Rechtssatz RS0114009
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0114009
Entscheidungsdatum
07.07.2005
Rechtssatz
Macht der Halter eigene Personenschäden gegen seinen Haftpflichtversicherer wegen eines vom mitversicherten (berechtigten) Lenkers verschuldeten Verkehrsunfalls geltend, dann hat der Versicherer den Beweis zu führen, dass der Halter auch der Lenker war, um in den Genuß der Ausnahme in § 3 Z 3 EKHG zu gelangen.Macht der Halter eigene Personenschäden gegen seinen Haftpflichtversicherer wegen eines vom mitversicherten (berechtigten) Lenkers verschuldeten Verkehrsunfalls geltend, dann hat der Versicherer den Beweis zu führen, dass der Halter auch der Lenker war, um in den Genuß der Ausnahme in Paragraph 3, Ziffer 3, EKHG zu gelangen.
Entscheidungstexte
- 2 Ob 156/99a
Entscheidungstext OGH 02.08.2000 2 Ob 156/99a
- 2 Ob 73/05g
Entscheidungstext OGH 07.07.2005 2 Ob 73/05g
Vgl auch; Beisatz: Doch auch wenn die Haftpflichtversicherung den Beweis nicht erbringt und somit nicht in den Genuss der Ausnahme von der Gefährdungshaftung nach dem EKHG gelangen kann, bedeutet dies noch nicht, dass sie -losgelöst von der Schadenersatzpflicht des Versicherungsnehmers oder einer mitversicherten Person-haftet. Diese Haftung scheitert vorliegend daran, dass der Geschädigte mit dem einzigen Halter ident ist. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0114009
Dokumentnummer
JJR_20000802_OGH0002_0020OB00156_99A0000_001