Die Revision ist zulässig; sie ist aber nicht berechtigt.
Der Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens wurde geprüft. Er liegt nicht vor, was nicht weiter zu begründen ist (§ 510 Abs 3 ZPO).Der Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens wurde geprüft. Er liegt nicht vor, was nicht weiter zu begründen ist (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
In seiner Rechtsrüge vertritt der Kläger die Auffassung, Grundtenor der Entscheidung 2 Ob 156/99a sei, den Haftpflichtversicherer mit dem Risiko der Unaufklärbarkeit der Frage, wer Lenker des Unfallfahrzeuges gewesen sei, in allen Konsequenzen zu belasten. Demnach sei aber auch nicht von Bedeutung, ob der geschädigte Insasse Halter des Fahrzeuges gewesen sei und ob er vielleicht selbst den Unfall verursacht habe. Das Schutzbedürfnis des geschädigten Insassen überwiege jedenfalls die Interessen des Haftpflichtversicherers. Es könne auch nicht entscheidend sein, ob der Alleinhalter oder - wie in dem zu 2 Ob 156/99a entschiedenen Fall - „nur" ein Mithalter geschädigt sei, da wegen der Solidarhaftung gemäß § 5 Abs 2 EKHG der Geschädigte auch bei mehreren Haltern für seinen eigenen Schaden haften würde.In seiner Rechtsrüge vertritt der Kläger die Auffassung, Grundtenor der Entscheidung 2 Ob 156/99a sei, den Haftpflichtversicherer mit dem Risiko der Unaufklärbarkeit der Frage, wer Lenker des Unfallfahrzeuges gewesen sei, in allen Konsequenzen zu belasten. Demnach sei aber auch nicht von Bedeutung, ob der geschädigte Insasse Halter des Fahrzeuges gewesen sei und ob er vielleicht selbst den Unfall verursacht habe. Das Schutzbedürfnis des geschädigten Insassen überwiege jedenfalls die Interessen des Haftpflichtversicherers. Es könne auch nicht entscheidend sein, ob der Alleinhalter oder - wie in dem zu 2 Ob 156/99a entschiedenen Fall - „nur" ein Mithalter geschädigt sei, da wegen der Solidarhaftung gemäß Paragraph 5, Absatz 2, EKHG der Geschädigte auch bei mehreren Haltern für seinen eigenen Schaden haften würde.
Hiezu wurde erwogen:
Der Deckungsumfang des KFZ-Haftpflichtversicherers ist in § 2 KHVG 1994 gesetzlich zwingend umschrieben. Nach Abs 1 dieser Bestimmung umfasst die Versicherung die Befriedigung begründeter oder die Abwehr unbegründeter Ersatzansprüche, die aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen gegen den Versicherungsnehmer oder mitversicherte Personen erhoben werden, wenn durch die Verwendung des versicherten Fahrzeuges Personen verletzt oder getötet werden, Sachen beschädigt oder zerstört worden oder abhanden gekommen sind oder ein Vermögensschaden verursacht worden ist, der weder Personen- noch Sachschaden ist (bloßer Vermögensschaden). Voraussetzung für die Haftung des Versicherers ist daher, dass den Versicherungsnehmer oder den Mitversicherten eine Schadenersatzpflicht trifft. § 2 Abs 1 KHVG begründet keine von der Ersatzpflicht dieser Personen unabhängige Schadenersatzpflicht des Versicherers. Trifft weder den Versicherungsnehmer noch einen Mitversicherten eine Schadenersatzpflicht, so haftet der Versicherer auch dann nicht, wenn der Schaden durch die Verwendung eines Kraftfahrzeuges verursacht wurde (2 Ob 243/98v = ZVR 1999/49 = VersE 1782).Der Deckungsumfang des KFZ-Haftpflichtversicherers ist in Paragraph 2, KHVG 1994 gesetzlich zwingend umschrieben. Nach Absatz eins, dieser Bestimmung umfasst die Versicherung die Befriedigung begründeter oder die Abwehr unbegründeter Ersatzansprüche, die aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen gegen den Versicherungsnehmer oder mitversicherte Personen erhoben werden, wenn durch die Verwendung des versicherten Fahrzeuges Personen verletzt oder getötet werden, Sachen beschädigt oder zerstört worden oder abhanden gekommen sind oder ein Vermögensschaden verursacht worden ist, der weder Personen- noch Sachschaden ist (bloßer Vermögensschaden). Voraussetzung für die Haftung des Versicherers ist daher, dass den Versicherungsnehmer oder den Mitversicherten eine Schadenersatzpflicht trifft. Paragraph 2, Absatz eins, KHVG begründet keine von der Ersatzpflicht dieser Personen unabhängige Schadenersatzpflicht des Versicherers. Trifft weder den Versicherungsnehmer noch einen Mitversicherten eine Schadenersatzpflicht, so haftet der Versicherer auch dann nicht, wenn der Schaden durch die Verwendung eines Kraftfahrzeuges verursacht wurde (2 Ob 243/98v = ZVR 1999/49 = VersE 1782).
Die Haftung der beklagten Partei für den Personenschaden des Klägers hängt daher davon ab, ob der Kläger aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen über einen Schadenersatzanspruch gegen eine der in § 2 Abs 1 KHVG genannten Personen (Versicherungsnehmer oder Mitversicherte) verfügt. Unter „gesetzlichen Haftpflichtbestimmungen" im Sinne dieser Vorschrift sind nach ständiger Rechtsprechung sowohl jene des EKHG als auch die Schadenersatznormen des ABGB zu verstehen (ZVR 1988/131; 2 Ob 2392/96w; RIS-Justiz RS0065615, RS0081163). Das Berufungsgericht hat zutreffend erkannt, dass zugunsten des Klägers weder nach den Grundsätzen der Gefährdungshaftung noch nach jenen der Verschuldenshaftung ein die Haftung der beklagten Partei auslösender Schadenersatzanspruch besteht.Die Haftung der beklagten Partei für den Personenschaden des Klägers hängt daher davon ab, ob der Kläger aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen über einen Schadenersatzanspruch gegen eine der in Paragraph 2, Absatz eins, KHVG genannten Personen (Versicherungsnehmer oder Mitversicherte) verfügt. Unter „gesetzlichen Haftpflichtbestimmungen" im Sinne dieser Vorschrift sind nach ständiger Rechtsprechung sowohl jene des EKHG als auch die Schadenersatznormen des ABGB zu verstehen (ZVR 1988/131; 2 Ob 2392/96w; RIS-Justiz RS0065615, RS0081163). Das Berufungsgericht hat zutreffend erkannt, dass zugunsten des Klägers weder nach den Grundsätzen der Gefährdungshaftung noch nach jenen der Verschuldenshaftung ein die Haftung der beklagten Partei auslösender Schadenersatzanspruch besteht.
Es ist zwar richtig, dass sich der Oberste Gerichtshof in der Entscheidung 2 Ob 156/99a (= RZ 2000, 254), auf die sich der Kläger in seinem Rechtsmittel stützt, in Anknüpfung an die Entscheidung 2 Ob 86/98f (= JBl 1998, 724 = ZVR 1999/132) von der älteren Rechtsprechung (2 Ob 28/84 und ZVR 1989/114) abgewendet und die Auffassung vertreten hat, es sei Sache des beklagten Haftpflichtversicherers, die für ihn günstige Ausnahme des § 3 Z 3 EKHG zu beweisen, wenn der bei einem Verkehrsunfall verletzte Halter als Kläger mit der Behauptung auftritt, nicht Lenker gewesen zu sein, der Unfall sei vielmehr von einem mitversicherten berechtigten Lenker verschuldet worden. Dieser Beweis ist der beklagten Partei im vorliegenden Fall misslungen. Doch auch wenn sie daher nicht in den Genuss der Ausnahme von der Gefährdungshaftung nach dem EKHG gelangen kann, bedeutet dies noch nicht, dass sie dem Kläger - losgelöst von der Schadenersatzpflicht des Versicherungsnehmers oder einer mitversicherten Person - haftet. Diese Haftung scheitert vielmehr daran, dass dem Kläger als geschädigtem Fahrzeughalter kein Ersatzpflichtiger im Sinne des § 5 EKHG gegenübersteht. Gerade darin liegt der entscheidende Unterschied zu jenem Sachverhalt, den der Oberste Gerichtshof in der Entscheidung 2 Ob 156/99a zu beurteilen hatte. Dort war der Kläger nämlich (nur) Mithalter, weshalb ein Ersatzanspruch gegen den zweiten Mithalter, somit aber auch gegen dessen Haftpflichtversicherer bestand. Ist jedoch der Geschädigte mit dem einzigen Halter ident, kann auch kein auf die Normen des EKHG gestützter Ersatzanspruch begründet werden, weil niemand gegen sich selbst Forderungen haben und so sein eigener Schuldner sein kann (Welser in Koziol/Welser II12 105). Diesem Ergebnis steht entgegen der in der Revision vertretenen Auffassung auch die in § 5 Abs 2 EKHG angeordnete Solidarhaftung mehrerer Halter nicht entgegen. Wird ein Mithalter von einem geschädigten weiteren Mithalter in Anspruch genommen, so betrifft es ausschließlich das den §§ 891 ff ABGB unterliegende Innenverhältnis zwischen den mehreren Mithaltern, in welchem Umfang der zur Haftung herangezogene Halter Rückgriff beim geschädigten Halter nehmen kann und dieser seinen Schaden letztlich selbst zu tragen hat (vgl SZ 54/119; Danzl EKHG7 § 5 FN 4; Schauer in Schwimann ABGB² § 5 EKHG Rz 31).Es ist zwar richtig, dass sich der Oberste Gerichtshof in der Entscheidung 2 Ob 156/99a (= RZ 2000, 254), auf die sich der Kläger in seinem Rechtsmittel stützt, in Anknüpfung an die Entscheidung 2 Ob 86/98f (= JBl 1998, 724 = ZVR 1999/132) von der älteren Rechtsprechung (2 Ob 28/84 und ZVR 1989/114) abgewendet und die Auffassung vertreten hat, es sei Sache des beklagten Haftpflichtversicherers, die für ihn günstige Ausnahme des Paragraph 3, Ziffer 3, EKHG zu beweisen, wenn der bei einem Verkehrsunfall verletzte Halter als Kläger mit der Behauptung auftritt, nicht Lenker gewesen zu sein, der Unfall sei vielmehr von einem mitversicherten berechtigten Lenker verschuldet worden. Dieser Beweis ist der beklagten Partei im vorliegenden Fall misslungen. Doch auch wenn sie daher nicht in den Genuss der Ausnahme von der Gefährdungshaftung nach dem EKHG gelangen kann, bedeutet dies noch nicht, dass sie dem Kläger - losgelöst von der Schadenersatzpflicht des Versicherungsnehmers oder einer mitversicherten Person - haftet. Diese Haftung scheitert vielmehr daran, dass dem Kläger als geschädigtem Fahrzeughalter kein Ersatzpflichtiger im Sinne des Paragraph 5, EKHG gegenübersteht. Gerade darin liegt der entscheidende Unterschied zu jenem Sachverhalt, den der Oberste Gerichtshof in der Entscheidung 2 Ob 156/99a zu beurteilen hatte. Dort war der Kläger nämlich (nur) Mithalter, weshalb ein Ersatzanspruch gegen den zweiten Mithalter, somit aber auch gegen dessen Haftpflichtversicherer bestand. Ist jedoch der Geschädigte mit dem einzigen Halter ident, kann auch kein auf die Normen des EKHG gestützter Ersatzanspruch begründet werden, weil niemand gegen sich selbst Forderungen haben und so sein eigener Schuldner sein kann (Welser in Koziol/Welser II12 105). Diesem Ergebnis steht entgegen der in der Revision vertretenen Auffassung auch die in Paragraph 5, Absatz 2, EKHG angeordnete Solidarhaftung mehrerer Halter nicht entgegen. Wird ein Mithalter von einem geschädigten weiteren Mithalter in Anspruch genommen, so betrifft es ausschließlich das den Paragraphen 891, ff ABGB unterliegende Innenverhältnis zwischen den mehreren Mithaltern, in welchem Umfang der zur Haftung herangezogene Halter Rückgriff beim geschädigten Halter nehmen kann und dieser seinen Schaden letztlich selbst zu tragen hat vergleiche SZ 54/119; Danzl EKHG7 Paragraph 5, FN 4; Schauer in Schwimann ABGB² Paragraph 5, EKHG Rz 31).
Ausgehend von der zur Lenkereigenschaft getroffenen Negativfeststellung des Berufungsgerichtes kommt aber auch ein - auf das Verschulden des Lenkers gegründeter - Schadenersatzanspruch des Klägers gegen eine gemäß § 2 Abs 2 KHVG mitversicherte Person nicht in Betracht (anders die Sachlage in dem der Entscheidung 7 Ob 196/99w = JBl 2000, 185 [Apathy]) zugrunde liegenden Anlassfall). Insoweit geht die Unaufklärbarkeit der Frage, wer Lenker des Fahrzeuges war, zu Lasten des Klägers, den die Beweislast für das behauptete Verschulden der weiteren Fahrzeuginsassin trifft.Ausgehend von der zur Lenkereigenschaft getroffenen Negativfeststellung des Berufungsgerichtes kommt aber auch ein - auf das Verschulden des Lenkers gegründeter - Schadenersatzanspruch des Klägers gegen eine gemäß Paragraph 2, Absatz 2, KHVG mitversicherte Person nicht in Betracht (anders die Sachlage in dem der Entscheidung 7 Ob 196/99w = JBl 2000, 185 [Apathy]) zugrunde liegenden Anlassfall). Insoweit geht die Unaufklärbarkeit der Frage, wer Lenker des Fahrzeuges war, zu Lasten des Klägers, den die Beweislast für das behauptete Verschulden der weiteren Fahrzeuginsassin trifft.
Da der Kläger die beklagte Partei mangels eines ihm zustehenden Schadenersatzanspruches nicht erfolgreich in Anspruch nehmen kann (§ 26 KHVG), war der Revision ein Erfolg zu versagen.Da der Kläger die beklagte Partei mangels eines ihm zustehenden Schadenersatzanspruches nicht erfolgreich in Anspruch nehmen kann (Paragraph 26, KHVG), war der Revision ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 41, 50, ZPO.