lenker oder Fahrgast des verunglückten Fahrzeuges war, gingen demnach zu Lasten des Geschädigten. Dieses Ergebnis wurde damit begründet, daß jede Partei die für ihren Rechtsstandpunkt günstigen Tatsachen zu beweisen habe. Der Kläger müsse daher jene Tatsachen behaupten und beweisen, aus denen sein Anspruch nach dem materiellen Recht entstanden sei, der Beklagte hingegen rechtsvernichtende Tatsachen. Zu den vom Kläger zu behauptenden und zu beweisenden anspruchsbegründenden Tatsachen gehörten auch jene, aus denen die Anwendung des EKHG überhaupt abgeleitet werden könne. Der Kläger müsse also beweisen, daß er nicht im Sinne des § 3 Z 3 EKHG beim Betrieb des Kraftfahrzeuges tätig gewesen sei, weil das EKHG sonst auf ihn überhaupt nicht angewendet werden könne. Auch für die Anwendbarkeit des EKHG hinsichtlich des Sachschadens wäre es gemäß § 4 EKHG Voraussetzung, daß der Kläger Fahrgast und nicht Lenker gewesen sei.Gemäß Paragraph 3, Ziffer 3, EKHG ist dieses Gesetz im Falle der Tötung oder Verletzung eines durch die Eisenbahn oder das Kraftfahrzeug beförderten Menschen insofern nicht anzuwenden, als der Verletzte zur Zeit des Unfalls beim Betrieb der Eisenbahn oder beim Betrieb des Kraftfahrzeugs tätig war. Auch für die Anwendbarkeit des EKHG auf Sachschäden, die ein Fahrgast als Handgepäck mit sich führte oder an sich trug, ist es Voraussetzung, daß diesem gegenüber die Anwendung des EKHG nicht nach Paragraph 3, EKHG ausgeschlossen ist (Paragraph 4, EKHG). Der Oberste Gerichtshof hat in den schon vom Berufungsgericht zitierten Entscheidungen (2 Ob 28/84 und ZVR 1989/114) ausgesprochen, daß es Sache des bei einem Verkehrsunfall Geschädigten sei zu beweisen, daß die Bestimmungen des EKHG auf ihn anwendbar seien; Unklarheiten darüber, ob er Lenker oder Fahrgast des verunglückten Fahrzeuges war, gingen demnach zu Lasten des Geschädigten. Dieses Ergebnis wurde damit begründet, daß jede Partei die für ihren Rechtsstandpunkt günstigen Tatsachen zu beweisen habe. Der Kläger müsse daher jene Tatsachen behaupten und beweisen, aus denen sein Anspruch nach dem materiellen Recht entstanden sei, der Beklagte hingegen rechtsvernichtende Tatsachen. Zu den vom Kläger zu behauptenden und zu beweisenden anspruchsbegründenden Tatsachen gehörten auch jene, aus denen die Anwendung des EKHG überhaupt abgeleitet werden könne. Der Kläger müsse also beweisen, daß er nicht im Sinne des Paragraph 3, Ziffer 3, EKHG beim Betrieb des Kraftfahrzeuges tätig gewesen sei, weil das EKHG sonst auf ihn überhaupt nicht angewendet werden könne. Auch für die Anwendbarkeit des EKHG hinsichtlich des Sachschadens wäre es gemäß Paragraph 4, EKHG Voraussetzung, daß der Kläger Fahrgast und nicht Lenker gewesen sei.
Mangels gesetzlicher Spezialregeln über die Beweislast im materiellen Recht muß jede Partei die für ihren Rechtsstandpunkt günstigen Normen behaupten und beweisen (Rosenberg, Beweislast 98 f; Fasching, LB2 Rz 881 f; Rechberger/Simotta, Zivilprozeßrecht4 Rz 585; Koziol, Haftpflichtrecht I3 Rz 16/6; ZVR 1989/114 ua). In den Fällen der Haftung ohne eigenes Verschulden des Ersatzpflichtigen muß der Geschädigte neben Schaden und Verursachung die weiteren Voraussetzungen beweisen, an die das Gesetz die Haftung knüpft; bei Ansprüchen nach dem EKHG muß der Geschädigte nachweisen, daß die Schädigung beim Betrieb des Fahrzeuges erfolgte (Koziol aaO Rz 16/18). Dem Beklagten obliegt es dagegen, die für ihn günstigen Tatsachen, die zu einem Entfall oder einer Einschränkung der Haftpflicht führen, zu beweisen (Koziol aaO Rz 16/19; EvBl 1993/192 = ZVR 1993/167). Das entspricht den anerkannten Behauptungs- und Beweislastregeln, daß die Regel vom Anspruchswerber, die Ausnahme aber vom Anspruchsgegner zu behaupten und zu beweisen ist (EvBl 1993/192 = ZVR 1993/167 mit Literaturhinweisen). Haftet der Belangte nach den Vorschriften des EKHG, so kann er sich ua davon befreien, wenn er beweist, daß ein unabwendbares Ereignis (§ 9 EKHG) vorliegt (Koziol aaO Rz 16/20; SZ 29/30; SZ 34/93; SZ 46/36 uva, zuletzt etwa ZVR 1993/111 und SZ 69/1).Mangels gesetzlicher Spezialregeln über die Beweislast im materiellen Recht muß jede Partei die für ihren Rechtsstandpunkt günstigen Normen behaupten und beweisen (Rosenberg, Beweislast 98 f; Fasching, LB2 Rz 881 f; Rechberger/Simotta, Zivilprozeßrecht4 Rz 585; Koziol, Haftpflichtrecht I3 Rz 16/6; ZVR 1989/114 ua). In den Fällen der Haftung ohne eigenes Verschulden des Ersatzpflichtigen muß der Geschädigte neben Schaden und Verursachung die weiteren Voraussetzungen beweisen, an die das Gesetz die Haftung knüpft; bei Ansprüchen nach dem EKHG muß der Geschädigte nachweisen, daß die Schädigung beim Betrieb des Fahrzeuges erfolgte (Koziol aaO Rz 16/18). Dem Beklagten obliegt es dagegen, die für ihn günstigen Tatsachen, die zu einem Entfall oder einer Einschränkung der Haftpflicht führen, zu beweisen (Koziol aaO Rz 16/19; EvBl 1993/192 = ZVR 1993/167). Das entspricht den anerkannten Behauptungs- und Beweislastregeln, daß die Regel vom Anspruchswerber, die Ausnahme aber vom Anspruchsgegner zu behaupten und zu beweisen ist (EvBl 1993/192 = ZVR 1993/167 mit Literaturhinweisen). Haftet der Belangte nach den Vorschriften des EKHG, so kann er sich ua davon befreien, wenn er beweist, daß ein unabwendbares Ereignis (Paragraph 9, EKHG) vorliegt (Koziol aaO Rz 16/20; SZ 29/30; SZ 34/93; SZ 46/36 uva, zuletzt etwa ZVR 1993/111 und SZ 69/1).
Der Ausschluß von der Gefährdungshaftung des Unternehmers und Fahrzeughalters in § 3 Z 3 EKHG wurde zwar mit der Begründung eingeführt, daß die Haftung gegenüber diesen Personen im Sozialversicherungsrecht geregelt sei. Nach herrschender Ansicht (Apathy, EKHG Rz 15 zu § 3; derselbe, FS Schwarz 474; derselbe, Fragen der Haftung nach dem EKHG, JBl 1993, 69 ff [72]); Fucik, Die (objektive) Beweislast, besonders im Haftpflichtprozeß, RZ 1990, 54 ff [58]; Schauer in Schwimann, ABGB2 Rz 15 zu § 3 EKHG) gilt dieser Haftungsausschluß aber auch gegenüber einem Lenker eines Kraftfahrzeuges, der nicht Arbeitnehmer des Halters ist. Wenngleich § 3 EKHG die Frage entscheidet, inwieweit der Geschädigte selbst nicht schutzwürdig gegenüber dem Halter erscheint, § 9 EKHG hingegen das Problem zu lösen hat, wieweit sich der Halter dem Geschädigten gegenüber das Verhalten anderer Personen zurechnen lassen muß, es also um die Wertung ganz verschiedener Interessenlagen geht (Koziol, Haftpflichtrecht II2 525 f), bestimmen doch beide Vorschriften Ausnahmen vom Grundsatz der Gefährdungshaftung, weshalb beide Bestimmungen in Ansehung der Frage der Beweislast für das Vorliegen des dort enthaltenen jeweiligen Ausnahmetatbestandes von der Gefährdungshaftung gleichzubehandeln sind. Auch für das Vorliegen der in § 3 EKHG genannten Ausschlußtatbestände trifft die Beweislast daher Betriebsunternehmer oder Halter (Schauer aaO Rz 21 zu § 3 EKHG).Der Ausschluß von der Gefährdungshaftung des Unternehmers und Fahrzeughalters in Paragraph 3, Ziffer 3, EKHG wurde zwar mit der Begründung eingeführt, daß die Haftung gegenüber diesen Personen im Sozialversicherungsrecht geregelt sei. Nach herrschender Ansicht (Apathy, EKHG Rz 15 zu Paragraph 3,; derselbe, FS Schwarz 474; derselbe, Fragen der Haftung nach dem EKHG, JBl 1993, 69 ff [72]); Fucik, Die (objektive) Beweislast, besonders im Haftpflichtprozeß, RZ 1990, 54 ff [58]; Schauer in Schwimann, ABGB2 Rz 15 zu Paragraph 3, EKHG) gilt dieser Haftungsausschluß aber auch gegenüber einem Lenker eines Kraftfahrzeuges, der nicht Arbeitnehmer des Halters ist. Wenngleich Paragraph 3, EKHG die Frage entscheidet, inwieweit der Geschädigte selbst nicht schutzwürdig gegenüber dem Halter erscheint, Paragraph 9, EKHG hingegen das Problem zu lösen hat, wieweit sich der Halter dem Geschädigten gegenüber das Verhalten anderer Personen zurechnen lassen muß, es also um die Wertung ganz verschiedener Interessenlagen geht (Koziol, Haftpflichtrecht II2 525 f), bestimmen doch beide Vorschriften Ausnahmen vom Grundsatz der Gefährdungshaftung, weshalb beide Bestimmungen in Ansehung der Frage der Beweislast für das Vorliegen des dort enthaltenen jeweiligen Ausnahmetatbestandes von der Gefährdungshaftung gleichzubehandeln sind. Auch für das Vorliegen der in Paragraph 3, EKHG genannten Ausschlußtatbestände trifft die Beweislast daher Betriebsunternehmer oder Halter (Schauer aaO Rz 21 zu Paragraph 3, EKHG).
Fucik meint dagegen (aaO 58, 60), daß der jedenfalls im Fahrzeug befindliche Geschädigte näher zum Beweis sei als der abwesende Halter, weshalb nicht die Lenkereigenschaft des Klägers die rechtshindernde, sondern die Nichtlenkerschaft die rechtserzeugende Tatsache und daher vom Kläger zu beweisen sei, daß er selbst nicht Lenker war. Ein solcher Fall liegt hier aber nicht vor, weil der Halter beim Unfall ebenfalls im Fahrzeug saß, eine besondere Nähe des Klägers zum Beweis daher nicht zu erkennen ist. Ob der auf Schadenersatz klagende Insasse eines Kraftfahrzeuges gegenüber dem Halter, der beim Unfall nicht im Fahrzeug gesessen ist, zum Beweis seiner Nichtlenkereigenschaft näher ist als der Halter zum Beweis von dessen Lenkerschaft, weshalb dann der Kläger den Beweis der Nichtlenkerschaft antreten müßte (vgl Fasching aaO 883; 9 ObA 213/93), muß im vorliegenden Fall nicht geprüft werden.Fucik meint dagegen (aaO 58, 60), daß der jedenfalls im Fahrzeug befindliche Geschädigte näher zum Beweis sei als der abwesende Halter, weshalb nicht die Lenkereigenschaft des Klägers die rechtshindernde, sondern die Nichtlenkerschaft die rechtserzeugende Tatsache und daher vom Kläger zu beweisen sei, daß er selbst nicht Lenker war. Ein solcher Fall liegt hier aber nicht vor, weil der Halter beim Unfall ebenfalls im Fahrzeug saß, eine besondere Nähe des Klägers zum Beweis daher nicht zu erkennen ist. Ob der auf Schadenersatz klagende Insasse eines Kraftfahrzeuges gegenüber dem Halter, der beim Unfall nicht im Fahrzeug gesessen ist, zum Beweis seiner Nichtlenkereigenschaft näher ist als der Halter zum Beweis von dessen Lenkerschaft, weshalb dann der Kläger den Beweis der Nichtlenkerschaft antreten müßte vergleiche Fasching aaO 883; 9 ObA 213/93), muß im vorliegenden Fall nicht geprüft werden.
Die in den bisher zu dieser Frage ergangenen Entscheidungen vertretene Auffassung, daß es Sache des geschädigten Klägers sei zu beweisen, daß er nicht im Sinne des § 3 Z 3 EKHG beim Betrieb des Kraftfahrzeugs tätig gewesen sei, kann daher zumindest für den hier zu entscheidenden Fall nicht aufrechterhalten werden. Auch in der Bundesrepublik Deutschland ist es zum vergleichbaren § 8 StVG (Ausschluß der Halter-Gefährdungshaftung, wenn der Verletzte beim Betrieb des Kraftfahrzeuges tätig war) herrschende Auffassung, daß der Halter die Voraussetzungen dieses Haftungsausschlusses zu beweisen hat (Jagusch/Hentschel, Straßenverkehrsrecht34 Rz 1 zu § 8 StVG; Greger, Haftungsrecht des Straßenverkehrs3 Rz 9 zu § 8 StVG; Greger, Aktuelle Rechtsprechung zum österreichischen Verkehrshaftungsrecht, NZV 1990, 60). Daß nicht festgestellt werden konnte, ob der Kläger oder der erstbeklagte Halter das Kraftfahrzeug beim Unfall gelenkt hat, geht daher zu Lasten der Beklagten.Die in den bisher zu dieser Frage ergangenen Entscheidungen vertretene Auffassung, daß es Sache des geschädigten Klägers sei zu beweisen, daß er nicht im Sinne des Paragraph 3, Ziffer 3, EKHG beim Betrieb des Kraftfahrzeugs tätig gewesen sei, kann daher zumindest für den hier zu entscheidenden Fall nicht aufrechterhalten werden. Auch in der Bundesrepublik Deutschland ist es zum vergleichbaren Paragraph 8, StVG (Ausschluß der Halter-Gefährdungshaftung, wenn der Verletzte beim Betrieb des Kraftfahrzeuges tätig war) herrschende Auffassung, daß der Halter die Voraussetzungen dieses Haftungsausschlusses zu beweisen hat (Jagusch/Hentschel, Straßenverkehrsrecht34 Rz 1 zu Paragraph 8, StVG; Greger, Haftungsrecht des Straßenverkehrs3 Rz 9 zu Paragraph 8, StVG; Greger, Aktuelle Rechtsprechung zum österreichischen Verkehrshaftungsrecht, NZV 1990, 60). Daß nicht festgestellt werden konnte, ob der Kläger oder der erstbeklagte Halter das Kraftfahrzeug beim Unfall gelenkt hat, geht daher zu Lasten der Beklagten.
Die Revision macht weiters geltend, daß - ausgehend von den festgestellten Schmerzperioden - nur ein Schmerzengeldanspruch von S 73.000 bis S 74.000 angemessen sei. Das Berufungsgericht hat jedoch schon zutreffend dargetan, daß das Schmerzengeld nach der Rechtsprechung nicht nach Art eines Tarifs für einzelne Tage oder sonstige Zeiteinheiten zu berechnen ist. Insoweit kann auf diese Ausführungen verwiesen werden (§ 510 Abs 3 Satz 2 ZPO idF WGN 1997 BGBl I/140).Die Revision macht weiters geltend, daß - ausgehend von den festgestellten Schmerzperioden - nur ein Schmerzengeldanspruch von S 73.000 bis S 74.000 angemessen sei. Das Berufungsgericht hat jedoch schon zutreffend dargetan, daß das Schmerzengeld nach der Rechtsprechung nicht nach Art eines Tarifs für einzelne Tage oder sonstige Zeiteinheiten zu berechnen ist. Insoweit kann auf diese Ausführungen verwiesen werden (Paragraph 510, Absatz 3, Satz 2 ZPO in der Fassung WGN 1997 BGBl I/140).
Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf Paragraphen 41, 50, ZPO.